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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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5.2.1.3 Freiwilliger Besuch des Förderzentrums (Mittelschulstufe)

Nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG können auch Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den

qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss

ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, über das Ende der Vollzeitschulpflicht

hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Förderzentrum bis zu zwei

weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der

Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr, besuchen.

2

Art. 38 Satz 2 und Art.

53 Abs. 7 Satz 3 BayEUG gelten entsprechend.

5.2.1.4 Besonderheit im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt die

Besonderheit, dass ihre Vollzeitschulpflicht an einem Förderzentrum mit dem

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erst nach zwölf Jahren endet (Art. 41

Abs. 8 Satz 2 BayEUG). Sie besuchen also nach der neunten Jahrgangsstufe

weiter vollzeitschulisch, d.h. an jedem Tag das Förderzentrum und zwar in der

sog. Berufsschulstufe. Die Berufsschulstufe (früher Werkstufe) ist keine

Berufsschule, sondern ist Teil des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt

geistige Entwicklung oder der sonstigen Förderzenten, die Klassen für Schüler

mit zusätzlichem Förderbedarf geistige Entwicklung haben. Die Schüler werden

dort so weit möglich auf ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben sowie

auf die Arbeitswelt vorbereitet.

Durch den zwölfjährigen Schulbesuch am Förderzentrum erfüllen die Schüler

nach Art. 41. Abs. 10 Satz 4 BayEUG ihre ansonsten bestehende

Berufsschulpflicht; die Berufsschulstufe erfüllt insofern für Schüler mit dem

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Aufgaben der Berufsschule (Art. 20

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayEUG).

Im Zuge der inklusiven Bestrebungen wird seit 2007 in Kooperation von

Arbeitsverwaltung (Regionaldirektion Bayern), Bay. Sozialministerium und Bay.

Kultusministerium erfolgreich versucht, mit Hilfe von Integrationsfachdiensten, die

u.a. Berufsorientierungspraktika begleiten, Beschäftigung auf dem sog. Ersten

Arbeitsmarkt für Abgangsschüler der Berufsschulstufe ermöglichen. Die

Gesamtmaßnahme umfasst die zweite Hälfte der Jahrgangsstufe 11, die

Jahrgangsstufe 12 und ein nachschulisches Jahr. Aus sozialrechtlichen Gründen

beenden die Schüler bei Teilnahme an der Gesamtmaßnahme ab

Jahrgangsstufe 12 die Vollzeitschulpflicht und werden für ein Jahr noch

berufsschulpflichtig (vgl. Art. 41 Abs. 8 Satz 3 BayEUG). Ihre Berufsschulpflicht

erfüllen sie am Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

das in die Gesamtmaßnahme einbezogen ist.

Hat ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt

geistige Entwicklung seine Vollzeitschulpflicht jedoch bereits an der Mittelschule

erfüllt und besucht er später das Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung, so lebt die Vollzeitschulpflicht nicht wieder auf. Der Schüler erfüllt