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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Verweis auf Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG wurde in die MSO (§ 53 Abs. 3 Satz
4 MSO) aufgenommen.
Teilweise werden Schüler ohne Abschluss einschließlich der lernzieldifferent
unterrichteten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statistisch als
„sog. Schulabbrecher“ bezeichnet. Dies wird ihren Anstrengungen und
Leistungen
nicht
gerecht.
Dem Übergang Schule – Beruf kommt besondere Bedeutung zu. Die Schüler
erhalten daher darüber hinaus eine Empfehlung über Möglichkeiten der
beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. Nach dem neuen § 25
Abs. 2 Satz 1 VSO-F berät der MSD der Förderschule die allgemeine Schule bei
der Erstellung der individuellen Abschlusszeugnisse und Empfehlungen zum
Übergang von der Schule in den Beruf. Bei der Beratung durch die Vertreter der
Bundesagentur für Arbeit ist darauf zu achten, dass auch der sog.
Rehabilitationsberater bei Jugendlichen mit Behinderung beigezogen wird, da für
die Mittelschule die Mitarbeiter der allgemeinen Berufsberatung zuständig sind.
Etwaige Fördermaßnahmen der Arbeitsverwaltung für Schüler mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf
bzw.
(sozialrechtlichem)
Rehabilitationsbedarf hängen vom Förderbedarf des Jugendlichen und nicht von
dem zuvor besuchten schulischen Förderort ab.
Einen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gibt es an der Mittelschule nicht.
Im Rahmen der personellen Möglichkeiten können zukünftig Schüler im
Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent an der Mittelschule unterrichtet
werden, als externe Teilnehmer an der Abschlussprüfung des Förderzentrums
zum erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen
teilnehmen (§ 57a Abs. 3 Satz 2 VSO-F).
An der Mittelschule gibt es damit folgende Möglichkeiten:
(1) standardisierte Abschlüsse mit Noten auf Basis der Lernziele der Mittelschule:
- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, ggf. mit Abschlussprüfung in der
Praxisklasse
- qualifizierender Abschluss der Mittelschule
- Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule
(2) individueller Abschlusses ohne Noten für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die lernzieldifferent unterrichtet wurden; sie erhalten eine rein
beschreibende Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage ihrer
individuellen Lernziele. Zusätzlich enthält das Abschlusszeugnis nach Art.
30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG Empfehlungen über Möglichkeiten der
beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die trotz ihres
sonderpädagogischen
Förderbedarfs
und
der
darauf
beruhenden
unzureichenden Leistungen nach den Wünschen der Erziehungsberechtigten mit
Notengebung nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden, erhalten
ein Entlasszeugnis, wenn die für einen erfolgreichen Abschluss notwendigen
Leistungen nicht erbracht wurden.