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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
vielmehr seine bereits entstandene Berufsschulpflicht an dem Förderzentrum
(s.o. entsprechend Art. 41. Abs. 10 Satz 4 BayEUG).
Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können ggf. auch nach § 9
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BSO-F ein Arbeitsqualifizierungsjahr an der
Berufsschule zur sonderpädagogischen Entwicklung mit Förderschwerpunkt
Lernen besuchen, wenn sie auf Grund ihrer bisherigen schulischen Entwicklung
nicht einer besonderen Förderung in der Berufsschulstufe des Förderzentrums
bedürfen. Das Arbeitsqualifizierungsjahr ist für Schüler gedacht, die einem
regulären Berufsvorbereitungsjahr voraussichtlich nicht gewachsen sind, aber
einfache berufliche Tätigkeiten auf dem Ersten Arbeitsmarkt verrichten können
und in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu bewältigen.
5.2.2 Sonstige Förderschulen:
Es gelten die Regelungen der jeweiligen Regelschulen.
6.
Nachteilsausgleich
Zusammenfassung:
Alle Schularten kennen den Nachteilsausgleich bei lernzielgleichem Unterricht.
Spezifische Maßnahmen (z.B. Zeitzuschlag, Hilfsmittel, adaptierte Aufgaben bei
Sinnesgeschädigten) ermöglichen den Schülern trotz ihrer Behinderung eine
gleichwertige Leistung zu erbringen und einen allgemein gültigen Abschluss zu
erreichen. Je nach Schulart wird der Nachteilsausgleich bei
Leistungserhebungen von der Klassenleitung, dem Schulleiter, der Regierung
oder dem Ministerialbeauftragten genehmigt; bei Prüfungen mit
Prüfungskommission entscheidet diese über den Nachteilsausgleich.
Alle Schularten sehen Regelungen zum Nachteilsausgleich vor. Nach Art. 30a
Abs. 5 Satz 4 und Art. 52 Abs. 4 BayEUG regeln die Schulordnungen den
Nachteilsausgleich.
1. Allgemeine Schule
1.1 Grundschule:
§ 39 Abs. 1 GrSO bzw. § 45 Abs. 1 VSO
1.2 Mittelschule:
§ 48 Abs. 1 MSO bzw. 45 Abs. 1 VSO
1.3 Realschule:
§ 2 Abs. 2 RSO i.V.m. Nr. I.12 der Dienstanweisung für die
Ministerialbeauftragten für die Realschulen (KMBek Nr. V.4-5O6122-5.26139 v.
20.03.2012)