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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Ein Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe ist nur bis zum Schulhalbjahr

möglich. Ein Zurücktreten in eine tiefere Jahrgangsstufe als die vorherige ist nicht

möglich.

5.1.1.3 Freiwilliger Besuch der Mittelschule

Art. 38 BayEUG lautet:

1

Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den

erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder den qualifizierenden Abschluss der

Mittelschule nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem Anschluss daran auf Antrag

seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr

die Mittelschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige

Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen.

2

Die

Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass

durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die

Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule

erheblich gefährdet ist.

3

Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler die

Mittelschule freiwillig nach Satz 1 besucht, wird auf die Dauer der

Berufsschulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2 bleibt unberührt.

4

Sätze 1 bis 3

gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen besuchen.“

Die Regelung des Art. 38 BayEUG hat als Zielgruppe zum einen Schüler, die ihre

Schulzeit in der regulären Zeit durchlaufen, aber nicht den Abschluss geschafft

haben. Sie erhalten die Gelegenheit, weiter die Schule zu besuchen, um ihren

angestrebten Abschluss erreichen zu können.

Art. 38 BayEUG greift aber auch in den Fällen, in denen sich der Schüler im

neunten Schulbesuchsjahr befindet, aber nicht die Jahrgangsstufe 9 besucht:

Die Schulpflicht dauert nach Art. 35 Abs. 2 BayEUG zwölf Jahre, wobei sie sich

in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht aufteilt (Art. 35 Abs. 3

BayEUG).

Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren (Art. 37 Abs. 3 Satz 1

BayEUG).Aufgrund von Wiederholungen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen

kann es sein, dass ein Schüler im neunten Schulbesuchsjahr eine tiefere als die

Jahrgangsstufe 9 besucht. Er kann die Mittelschule ohne Abschluss am Ende

des neunten Schulbesuchsjahres verlassen oder auch ggf. nach Art. 38 BayEUG

noch ein oder zwei Jahre die Mittelschule besuchen (in besonderen

Ausnahmefällen auch ein drittes weiteres Jahr), um einen Abschluss zu

erreichen.

Schüler, deren Schulpflicht sich aufgrund des freiwilligen oder verpflichtenden

Besuchs der Jahrgangsstufe 1 A in einer Förderschule auf zehn Jahre

Vollzeitschulpflicht verlängert hat (Art. 41 Abs. 8 Satz 1 BayEUG; vgl. häufig im

Förderschwerpunkt Lernen; verpflichtend im Förderschwerpunkt Sehen und

Hören) kommen regulär erst im zehnten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe

9. Erreichen sie in der Jahrgangsstufe 9 nicht den angestrebten Abschluss oder

befinden sie sich im zehnten Schulbesuchsjahr aufgrund von Wiederholung oder