Table of Contents Table of Contents
Previous Page  562 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 562 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

133

Diese Vorschrift gilt nur für „echte“ Noten in der unmittelbaren

Leistungsbewertung, nicht dagegen bei einer Bewertung durch Notenstufen.

Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem

Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in

diesen Fächern auch Noten erteilt werden. Bei einer Verbalbewertung der

Leistungen werden in den Zeugnissen die Noten ebenfalls durch allgemeine

Bewertungen ersetzt. Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht

wurden, können im Zeugnis auch in diesen Fächern Noten erteilt werden (§ 43

Abs. 8 Sätze 1 und 2 GrSO, § 53 Abs. 12 Sätze 1 und 2 MSO).

Ein Übertritt in Realschule und Gymnasium setzt voraus, dass in den

maßgeblichen Fächern (vgl. Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht

beim Übertritt nach der Grundschule, § 25 Abs. 3 GrSO) eine Bewertung in

Ziffernnoten erfolgt; eine Aussetzung in anderen Fächern wäre unschädlich.

Damit Ziffernnoten im Zeugnis bzw. im Übertrittzeugnis erteilt werden können,

muss in der Jahrgangsstufe von Anfang an eine Bewertung in Ziffernnoten in den

jeweiligen Fächern erfolgen, da die Zeugnisnote im Jahreszeugnis die Leistung

des ganzen Jahres abbildet.

Die Möglichkeit einer zusammenfassenden Bewertung innerhalb der

beschreibenden Bewertung bei lernzieldifferenter Unterrichtung gibt es an der

Grundschule und Mittelschule nicht; dies ist eine Besonderheit der Förderzentren

im Förderschwerpunkt Lernen (s.u. Ziff. 3.2.2). Gleiches gilt für die Möglichkeit

einer Bewertung in Ziffernoten auf der Grundlage einer von der besuchten

Jahrgangsstufe abweichenden, insbesondere niedrigeren Jahrgangsstufe. Auch

diese Möglichkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VSO-F ist eine Besonderheit der

Förderschule.

Ein zeitweiliger Verzicht auf eine Bewertung in Ziffernnoten ist unabhängig vom

Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 38 Abs. 2 GrSO, §

47 Abs. 2 MSO bzw. § 44 Abs. 2

VSO durch Entscheidung der Lehrerkonferenz

in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen möglich; die

Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. Dies bedeutet keine

lernzieldifferente Unterrichtung, sondern eine pädagogische Maßnahme, die

einer Sondersituation geschuldet ist. Ein Verzicht auf Ziffernnoten ist bei einer

lernzielgleichen Unterrichtung ansonsten nicht vorgesehen.

Neu wurde in § 38 Abs. 1 Satz 2 GrSO und § 47 Abs. 1 Satz 2 MSO

aufgenommen, dass nicht nur wie bisher bei Schülern mit nichtdeutscher

Muttersprache von der Kennzeichnung der Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit

und schwerer Ausdrucksmängel abgesehen werden kann, sondern allgemein „in

Einzelfällen, z.B. bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit

nichtdeutscher Muttersprache“.