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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

48 Abs. 2 Satz 4 MSO unter Einbeziehung des MSD). An Schulen mit dem Profil

„Inklusion“ wird diese Aufgabe von den vor Ort tätigen Lehrkräften für

Sonderpädagogik übernommen, es sei denn, es ist die Fachlichkeit in einem

Förderschwerpunkt erforderlich, die die Lehrkraft nicht abdeckt; in diesem Fall

wird der MSD hinzugezogen. Der Förderplan wird von der allgemeinen Schule

verantwortet. Dementsprechend sieht § 25 Abs. 2 VSO-F vor, dass der MSD die

allgemeine Schule bei der Förderplanung „lediglich“ berät.

Soweit ein Förderdiagnostischer Bericht (s. o. VII.2.1) erstellt wurde, baut der

Förderplan auf den diagnostischen Erkenntnissen des Förderdiagnostischen

Berichts der Lehrkraft für Sonderpädagogik (in der Regel MSD; Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Profilschule) auf. Im Fall der Unterrichtung nach

individuellen Lernzielen ist der Förderdiagnostische Bericht verpflichtend (§ 25

Abs. 1 Satz 4 VSO-F für den Tätigkeitsbereich des MSD).

Der Förderplan soll nach § 39 Abs. 2 Satz 5 GrSO, § 48 Abs. 2 Satz 5 MSO mit

den Erziehungsberechtigten erörtert werden. Das „soll“ bedeutet eine Pflicht, es

sei denn es liegen sachliche Ausnahmegründe vor (z.B. Eltern kommen trotz

Aufforderung nicht in die Schule). Bei einem Abweichen von den Lernzielen der

allgemeinen Schule ist die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten im Hinblick

auf ihre notwendige Zustimmung erforderlich, da es um Bildungschancen in

Bezug auf den Übertritt in eine andere Schulart oder die Abschlüsse geht. Im

Sinne des Art. 7 Abs. 3 UN-BRK sollten auch die Schüler – altersgerecht – bei

der Förderplanung einbezogen werden.

Formulierungen für den Förderplan bei abweichenden Lernzielen:

Förderschwerpunkt Lernen:

„Der Schüler/ die Schülerin soll in den Fächern … nach dem nachfolgenden

individuellen Förderplan/nach den folgenden individuellen Lernzielen auf der

Grundlage des Lehrplans der Grundschule sowie des Rahmenlehrplans Lernen

unterrichtet werden: (…).“

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:

„Der Schüler/ die Schülerin soll nach folgenden individuellen Lernzielen

unterrichtet werden, die sich auf der Grundlage der Themen des Lehrplans der

Grundschule am Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

orientieren: (…).“

4.2

Förderschule

4.2.1 Förderzentren, § 31 VSO-F

Nach § 31 VSO-F ist mit der Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem

Förderbedarf in ein Förderzentrum zum Zweck einer diagnosegeleiteten

Förderung ein Förderplan zu erstellen. In diesem sind die auf der Grundlage des

sonderpädagogischen Gutachtens festgelegten Ziele der Förderung sowie die zu