

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Rücktritt in einer tieferen als der neunten Jahrgangsstufe, so können sie freiwillig
die Mittelschule nach Art. 38 BayEUG besuchen.
Im Hinblick auf die normalerweise nach neun Schulbesuchsjahren eintretende
Berufsschulpflicht bedeutet der freiwillige Besuch eines weiteren Schuljahres an
der Mittelschule, dass zwar einerseits die Berufsschulpflicht ruht, die Schüler also
nicht die Berufsschule besuchen müssen, andererseits diese Schulbesuchsjahre
im Rahmen der Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 BayEUG zählen. Dies kann dazu
führen, dass die Schulpflicht insgesamt u. U. durch Wiederholen einer
Jahrgangsstufe zusammen mit dem freiwilligen Besuch der Mittelschule die
Schulpflicht bereits mit Abschluss oder Entlassung aus der Mittelschule endet,
wenn der Schüler schon an der Mittelschule sein zwölftes Schulbesuchsjahr
vollendet hat. Eine gesonderte Berufsschulpflicht besteht dann nicht mehr, es sei
denn der Schüler geht danach ein Ausbildungsverhältnis ein. In diesem Fall ist er
berufsschulpflichtig nach Art. 39 Abs. 2 BayEUG für die Zeit des
Ausbildungsverhältnisses, maximal jedoch bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres. Bei denjenigen Jugendlichen, die keinen Ausbildungsvertrag
haben, wird die Anrechnung der Jahre an der Grund- und Mittelschule auf den
Besuch der Berufsschule geprüft; bei insgesamt zwölf Schulbesuchsjahren ist
ihre Schulpflicht erfüllt und sie gehen nicht mehr zur Berufsschule.
Bei Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung endet die
Vollzeitschulpflicht nach zwölf Jahren nur bei einem Besuch eines
Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (vgl. Art. 41
Abs. 8 Satz 2 BayEUG). Wird die Mittelschule besucht, endet auch für diese
Jugendlichen die Vollzeitschulpflicht nach neun Jahren. Sie können rechtlich
nach Art. 38 BayEUG die Mittelschule freiwillig besuchen. Dass die Aussichten,
den Abschluss zu erreichen, i.d.R. sehr gering sind, schließt diese Möglichkeit
nicht aus, da Art. 38 BayEUG keine positive Prognose voraussetzt. Ein Verbleib
an der Mittelschule ist aber nur im Rahmen des Art. 38 BayEUG möglich, wenn
durch den weiteren freiwilligen Verbleib an der Mittelschule überhaupt noch die
Jahrgangsstufe neun und damit die (theoretische) Möglichkeit eines
Abschlusses erreicht werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn zu viele
freiwillige Wiederholungen im Rahmen der Schullaufbahn stattgefunden haben.
5.1.2 Sonstige allgemeine Schulen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zum Vorrücken gemäß Art. 53
BayEUG in Verbindung mit den Regelungen der jeweiligen Schulordnungen (z.B.
§§ 56 ff RSO, 62 GSO).