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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Rücktritt in einer tieferen als der neunten Jahrgangsstufe, so können sie freiwillig

die Mittelschule nach Art. 38 BayEUG besuchen.

Im Hinblick auf die normalerweise nach neun Schulbesuchsjahren eintretende

Berufsschulpflicht bedeutet der freiwillige Besuch eines weiteren Schuljahres an

der Mittelschule, dass zwar einerseits die Berufsschulpflicht ruht, die Schüler also

nicht die Berufsschule besuchen müssen, andererseits diese Schulbesuchsjahre

im Rahmen der Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 BayEUG zählen. Dies kann dazu

führen, dass die Schulpflicht insgesamt u. U. durch Wiederholen einer

Jahrgangsstufe zusammen mit dem freiwilligen Besuch der Mittelschule die

Schulpflicht bereits mit Abschluss oder Entlassung aus der Mittelschule endet,

wenn der Schüler schon an der Mittelschule sein zwölftes Schulbesuchsjahr

vollendet hat. Eine gesonderte Berufsschulpflicht besteht dann nicht mehr, es sei

denn der Schüler geht danach ein Ausbildungsverhältnis ein. In diesem Fall ist er

berufsschulpflichtig nach Art. 39 Abs. 2 BayEUG für die Zeit des

Ausbildungsverhältnisses, maximal jedoch bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahres. Bei denjenigen Jugendlichen, die keinen Ausbildungsvertrag

haben, wird die Anrechnung der Jahre an der Grund- und Mittelschule auf den

Besuch der Berufsschule geprüft; bei insgesamt zwölf Schulbesuchsjahren ist

ihre Schulpflicht erfüllt und sie gehen nicht mehr zur Berufsschule.

Bei Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung endet die

Vollzeitschulpflicht nach zwölf Jahren nur bei einem Besuch eines

Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (vgl. Art. 41

Abs. 8 Satz 2 BayEUG). Wird die Mittelschule besucht, endet auch für diese

Jugendlichen die Vollzeitschulpflicht nach neun Jahren. Sie können rechtlich

nach Art. 38 BayEUG die Mittelschule freiwillig besuchen. Dass die Aussichten,

den Abschluss zu erreichen, i.d.R. sehr gering sind, schließt diese Möglichkeit

nicht aus, da Art. 38 BayEUG keine positive Prognose voraussetzt. Ein Verbleib

an der Mittelschule ist aber nur im Rahmen des Art. 38 BayEUG möglich, wenn

durch den weiteren freiwilligen Verbleib an der Mittelschule überhaupt noch die

Jahrgangsstufe neun und damit die (theoretische) Möglichkeit eines

Abschlusses erreicht werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn zu viele

freiwillige Wiederholungen im Rahmen der Schullaufbahn stattgefunden haben.

5.1.2 Sonstige allgemeine Schulen

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zum Vorrücken gemäß Art. 53

BayEUG in Verbindung mit den Regelungen der jeweiligen Schulordnungen (z.B.

§§ 56 ff RSO, 62 GSO).