

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
147
1.4 Gymnasium:
§ 53 Abs. 5 (im Abitur i.V.m. § 78 Abs. 4 GSO) i.V.m. der Dienstanweisung für
die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien (KMBek Az.: VI.9-5 O 5120-6.90
774)
1.5 Berufliche Schulen
Neben den Regelungen in den einzelnen Schulordnungen gilt die KMBek vom
17.03.2011, Az. VII.8-5 S 9500-6-7.3363 (Ausgleich von Prüfungsnachteilen an
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen,
Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder
Behinderung).
2. Förderschule
2.1 Förderzentren:
§ 52 VSO-F
2.2 Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung:
§ 29 Abs. 2 BSO-F i.V.m. § 52 VSO-F
2.3 Sonstige Förderschulen: entsprechende Anwendung des § 52 VSO-F
Der Nachteilsausgleich kann z. B. in einem Zeitzuschlag, in der Nutzung
besonderer Hilfsmittel (z.B. Computer statt Handschrift), adaptierten Aufgaben im
Förderschwerpunkt Sehen und Hören etc. bestehen. Entscheidend ist die
Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen, sodass die Schüler mit
Nachteilsausgleich eine gleichwertige Leistung erbringen können. Nur dann kann
eine entsprechende Bewertung erfolgen und die Leistung für den Bildungsgang
und im Rahmen von Abschlussprüfungen berücksichtigt werden. Intellektuelle
Einschränkungen (insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige
Entwicklung) können nicht im Wege des Nachteilsausgleichs ausgeglichen
werden.
Eine besondere Form der Unterstützung erfolgt im Rahmen der
Bekanntmachung des Kultusministeriums zur Lese- und Rechtschreibschwäche
sowie Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) vom 16.11.1999, zuletzt
geändert am 11.08.2000.
http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/bayern/fragen_paed_psy/lega sthenie/kmbek_allg_hinweise/Hier müssen ggf. einzelne Leistungen nicht erbracht werden (z.B. bei
Legasthenie die schriftlichen Leistungserhebungen, die ausschließlich der
Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen; bei freiwilliger Teilnahme erfolgt
keine ziffernmäßige Leistungsbewertung). Die Schüler erhalten ggf. Zeitzuschlag.
Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie entfällt eine
notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Bei Schülern mit
einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und
Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In das Zeugnis ist eine
Bemerkung aufzunehmen