

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein) sowie der Mittlere Abschluss
2. Förderschulen:
a) Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische
Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung:
Mit einer Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule können die
Abschlüsse der allgemeinen Schule (s.o. Ziff.1) erreicht werden.
b) Im Förderschwerpunkt Lernen (Rahmenlehrplan Lernen) können folgende
Abschlüsse erreicht werden:
- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule nach Abschlussprüfung,
§ 57a Abs. 1 VSO-F, d.h. die Jugendlichen erhalten den Regelschulabschluss
der Mittelschule
- erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach
Abschlussprüfung,
§ 57a Abs. 2 VSO-F, d.h. einen allgemein gültigen Abschluss im
Förderschwerpunkt Lernen, der im Anforderungsniveau unterhalb des
erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule liegt
- Individueller Abschluss,
§ 57 Abs. 1 VSO-F, d.h. die Jugendlichen erhalten ein Abschlusszeugnis mit
einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.
c) Schüler, die nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung unterrichtet werden, erhalten ein individuelles Abschlusszeugnis
d) Für alle Förderschwerpunkte am Ende der Schulzeit am Förderzentrum:
Sonderpädagogisches Gutachten nach § 27 Abs. 2 VSO-F in Abstimmung mit
der Arbeitsverwaltung zu Händen der Jugendlichen. Es gibt Hinweise zu
Kompetenzen, Möglichkeiten des schulischen Anschlusses und für die
Berufswahl.
7.1
Allgemeine Schulen
Abschlüsse der allgemeinen Schule (Abschluss der Mittelschule, Mittlerer
Schulabschluss,
Realschulabschluss,
Allgemeine
Hochschulreife,
Berufsschulabschluss etc.) können nur bei Erreichen der in den Schulordnungen
vorgegebenen Leistungsbewertungen in Form von Ziffernoten oder Punkten auf
der Grundlage der Lernziele der besuchten allgemeinen Schule erworben
werden. Die allgemeinen Regelungen zum Erreichen von Abschlüssen gelten
auch für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die Schulzeit kann an den sog. Pflichtschulen, d.h. an Grundschulen,
Mittelschulen und Berufsschulen bei einer Unterrichtung nach individuellen
Lernzielen (Lernzieldifferenz, s. o. Ziff. 2.1), nunmehr auch mit einem
(individuellen) Schulabschluss abgeschlossen werden, der die erreichten
individuellen Ziele beschreibt und würdigt (Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG). Ein