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144

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

5.2

Förderschulen

5.2.1 Förderzentren

5.2.1.1 Vorrücken

Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung

vor, es sei denn es bestehen Zweifel, ob der Schüler dem Unterricht in der

nächsten Jahrgangsstufe folgen kann. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung

im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich

der Heilpädagogischen Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für

heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleitung. § 53

Abs. 1 VSO-F

Für Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der

dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grundschule bzw. Mittelschule

entspricht, gelten ansonsten die Regelungen der GrSO und der MSO bzw. der

bisherigen VSO. § 53 Abs. 2 und 3 VSO-F

Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt

Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die

nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. Nach § 53 Abs. 4 VSO-F ist eine

Wiederholung der Jahrgangsstufe nach Anhörung oder auf Antrag der

Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich.

Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleitung im

Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der

Heilpädagogischen Förderlehrer und dem sonstigen Personal für

heilpädagogische Unterrichtshilfe.

Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung rücken regelmäßig ohne

weiteres vor.

Sie sollen grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die

Berufsschulstufe durchlaufen. Sie wechseln in die nächsthöhere Jahrgangsstufe

oder in die Berufsschulstufe auf Grund ihres Entwicklungsstandes über, der in

einer allgemeinen Würdigung der Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet. § 53

Abs. 5 VSO-F

5.2.1.2 Freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten

Es wird auf die Ausführungen in 5.1.1.2 zu Grund- und Mittelschulen verwiesen,

da nach § 54 VSO-F die Regelungen des § 48 VSO entsprechend gelten

(nunmehr § 41 Abs. 1 GrSO und § 51 Abs. 1 MSO).