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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
nach § 41 Abs. 1 GrSO, § 51 Abs. 1 MSO möglich.
Die Mittelschule kann über neun Schulbesuchsjahre hinaus freiwillig nach Art. 38
BayEUG ein oder zwei, in besonderen Fällen auch ein drittes Jahr weiter besucht
werden, um einen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen
qualifizierten Abschluss der Mittelschule erreichen zu können.
2. Förderschule:
Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung
vor, es sei denn es bestehen Zweifel, ob der Schüler dem Unterricht in der
nächsten Jahrgangsstufe folgen kann (§ 53 Abs. 1 VSO-F). Ansonsten gelten bei
einer Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule die
Vorrückungsbestimmungen der allgemeinen Schule (§ 53 Abs. 3 VSO-F). Im
Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
rücken die Schüler ab Jgst. 3 regelmäßig vor; Ausnahme: Wiederholung aus
pädagogischen Gründen (§ 53 Abs. 4 und 5 VSO-F).
Ein freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe
sind wie in Grund- und Mittelschule möglich (§ 54 VSO-F).
Ein freiwilliger Besuch des Förderzentrums ist nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG zum
Erwerb von Abschlüssen möglich.
Für Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung verlängert sich der
Besuch des Förderzentrums i.d.R. auf 12 Jahre. In den Jgst. 10-12 besuchen sie
die sog. Berufsschulstufe. Im Rahmen einer Gesamtmaßnahme von
Arbeitsverwaltung und Freistaat gibt es Unterstützung für eine in der Schulzeit
beginnende Vorbereitung und Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung haben ggf. auch die
Möglichkeit ein an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
eingerichtetes Arbeitsqualifizierungsjahr zu besuchen.
5.1
Allgemeine Schulen
5.1.1 Grundschule und Mittelschule
5.1.1.1 Vorrücken
Die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Grund- und
Mittelschulen lernzielgleich unterrichtet werden, rücken entsprechend der
allgemeinen Bestimmungen, d. h. wie die Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf, in die nächste Jahrgangsstufe auf. Das bedeutet:
Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken im Grundsatz ohne besondere
Entscheidung vor (§ 40 Abs. 1 GrSO, § 49 Abs. 1 MSO). In den Jahrgangsstufen
3 bis 8 kommt es darauf an, wie erfolgreich die Schüler die Jahrgangsstufe
abgeschlossen haben. Das Vorrücken soll nur dann versagt werden, wenn der
Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem
altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet
werden kann, dass der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit