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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

3.1.2 Berufsschule

Neben der Bewertung erbrachter Leistungen nach Notenstufen können

Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden (§ 41 BSO).

3.1.3 Sonstige allgemeine Schulen

Allgemeine Schulen mit spezifischen Regelungen zu Aufnahme und Verbleib

kennen nach Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG keinen lernzieldifferenten

Unterricht und keine entsprechende Notenaussetzung bzw. individuelle

Verbalbeurteilung. Es wird lernzielgleich unterrichtet.

3.2

Förderschule

3.2.1 Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule

In der Grundschulstufe des Förderzentrums gibt es in den ersten zwei

Jahrgangsstufen keine Ziffernnoten. Anders als in der Grundschule gilt dies auch

für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 2. Allerdings können die

Erziehungsberechtigten in der zweiten Hälfte der Jahrgangstufe 2 Ziffernnoten

wie an der Grundschule beantragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 VSO-F).

In den übrigen Jahrgangsstufen des Förderzentrums werden die Leistungen in

Ziffernnoten bewertet. Sie entsprechen denen der allgemeinen Schule.

Auch in den Förderschwerpunkten, in denen Leistungen in Noten bewertet

werden, kann die Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F

entscheiden, eine Bewertung durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen

ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung zu ersetzen.

Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. In Vorabschluss- und

Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VSO-F können Schüler in einzelnen Fächern oder

Unterrichtsbereichen

von

der

Schulleitung

nach

Anhörung

der

Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe

zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den

Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden

können. In diesem Fall erhält der Schüler Leistungsbewertungen in Ziffernnoten

nach den unterschiedlichen Niveaus der jeweils herangezogenen

Jahrgangstufen.

An den Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, an den Berufsschulen

zur sonderpädagogischen Förderung sowie an den sonstigen beruflichen

Schulen zur sonderpädagogischen Förderung werden ebenfalls Noten wie an

den entsprechenden Regelschulen vergeben.