

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Erfolg teilnehmen kann (s. dazu im Einzelnen § 40 Abs. 2 bis 4 GrSO, § 49 Abs.
1 bis 4 MSO).
Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen gemäß
§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO von einer Bewertung der Leistungen durch
Noten abgesehen wird, d. h. die lernzieldifferent unterrichtet werden, rücken in
die nächste Jahrgangsstufe vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele
des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich
verwirklichen lassen (§ 40 Abs. 5 GrSO, § 49 Abs. 5 MSO).
Bei Schülern, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht die
Lernziele erreichen, deren Erziehungsberechtigten aber nicht einer
Notenaussetzung zustimmen, erhalten Ziffernnoten. Sind diese nicht ausreichend
um die Jahrgangsstufe erfolgreich abzuschließen, wiederholen sie im Zweifelsfall
die Jahrgangsstufe nach § 40 Abs. 2 GrSO bzw. nach § 49 Abs. 1 MSO. Kommt
das Kind trotz der schlechten Noten mit der Leistungsbewertung in Ziffernnoten
zurecht und verbleibt an der Grund- bzw. Mittelschule, würde ein ständiges
Wiederholen der Jahrgangsstufe dem Gedanken einer altersgerechten
Zugehörigkeit zu einer Klasse bzw. einer entsprechenden sozialen Teilhabe
zuwiderlaufen, der auch in § 40 Abs. 5 GrSO und § 49 Abs. 5 MSO bei Schülern
mit Notenaussetzung zum Ausdruck kommt. Nach einem einmaligen, maximal
zweimaligen Wiederholen, wird der Schüler sinnvollerweise in die nächste
Jahrgangsstufe vorrücken (s. auch sogleich die parallelen Überlegungen zum
freiwilligen Wiederholen, 5.1.1.2). Rechtlich zwingende Vorgaben gibt es aber
nicht. Die Entscheidung trifft über das Vorrücken trifft nach § 40 Abs. 6 GrSO und
49 Abs. 6 MSO die Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der
Klasse unterrichtenden Lehrkräften. Sie hat dabei ihr Ermessen sachgerecht
auszuüben.
5.1.1.2 Freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten
Nach § 41 Abs. 1 GrSO, § 51 Abs. 1 MSO können Schüler auf Antrag der
Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr
in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die
Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers
.
Mehrere freiwillige Wiederholungen derselben Jahrgangsstufe nacheinander sind
nach dem Wortlaut der Verordnungen denkbar und rechtlich zulässig, aber i.d.R.
nicht sinnvoll, zumal wenn – wie häufig – auch die Einschulung später erfolgt ist.
Es besteht dann ein zu großer Altersunterschied, der dem Gedanken der
sozialen Teilhabe bzw. Inklusion widerspricht. Zudem muss sich das Kind oder
der Jugendliche auf ständig wechselnde Klassengemeinschaften einstellen und
wird aus der jeweils besuchten wieder herausgerissen. Wenn der Schüler
intellektuell nicht die Lernziele der Grund- oder Mittelschule bzw. der jeweiligen
Jahrgangsstufe erreicht (z.B. Förderschwerpunkt geistige Entwicklung), dann
rückt er im Regelfall vor und wird lernzieldifferent in seiner Klassengemeinschaft
unterrichtet. Letztlich muss aber die Lehrerkonferenz im jeweiligen Einzelfall
entscheiden.