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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

nach § 41 Abs. 1 GrSO, § 51 Abs. 1 MSO möglich.

Die Mittelschule kann über neun Schulbesuchsjahre hinaus freiwillig nach Art. 38

BayEUG ein oder zwei, in besonderen Fällen auch ein drittes Jahr weiter besucht

werden, um einen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen

qualifizierten Abschluss der Mittelschule erreichen zu können.

2. Förderschule:

Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung

vor, es sei denn es bestehen Zweifel, ob der Schüler dem Unterricht in der

nächsten Jahrgangsstufe folgen kann (§ 53 Abs. 1 VSO-F). Ansonsten gelten bei

einer Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule die

Vorrückungsbestimmungen der allgemeinen Schule (§ 53 Abs. 3 VSO-F). Im

Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

rücken die Schüler ab Jgst. 3 regelmäßig vor; Ausnahme: Wiederholung aus

pädagogischen Gründen (§ 53 Abs. 4 und 5 VSO-F).

Ein freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe

sind wie in Grund- und Mittelschule möglich (§ 54 VSO-F).

Ein freiwilliger Besuch des Förderzentrums ist nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG zum

Erwerb von Abschlüssen möglich.

Für Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung verlängert sich der

Besuch des Förderzentrums i.d.R. auf 12 Jahre. In den Jgst. 10-12 besuchen sie

die sog. Berufsschulstufe. Im Rahmen einer Gesamtmaßnahme von

Arbeitsverwaltung und Freistaat gibt es Unterstützung für eine in der Schulzeit

beginnende Vorbereitung und Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.

Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung haben ggf. auch die

Möglichkeit ein an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

eingerichtetes Arbeitsqualifizierungsjahr zu besuchen.

5.1

Allgemeine Schulen

5.1.1 Grundschule und Mittelschule

5.1.1.1 Vorrücken

Die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Grund- und

Mittelschulen lernzielgleich unterrichtet werden, rücken entsprechend der

allgemeinen Bestimmungen, d. h. wie die Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf, in die nächste Jahrgangsstufe auf. Das bedeutet:

Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken im Grundsatz ohne besondere

Entscheidung vor (§ 40 Abs. 1 GrSO, § 49 Abs. 1 MSO). In den Jahrgangsstufen

3 bis 8 kommt es darauf an, wie erfolgreich die Schüler die Jahrgangsstufe

abgeschlossen haben. Das Vorrücken soll nur dann versagt werden, wenn der

Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem

altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet

werden kann, dass der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit