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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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4.

Förderplan

Zusammenfassung:

1. Allgemeine Schule

Ein Förderplan ist zu erstellen bei Schülern, die lernzieldifferent unterrichtet

werden; im Übrigen kann er bei Bedarf bei Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf erstellt werden (Art. 30a Abs. 5 BayEUG, § 39 Abs. 2 GrSO, § 48

Abs. 2 MSO).

Er wird von der Regelschule verantwortet. Die Lehrkraft für Sonderpädagogik

bzw. MSD ist beratend hinzuziehen.

2. Förderschule

Jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderzentrum oder in

der Förderberufsschule erhält einen individuellen Förderplan (§ 31 VSO-F und

§ 14 BSO-F)

4.1

Allgemeine Schule

In Art. 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG wurde die Erstellung eines Förderplans bei

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Die nähere

Regelung obliegt den Schulordnungen und wurde für den Bereich der

Grundschulen und Mittelschulen in § 39 Abs. 2 GrSO bzw. § 48 Abs. 2 MSO

umgesetzt.

Der Förderplan ist Grundlage der Förderung durch die Lehrkräfte der

Regelschule und der Lehrkräfte für Sonderpädagogik (meist im Rahmen des

Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes). Der Förderplan greift die spezifischen

Herausforderungen durch den sonderpädagogischen Förderbedarf bzw. der

Behinderung des Schülers auf.

Er ist bei Schülern zu erstellen, die auf Grund ihres sonderpädagogischen

Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele nicht erreichen. Hier ist der

Förderplan bereits wegen der Festschreibung der Lernziele notwendig. Bei den

Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

lernzielgleich unterrichtet werden, kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden.

Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen

Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen (§ 39 Abs. 2

Satz 2 GrSO, § 48 Abs. 2 Satz 2 MSO). Er kann aber auch sonstige relevante

Angaben wie z.B. zum Nachteilsausgleich enthalten. Die Lernziele im Förderplan

sind mindestens jährlich fortzuschreiben (§ 39 Abs. 2 Satz 3 GrSO, § 48 Abs. 2

Satz 3 MSO).

Der Förderplan wird in Zusammenarbeit der Lehrkräfte der allgemeinen Schule

und der Lehrkraft für Sonderpädagogik erstellt (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 GrSO, §