

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Diese Vorschrift gilt nur für „echte“ Noten in der unmittelbaren
Leistungsbewertung, nicht dagegen bei einer Bewertung durch Notenstufen.
Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem
Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in
diesen Fächern auch Noten erteilt werden. Bei einer Verbalbewertung der
Leistungen werden in den Zeugnissen die Noten ebenfalls durch allgemeine
Bewertungen ersetzt. Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht
wurden, können im Zeugnis auch in diesen Fächern Noten erteilt werden (§ 43
Abs. 8 Sätze 1 und 2 GrSO, § 53 Abs. 12 Sätze 1 und 2 MSO).
Ein Übertritt in Realschule und Gymnasium setzt voraus, dass in den
maßgeblichen Fächern (vgl. Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht
beim Übertritt nach der Grundschule, § 25 Abs. 3 GrSO) eine Bewertung in
Ziffernnoten erfolgt; eine Aussetzung in anderen Fächern wäre unschädlich.
Damit Ziffernnoten im Zeugnis bzw. im Übertrittzeugnis erteilt werden können,
muss in der Jahrgangsstufe von Anfang an eine Bewertung in Ziffernnoten in den
jeweiligen Fächern erfolgen, da die Zeugnisnote im Jahreszeugnis die Leistung
des ganzen Jahres abbildet.
Die Möglichkeit einer zusammenfassenden Bewertung innerhalb der
beschreibenden Bewertung bei lernzieldifferenter Unterrichtung gibt es an der
Grundschule und Mittelschule nicht; dies ist eine Besonderheit der Förderzentren
im Förderschwerpunkt Lernen (s.u. Ziff. 3.2.2). Gleiches gilt für die Möglichkeit
einer Bewertung in Ziffernoten auf der Grundlage einer von der besuchten
Jahrgangsstufe abweichenden, insbesondere niedrigeren Jahrgangsstufe. Auch
diese Möglichkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VSO-F ist eine Besonderheit der
Förderschule.
Ein zeitweiliger Verzicht auf eine Bewertung in Ziffernnoten ist unabhängig vom
Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 38 Abs. 2 GrSO, §
47 Abs. 2 MSO bzw. § 44 Abs. 2
VSO durch Entscheidung der Lehrerkonferenz
in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen möglich; die
Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. Dies bedeutet keine
lernzieldifferente Unterrichtung, sondern eine pädagogische Maßnahme, die
einer Sondersituation geschuldet ist. Ein Verzicht auf Ziffernnoten ist bei einer
lernzielgleichen Unterrichtung ansonsten nicht vorgesehen.
Neu wurde in § 38 Abs. 1 Satz 2 GrSO und § 47 Abs. 1 Satz 2 MSO
aufgenommen, dass nicht nur wie bisher bei Schülern mit nichtdeutscher
Muttersprache von der Kennzeichnung der Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit
und schwerer Ausdrucksmängel abgesehen werden kann, sondern allgemein „in
Einzelfällen, z.B. bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit
nichtdeutscher Muttersprache“.