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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Verweis auf Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG wurde in die MSO (§ 53 Abs. 3 Satz

4 MSO) aufgenommen.

Teilweise werden Schüler ohne Abschluss einschließlich der lernzieldifferent

unterrichteten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statistisch als

„sog. Schulabbrecher“ bezeichnet. Dies wird ihren Anstrengungen und

Leistungen

nicht

gerecht.

Dem Übergang Schule – Beruf kommt besondere Bedeutung zu. Die Schüler

erhalten daher darüber hinaus eine Empfehlung über Möglichkeiten der

beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. Nach dem neuen § 25

Abs. 2 Satz 1 VSO-F berät der MSD der Förderschule die allgemeine Schule bei

der Erstellung der individuellen Abschlusszeugnisse und Empfehlungen zum

Übergang von der Schule in den Beruf. Bei der Beratung durch die Vertreter der

Bundesagentur für Arbeit ist darauf zu achten, dass auch der sog.

Rehabilitationsberater bei Jugendlichen mit Behinderung beigezogen wird, da für

die Mittelschule die Mitarbeiter der allgemeinen Berufsberatung zuständig sind.

Etwaige Fördermaßnahmen der Arbeitsverwaltung für Schüler mit

sonderpädagogischem

Förderbedarf

bzw.

(sozialrechtlichem)

Rehabilitationsbedarf hängen vom Förderbedarf des Jugendlichen und nicht von

dem zuvor besuchten schulischen Förderort ab.

Einen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gibt es an der Mittelschule nicht.

Im Rahmen der personellen Möglichkeiten können zukünftig Schüler im

Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent an der Mittelschule unterrichtet

werden, als externe Teilnehmer an der Abschlussprüfung des Förderzentrums

zum erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen

teilnehmen (§ 57a Abs. 3 Satz 2 VSO-F).

An der Mittelschule gibt es damit folgende Möglichkeiten:

(1) standardisierte Abschlüsse mit Noten auf Basis der Lernziele der Mittelschule:

- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, ggf. mit Abschlussprüfung in der

Praxisklasse

- qualifizierender Abschluss der Mittelschule

- Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule

(2) individueller Abschlusses ohne Noten für Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf, die lernzieldifferent unterrichtet wurden; sie erhalten eine rein

beschreibende Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage ihrer

individuellen Lernziele. Zusätzlich enthält das Abschlusszeugnis nach Art.

30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG Empfehlungen über Möglichkeiten der

beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die trotz ihres

sonderpädagogischen

Förderbedarfs

und

der

darauf

beruhenden

unzureichenden Leistungen nach den Wünschen der Erziehungsberechtigten mit

Notengebung nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden, erhalten

ein Entlasszeugnis, wenn die für einen erfolgreichen Abschluss notwendigen

Leistungen nicht erbracht wurden.