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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Erfolg teilnehmen kann (s. dazu im Einzelnen § 40 Abs. 2 bis 4 GrSO, § 49 Abs.

1 bis 4 MSO).

Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen gemäß

§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO von einer Bewertung der Leistungen durch

Noten abgesehen wird, d. h. die lernzieldifferent unterrichtet werden, rücken in

die nächste Jahrgangsstufe vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele

des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich

verwirklichen lassen (§ 40 Abs. 5 GrSO, § 49 Abs. 5 MSO).

Bei Schülern, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht die

Lernziele erreichen, deren Erziehungsberechtigten aber nicht einer

Notenaussetzung zustimmen, erhalten Ziffernnoten. Sind diese nicht ausreichend

um die Jahrgangsstufe erfolgreich abzuschließen, wiederholen sie im Zweifelsfall

die Jahrgangsstufe nach § 40 Abs. 2 GrSO bzw. nach § 49 Abs. 1 MSO. Kommt

das Kind trotz der schlechten Noten mit der Leistungsbewertung in Ziffernnoten

zurecht und verbleibt an der Grund- bzw. Mittelschule, würde ein ständiges

Wiederholen der Jahrgangsstufe dem Gedanken einer altersgerechten

Zugehörigkeit zu einer Klasse bzw. einer entsprechenden sozialen Teilhabe

zuwiderlaufen, der auch in § 40 Abs. 5 GrSO und § 49 Abs. 5 MSO bei Schülern

mit Notenaussetzung zum Ausdruck kommt. Nach einem einmaligen, maximal

zweimaligen Wiederholen, wird der Schüler sinnvollerweise in die nächste

Jahrgangsstufe vorrücken (s. auch sogleich die parallelen Überlegungen zum

freiwilligen Wiederholen, 5.1.1.2). Rechtlich zwingende Vorgaben gibt es aber

nicht. Die Entscheidung trifft über das Vorrücken trifft nach § 40 Abs. 6 GrSO und

49 Abs. 6 MSO die Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der

Klasse unterrichtenden Lehrkräften. Sie hat dabei ihr Ermessen sachgerecht

auszuüben.

5.1.1.2 Freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten

Nach § 41 Abs. 1 GrSO, § 51 Abs. 1 MSO können Schüler auf Antrag der

Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr

in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die

Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers

.

Mehrere freiwillige Wiederholungen derselben Jahrgangsstufe nacheinander sind

nach dem Wortlaut der Verordnungen denkbar und rechtlich zulässig, aber i.d.R.

nicht sinnvoll, zumal wenn – wie häufig – auch die Einschulung später erfolgt ist.

Es besteht dann ein zu großer Altersunterschied, der dem Gedanken der

sozialen Teilhabe bzw. Inklusion widerspricht. Zudem muss sich das Kind oder

der Jugendliche auf ständig wechselnde Klassengemeinschaften einstellen und

wird aus der jeweils besuchten wieder herausgerissen. Wenn der Schüler

intellektuell nicht die Lernziele der Grund- oder Mittelschule bzw. der jeweiligen

Jahrgangsstufe erreicht (z.B. Förderschwerpunkt geistige Entwicklung), dann

rückt er im Regelfall vor und wird lernzieldifferent in seiner Klassengemeinschaft

unterrichtet. Letztlich muss aber die Lehrerkonferenz im jeweiligen Einzelfall

entscheiden.