

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
137
4.
Förderplan
Zusammenfassung:
1. Allgemeine Schule
Ein Förderplan ist zu erstellen bei Schülern, die lernzieldifferent unterrichtet
werden; im Übrigen kann er bei Bedarf bei Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf erstellt werden (Art. 30a Abs. 5 BayEUG, § 39 Abs. 2 GrSO, § 48
Abs. 2 MSO).
Er wird von der Regelschule verantwortet. Die Lehrkraft für Sonderpädagogik
bzw. MSD ist beratend hinzuziehen.
2. Förderschule
Jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderzentrum oder in
der Förderberufsschule erhält einen individuellen Förderplan (§ 31 VSO-F und
§ 14 BSO-F)
4.1
Allgemeine Schule
In Art. 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG wurde die Erstellung eines Förderplans bei
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Die nähere
Regelung obliegt den Schulordnungen und wurde für den Bereich der
Grundschulen und Mittelschulen in § 39 Abs. 2 GrSO bzw. § 48 Abs. 2 MSO
umgesetzt.
Der Förderplan ist Grundlage der Förderung durch die Lehrkräfte der
Regelschule und der Lehrkräfte für Sonderpädagogik (meist im Rahmen des
Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes). Der Förderplan greift die spezifischen
Herausforderungen durch den sonderpädagogischen Förderbedarf bzw. der
Behinderung des Schülers auf.
Er ist bei Schülern zu erstellen, die auf Grund ihres sonderpädagogischen
Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele nicht erreichen. Hier ist der
Förderplan bereits wegen der Festschreibung der Lernziele notwendig. Bei den
Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
lernzielgleich unterrichtet werden, kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden.
Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen
Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen (§ 39 Abs. 2
Satz 2 GrSO, § 48 Abs. 2 Satz 2 MSO). Er kann aber auch sonstige relevante
Angaben wie z.B. zum Nachteilsausgleich enthalten. Die Lernziele im Förderplan
sind mindestens jährlich fortzuschreiben (§ 39 Abs. 2 Satz 3 GrSO, § 48 Abs. 2
Satz 3 MSO).
Der Förderplan wird in Zusammenarbeit der Lehrkräfte der allgemeinen Schule
und der Lehrkraft für Sonderpädagogik erstellt (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 GrSO, §