

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
151
7.2
Förderschule
7.2.1 Abschlüsse der allgemeinen Schule an der Förderschule
An den Förderschulen können grundsätzlich die gleichen Abschlüsse erworben
werden wie an den entsprechenden allgemeinen Schulen, sofern die Schüler auf
der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet und die
notwendigen Leistungen erzielt werden (z.B. erfolgreicher Abschluss der
Mittelschule/Hauptschulabschluss; Mittlerer Abschluss an der Mittelschule,
Realschulabschluss; Berufsschulabschluss etc.).
Zum Teil werden die Prüfungsaufgaben an die Besonderheiten des
sonderpädagogischen Förderbedarfs bzw. der Behinderung adaptiert (so in den
Förderschwerpunkten Hören, Sehen sowie körperliche und motorische
Entwicklung). Das Leistungsniveau entspricht aber dem der allgemeinen Schule.
Sofern eine darüber hinausgehende Behinderung besteht, die nicht bereits im
Rahmen der Adaption berücksichtigt wird, kann Nachteilsausgleich gewährt
werden, um die Schülerin oder den Schüler in die Lage zu versetzen, eine
gleichwertige Leistung erbringen zu können (z.B. Zeitzuschlag wegen
Behinderung der Hand bei einem gehörlosen Schüler).
Im Zeugnis werden die Abschlüsse mit den in der allgemeinen Schule
vorgeschriebenen Bezeichnungen aufgenommen. Hinweise auf den
Förderschulbesuch fehlen nach § 56 Abs. 7 VSO-F. Die Schüler erhalten damit
ein Zeugnis, das dem der allgemeinen Schule entspricht. Damit soll die
Gleichwertigkeit der Abschlüsse unterstrichen und etwaigen Vorurteilen begegnet
werden. Dies schließt die notwendige Auseinandersetzung mit der Behinderung
und der Frage nach einer individuell passenden Beschäftigung selbstverständlich
nicht aus (s. dazu auch das sonderpädagogische Gutachten am Ende des
Besuchs des Förderzentrums, s.u. Ziff. 7.2.4).
Auch Schüler, die am Förderzentrum nach dem Lehrplan für die Mittelschule
unterrichtet werden, können zukünftig im Rahmen der personellen Möglichkeiten
auch an den Prüfungen zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nach
Abschlussprüfung teilnehmen, der im Förderschwerpunkt Lernen angeboten wird
(§ 57a Abs. 3 Satz 1 VSO-F).
Sofern ein erfolgreicher Abschluss nicht erreicht werden konnte, erhalten die
Schüler wie an der allgemeinen Schule ein sog. Entlasszeugnis mit ihren
Leistungen in Ziffernnoten.
7.2.2 Abschlüsse im Förderschwerpunkt Lernen
Mit der Einführung des Rahmenlehrplans Lernen und der Änderung der VSO-F
2012 stehen den Schulen bzw. den Schülern im Förderschwerpunkt Lernen ab
Schuljahr 2012/13 fakultativ und ab Schuljahr 2015/16 verbindlich folgende
Abschlüsse zur Verfügung: