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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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treffenden

wesentlichen

sonderpädagogischen

Fördermaßnahmen

aufzunehmen. Der Förderplan ist regelmäßig, mindestens halbjährlich,

fortzuschreiben und soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.

Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jeden

Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen

Förderbedarfs ein Verbleib im Förderzentrum nach Maßgabe des § 14 VSO-F

notwendig oder angemessen ist und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule

empfohlen wird.

4.2.2 Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, § 14 BSO-F

Der Förderplan an der Förderberufsschule entspricht inhaltlich dem der

Förderzentren und ist regelmäßig fortzuschreiben. Der Förderplan baut auf den

Feststellungen im Sonderpädagogischen Gutachten des Förderzentrums nach

§ 27 Abs. 2 VSO-F auf, soweit es der Förderberufsschule übergeben wurde,

andernfalls auf dem sonderpädagogischen Gutachten der Förderberufsschule,

das im Rahmen der Aufnahmeentscheidung erstellt wurde. Bei Teilnehmern an

berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen die

Erkenntnisse und die weiteren Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung und

der von ihr beauftragten Maßnahmeträger in den Förderplan einbezogen werden.

Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten und dem Jugendlichen

erörtert werden.

4.2.3 Sonstige Förderschulen

In Anlehnung an die Regelungen in § 31 VSO-F und § 14 BSO-F werden auch

an den sonstigen Förderschulen Förderpläne erstellt

4.2.4 Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten keinen Förderplan.

5.

Vorrücken, freiwilliges Wiederholen und Zurücktreten,

freiwilliger Besuch der Mittelschule oder des Förderzentrums

Zusammenfassung:

1. Allgemeine Schule:

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rücken nach den allgemeinen

Regelungen vor.

Wird der Schüler an der Grundschule bzw. Mittelschule lernzieldifferent

unterrichtet, rückt er in die nächste Jahrgangsstufe vor, wenn zu erwarten ist,

dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren

Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen (§ 40 Abs. 5 GrSO, § 49 Abs. 5

MSO).

Ein freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe ist