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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
5.2
Förderschulen
5.2.1 Förderzentren
5.2.1.1 Vorrücken
Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung
vor, es sei denn es bestehen Zweifel, ob der Schüler dem Unterricht in der
nächsten Jahrgangsstufe folgen kann. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung
im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich
der Heilpädagogischen Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für
heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleitung. § 53
Abs. 1 VSO-F
Für Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der
dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grundschule bzw. Mittelschule
entspricht, gelten ansonsten die Regelungen der GrSO und der MSO bzw. der
bisherigen VSO. § 53 Abs. 2 und 3 VSO-F
Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt
Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. Nach § 53 Abs. 4 VSO-F ist eine
Wiederholung der Jahrgangsstufe nach Anhörung oder auf Antrag der
Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich.
Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleitung im
Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der
Heilpädagogischen Förderlehrer und dem sonstigen Personal für
heilpädagogische Unterrichtshilfe.
Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung rücken regelmäßig ohne
weiteres vor.
Sie sollen grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die
Berufsschulstufe durchlaufen. Sie wechseln in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
oder in die Berufsschulstufe auf Grund ihres Entwicklungsstandes über, der in
einer allgemeinen Würdigung der Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet. § 53
Abs. 5 VSO-F
5.2.1.2 Freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten
Es wird auf die Ausführungen in 5.1.1.2 zu Grund- und Mittelschulen verwiesen,
da nach § 54 VSO-F die Regelungen des § 48 VSO entsprechend gelten
(nunmehr § 41 Abs. 1 GrSO und § 51 Abs. 1 MSO).