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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Neuere Entwicklungen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. 6 C
35.14) zur Zeugnisbemerkung bei einem Verzicht auf die Bewertung von
Rechtschreibleistungen und bei einer anderen Gewichtung von mündlichen und
schriftlichen
Leistungen
aufgrund
Legasthenie
streng
zwischen
Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden.
Der Nachteilsausgleich stellt keine Bevorzugung von Schülern mit Behinderung
dar, sondern soll nur möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen für die
Erbringung der von allen geforderten Leistung sicherstellen. Der Schüler wird in
die Lage versetzt, sein vorhandenes Leistungsvermögen zu zeigen. Eine
Bemerkung im Zeugnis erfolgt nicht.
Demgegenüber wird beim Notenschutz auf eine prüfungsrelevante Leistung
verzichtet (hier: die Rechtschreibleistung). Es wird von den allgemeingültigen,
von der Person des Schülers unabhängigen, gleichen Anforderungen
abgewichen. Eine Fachnote, die durch die Anwendung von Notenschutz
zustande gekommen ist, enthält damit nicht mehr die Aussage, dass der Schüler
den der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen genügt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Notenschutz verneint und die
Bemerkung über den gewährten Notenschutz im Zeugnis als rechtmäßig
angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass ein bloßer Erlass
des Kultusministeriums keine ausreichende Rechtsgrundlage für den
Notenschutz darstellt und eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Um
Notenschutz auch zukünftig gewähren zu können, muss das BayEUG geändert
werden.
7.
Abschlüsse
Zusammenfassung:
1. Allgemeine Schulen:
a) Mittelschule
standardisierte Abschlüsse mit Noten (auf Basis der Lernziele der Mittelschule):
- erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, ggf. mit Abschlussprüfung in der
Praxisklasse
- qualifizierender Abschluss der Mittelschule
- Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule
individueller Abschluss ohne Noten für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die lernzieldifferent unterrichtet wurden
b) Realschule: Realschulabschluss
c) Gymnasium: Allgemeine Hochschulreife
d) Berufsschule:
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs, Abschluss des Berufsgrundschuljahres,
Berufsschulabschluss (sie schließen jeweils die Berechtigungen des