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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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1.4 Gymnasium:

§ 53 Abs. 5 (im Abitur i.V.m. § 78 Abs. 4 GSO) i.V.m. der Dienstanweisung für

die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien (KMBek Az.: VI.9-5 O 5120-6.90

774)

1.5 Berufliche Schulen

Neben den Regelungen in den einzelnen Schulordnungen gilt die KMBek vom

17.03.2011, Az. VII.8-5 S 9500-6-7.3363 (Ausgleich von Prüfungsnachteilen an

Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen,

Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder

Behinderung).

2. Förderschule

2.1 Förderzentren:

§ 52 VSO-F

2.2 Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung:

§ 29 Abs. 2 BSO-F i.V.m. § 52 VSO-F

2.3 Sonstige Förderschulen: entsprechende Anwendung des § 52 VSO-F

Der Nachteilsausgleich kann z. B. in einem Zeitzuschlag, in der Nutzung

besonderer Hilfsmittel (z.B. Computer statt Handschrift), adaptierten Aufgaben im

Förderschwerpunkt Sehen und Hören etc. bestehen. Entscheidend ist die

Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen, sodass die Schüler mit

Nachteilsausgleich eine gleichwertige Leistung erbringen können. Nur dann kann

eine entsprechende Bewertung erfolgen und die Leistung für den Bildungsgang

und im Rahmen von Abschlussprüfungen berücksichtigt werden. Intellektuelle

Einschränkungen (insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige

Entwicklung) können nicht im Wege des Nachteilsausgleichs ausgeglichen

werden.

Eine besondere Form der Unterstützung erfolgt im Rahmen der

Bekanntmachung des Kultusministeriums zur Lese- und Rechtschreibschwäche

sowie Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) vom 16.11.1999, zuletzt

geändert am 11.08.2000.

http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/bayern/fragen_paed_psy/lega sthenie/kmbek_allg_hinweise/

Hier müssen ggf. einzelne Leistungen nicht erbracht werden (z.B. bei

Legasthenie die schriftlichen Leistungserhebungen, die ausschließlich der

Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen; bei freiwilliger Teilnahme erfolgt

keine ziffernmäßige Leistungsbewertung). Die Schüler erhalten ggf. Zeitzuschlag.

Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie entfällt eine

notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Bei Schülern mit

einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und

Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In das Zeugnis ist eine

Bemerkung aufzunehmen