

134
Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
3.1.2 Berufsschule
Neben der Bewertung erbrachter Leistungen nach Notenstufen können
Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden (§ 41 BSO).
3.1.3 Sonstige allgemeine Schulen
Allgemeine Schulen mit spezifischen Regelungen zu Aufnahme und Verbleib
kennen nach Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG keinen lernzieldifferenten
Unterricht und keine entsprechende Notenaussetzung bzw. individuelle
Verbalbeurteilung. Es wird lernzielgleich unterrichtet.
3.2
Förderschule
3.2.1 Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule
In der Grundschulstufe des Förderzentrums gibt es in den ersten zwei
Jahrgangsstufen keine Ziffernnoten. Anders als in der Grundschule gilt dies auch
für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 2. Allerdings können die
Erziehungsberechtigten in der zweiten Hälfte der Jahrgangstufe 2 Ziffernnoten
wie an der Grundschule beantragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 VSO-F).
In den übrigen Jahrgangsstufen des Förderzentrums werden die Leistungen in
Ziffernnoten bewertet. Sie entsprechen denen der allgemeinen Schule.
Auch in den Förderschwerpunkten, in denen Leistungen in Noten bewertet
werden, kann die Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F
entscheiden, eine Bewertung durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen
ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung zu ersetzen.
Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. In Vorabschluss- und
Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VSO-F können Schüler in einzelnen Fächern oder
Unterrichtsbereichen
von
der
Schulleitung
nach
Anhörung
der
Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe
zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den
Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden
können. In diesem Fall erhält der Schüler Leistungsbewertungen in Ziffernnoten
nach den unterschiedlichen Niveaus der jeweils herangezogenen
Jahrgangstufen.
An den Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, an den Berufsschulen
zur sonderpädagogischen Förderung sowie an den sonstigen beruflichen
Schulen zur sonderpädagogischen Förderung werden ebenfalls Noten wie an
den entsprechenden Regelschulen vergeben.