

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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treffenden
wesentlichen
sonderpädagogischen
Fördermaßnahmen
aufzunehmen. Der Förderplan ist regelmäßig, mindestens halbjährlich,
fortzuschreiben und soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jeden
Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen
Förderbedarfs ein Verbleib im Förderzentrum nach Maßgabe des § 14 VSO-F
notwendig oder angemessen ist und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule
empfohlen wird.
4.2.2 Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, § 14 BSO-F
Der Förderplan an der Förderberufsschule entspricht inhaltlich dem der
Förderzentren und ist regelmäßig fortzuschreiben. Der Förderplan baut auf den
Feststellungen im Sonderpädagogischen Gutachten des Förderzentrums nach
§ 27 Abs. 2 VSO-F auf, soweit es der Förderberufsschule übergeben wurde,
andernfalls auf dem sonderpädagogischen Gutachten der Förderberufsschule,
das im Rahmen der Aufnahmeentscheidung erstellt wurde. Bei Teilnehmern an
berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen die
Erkenntnisse und die weiteren Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung und
der von ihr beauftragten Maßnahmeträger in den Förderplan einbezogen werden.
Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten und dem Jugendlichen
erörtert werden.
4.2.3 Sonstige Förderschulen
In Anlehnung an die Regelungen in § 31 VSO-F und § 14 BSO-F werden auch
an den sonstigen Förderschulen Förderpläne erstellt
4.2.4 Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten keinen Förderplan.
5.
Vorrücken, freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten,
freiwilliger Besuch der Mittelschule oder des Förderzentrums
Zusammenfassung:
1. Allgemeine Schule:
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rücken nach den allgemeinen
Regelungen vor.
Wird der Schüler an der Grundschule bzw. Mittelschule lernzieldifferent
unterrichtet, rückt er in die nächste Jahrgangsstufe vor, wenn zu erwarten ist,
dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren
Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen (§ 40 Abs. 5 GrSO, § 49 Abs. 5
MSO).
Ein freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe ist