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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Neuere Entwicklungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. 6 C

35.14) zur Zeugnisbemerkung bei einem Verzicht auf die Bewertung von

Rechtschreibleistungen und bei einer anderen Gewichtung von mündlichen und

schriftlichen

Leistungen

aufgrund

Legasthenie

streng

zwischen

Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden.

Der Nachteilsausgleich stellt keine Bevorzugung von Schülern mit Behinderung

dar, sondern soll nur möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen für die

Erbringung der von allen geforderten Leistung sicherstellen. Der Schüler wird in

die Lage versetzt, sein vorhandenes Leistungsvermögen zu zeigen. Eine

Bemerkung im Zeugnis erfolgt nicht.

Demgegenüber wird beim Notenschutz auf eine prüfungsrelevante Leistung

verzichtet (hier: die Rechtschreibleistung). Es wird von den allgemeingültigen,

von der Person des Schülers unabhängigen, gleichen Anforderungen

abgewichen. Eine Fachnote, die durch die Anwendung von Notenschutz

zustande gekommen ist, enthält damit nicht mehr die Aussage, dass der Schüler

den der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen genügt. Das

Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Notenschutz verneint und die

Bemerkung über den gewährten Notenschutz im Zeugnis als rechtmäßig

angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass ein bloßer Erlass

des Kultusministeriums keine ausreichende Rechtsgrundlage für den

Notenschutz darstellt und eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Um

Notenschutz auch zukünftig gewähren zu können, muss das BayEUG geändert

werden.

7.

Abschlüsse

Zusammenfassung:

1. Allgemeine Schulen:

a) Mittelschule

standardisierte Abschlüsse mit Noten (auf Basis der Lernziele der Mittelschule):

- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, ggf. mit Abschlussprüfung in der

Praxisklasse

- qualifizierender Abschluss der Mittelschule

- Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule

individueller Abschluss ohne Noten für Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf, die lernzieldifferent unterrichtet wurden

b) Realschule: Realschulabschluss

c) Gymnasium: Allgemeine Hochschulreife

d) Berufsschule:

Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs, Abschluss des Berufsgrundschuljahres,

Berufsschulabschluss (sie schließen jeweils die Berechtigungen des