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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein) sowie der Mittlere Abschluss

2. Förderschulen:

a) Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische

Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung:

Mit einer Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule können die

Abschlüsse der allgemeinen Schule (s.o. Ziff.1) erreicht werden.

b) Im Förderschwerpunkt Lernen (Rahmenlehrplan Lernen) können folgende

Abschlüsse erreicht werden:

- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule nach Abschlussprüfung,

§ 57a Abs. 1 VSO-F, d.h. die Jugendlichen erhalten den Regelschulabschluss

der Mittelschule

- erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach

Abschlussprüfung,

§ 57a Abs. 2 VSO-F, d.h. einen allgemein gültigen Abschluss im

Förderschwerpunkt Lernen, der im Anforderungsniveau unterhalb des

erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule liegt

- Individueller Abschluss,

§ 57 Abs. 1 VSO-F, d.h. die Jugendlichen erhalten ein Abschlusszeugnis mit

einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.

c) Schüler, die nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung unterrichtet werden, erhalten ein individuelles Abschlusszeugnis

d) Für alle Förderschwerpunkte am Ende der Schulzeit am Förderzentrum:

Sonderpädagogisches Gutachten nach § 27 Abs. 2 VSO-F in Abstimmung mit

der Arbeitsverwaltung zu Händen der Jugendlichen. Es gibt Hinweise zu

Kompetenzen, Möglichkeiten des schulischen Anschlusses und für die

Berufswahl.

7.1

Allgemeine Schulen

Abschlüsse der allgemeinen Schule (Abschluss der Mittelschule, Mittlerer

Schulabschluss,

Realschulabschluss,

Allgemeine

Hochschulreife,

Berufsschulabschluss etc.) können nur bei Erreichen der in den Schulordnungen

vorgegebenen Leistungsbewertungen in Form von Ziffernoten oder Punkten auf

der Grundlage der Lernziele der besuchten allgemeinen Schule erworben

werden. Die allgemeinen Regelungen zum Erreichen von Abschlüssen gelten

auch für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die Schulzeit kann an den sog. Pflichtschulen, d.h. an Grundschulen,

Mittelschulen und Berufsschulen bei einer Unterrichtung nach individuellen

Lernzielen (Lernzieldifferenz, s. o. Ziff. 2.1), nunmehr auch mit einem

(individuellen) Schulabschluss abgeschlossen werden, der die erreichten

individuellen Ziele beschreibt und würdigt (Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG). Ein