

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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5.2.1.3 Freiwilliger Besuch des Förderzentrums (Mittelschulstufe)
Nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG können auch Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den
qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss
ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, über das Ende der Vollzeitschulpflicht
hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Förderzentrum bis zu zwei
weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr, besuchen.
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Art. 38 Satz 2 und Art.
53 Abs. 7 Satz 3 BayEUG gelten entsprechend.
5.2.1.4 Besonderheit im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt die
Besonderheit, dass ihre Vollzeitschulpflicht an einem Förderzentrum mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erst nach zwölf Jahren endet (Art. 41
Abs. 8 Satz 2 BayEUG). Sie besuchen also nach der neunten Jahrgangsstufe
weiter vollzeitschulisch, d.h. an jedem Tag das Förderzentrum und zwar in der
sog. Berufsschulstufe. Die Berufsschulstufe (früher Werkstufe) ist keine
Berufsschule, sondern ist Teil des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung oder der sonstigen Förderzenten, die Klassen für Schüler
mit zusätzlichem Förderbedarf geistige Entwicklung haben. Die Schüler werden
dort so weit möglich auf ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben sowie
auf die Arbeitswelt vorbereitet.
Durch den zwölfjährigen Schulbesuch am Förderzentrum erfüllen die Schüler
nach Art. 41. Abs. 10 Satz 4 BayEUG ihre ansonsten bestehende
Berufsschulpflicht; die Berufsschulstufe erfüllt insofern für Schüler mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Aufgaben der Berufsschule (Art. 20
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayEUG).
Im Zuge der inklusiven Bestrebungen wird seit 2007 in Kooperation von
Arbeitsverwaltung (Regionaldirektion Bayern), Bay. Sozialministerium und Bay.
Kultusministerium erfolgreich versucht, mit Hilfe von Integrationsfachdiensten, die
u.a. Berufsorientierungspraktika begleiten, Beschäftigung auf dem sog. Ersten
Arbeitsmarkt für Abgangsschüler der Berufsschulstufe ermöglichen. Die
Gesamtmaßnahme umfasst die zweite Hälfte der Jahrgangsstufe 11, die
Jahrgangsstufe 12 und ein nachschulisches Jahr. Aus sozialrechtlichen Gründen
beenden die Schüler bei Teilnahme an der Gesamtmaßnahme ab
Jahrgangsstufe 12 die Vollzeitschulpflicht und werden für ein Jahr noch
berufsschulpflichtig (vgl. Art. 41 Abs. 8 Satz 3 BayEUG). Ihre Berufsschulpflicht
erfüllen sie am Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
das in die Gesamtmaßnahme einbezogen ist.
Hat ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung seine Vollzeitschulpflicht jedoch bereits an der Mittelschule
erfüllt und besucht er später das Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung, so lebt die Vollzeitschulpflicht nicht wieder auf. Der Schüler erfüllt