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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Ein Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe ist nur bis zum Schulhalbjahr
möglich. Ein Zurücktreten in eine tiefere Jahrgangsstufe als die vorherige ist nicht
möglich.
5.1.1.3 Freiwilliger Besuch der Mittelschule
Art. 38 BayEUG lautet:
„
1
Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den
erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder den qualifizierenden Abschluss der
Mittelschule nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem Anschluss daran auf Antrag
seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr
die Mittelschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige
Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen.
2
Die
Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass
durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die
Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule
erheblich gefährdet ist.
3
Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler die
Mittelschule freiwillig nach Satz 1 besucht, wird auf die Dauer der
Berufsschulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2 bleibt unberührt.
4
Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen besuchen.“
Die Regelung des Art. 38 BayEUG hat als Zielgruppe zum einen Schüler, die ihre
Schulzeit in der regulären Zeit durchlaufen, aber nicht den Abschluss geschafft
haben. Sie erhalten die Gelegenheit, weiter die Schule zu besuchen, um ihren
angestrebten Abschluss erreichen zu können.
Art. 38 BayEUG greift aber auch in den Fällen, in denen sich der Schüler im
neunten Schulbesuchsjahr befindet, aber nicht die Jahrgangsstufe 9 besucht:
Die Schulpflicht dauert nach Art. 35 Abs. 2 BayEUG zwölf Jahre, wobei sie sich
in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht aufteilt (Art. 35 Abs. 3
BayEUG).
Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren (Art. 37 Abs. 3 Satz 1
BayEUG).Aufgrund von Wiederholungen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen
kann es sein, dass ein Schüler im neunten Schulbesuchsjahr eine tiefere als die
Jahrgangsstufe 9 besucht. Er kann die Mittelschule ohne Abschluss am Ende
des neunten Schulbesuchsjahres verlassen oder auch ggf. nach Art. 38 BayEUG
noch ein oder zwei Jahre die Mittelschule besuchen (in besonderen
Ausnahmefällen auch ein drittes weiteres Jahr), um einen Abschluss zu
erreichen.
Schüler, deren Schulpflicht sich aufgrund des freiwilligen oder verpflichtenden
Besuchs der Jahrgangsstufe 1 A in einer Förderschule auf zehn Jahre
Vollzeitschulpflicht verlängert hat (Art. 41 Abs. 8 Satz 1 BayEUG; vgl. häufig im
Förderschwerpunkt Lernen; verpflichtend im Förderschwerpunkt Sehen und
Hören) kommen regulär erst im zehnten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe
9. Erreichen sie in der Jahrgangsstufe 9 nicht den angestrebten Abschluss oder
befinden sie sich im zehnten Schulbesuchsjahr aufgrund von Wiederholung oder