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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

unterschiedlichen Förderbedarf und den individuellen Fähigkeiten Rechnung

tragen und die Schüler durch ihre individuellen Leistungsfortschritten in ihrem

Lern- und Kompetenzzuwachs motivieren. Sofern es jedoch einem Schüler an

der notwendigen Arbeitshaltung fehlt und daher keine Fortschritte erreicht

werden, darf und muss dies auch zum Ausdruck gebracht werden. Dabei kann

eine Zusammenfassung der vorangegangenen Beschreibung in den Worten

„insgesamt mangelhaft“ oder „insgesamt ungenügend“ auch die Schüler

wachrütteln, die ggf. der textlichen Leistungsbewertung nicht genügend

Aufmerksamkeit schenken. Umgekehrt kann ein „insgesamt sehr gut“ für die

Schüler wie auch für die Erziehungsberechtigten eine leicht verständliche und

prägnante positive Rückmeldung sein, dass der Schüler auf seinem individuellen

Weg sehr gut voranschreitet.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch im Förderschwerpunkt

Lernen reguläre Ziffernnoten vergeben werden:

- in der Grundschulstufe: Ziffernnoten nach dem Niveau der Grundschule

Diese Möglichkeit soll den Wechsel an die Grundschule erleichtern, wenn

die Erziehungsberechtigten dort ihr Kind nach dem Anforderungsniveau

der Grundschule unterrichten lassen wollen (z.B. bei einem Wechsel nach

der Diagnose- und Förderklasse in die Jahrgangsstufe 3 der

Grundschule); das Kind kann sich an die Noten nach dem

Leistungsniveau der Grundschule gewöhnen.

- in der Mittelschulstufe, Jahrgangsstufen 8 und 9: Ziffernnoten nach dem

vom Institut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) erstellten

Kompetenzkatalog

für

die

jeweiligen

Jahrgangsstufen

im

Förderschwerpunkt Lernen.

Damit wird einem etwaigen Bedürfnis der Wirtschaft oder der Betroffenen

Rechnung getragen, insbesondere bei einer Bewerbung um einen

Ausbildungsplatz ein Zeugnis mit Noten auf der Grundlage eines

allgemein in Bayern gültigen Standards vorlegen zu können.

3.2.3 Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet nach § 51 Satz 3 VSO-F keine

Bewertung nach Noten statt; es wird stets eine beschreibende Bewertung zu den

individuellen Lernfortschritten und Kompetenzen erstellt.