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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

3.1 Allgemeine Schule

3.1.1 Grundschule und Mittelschule

Die Leistungsbewertung erfolgt mit Ausnahme der Jahrgangsstufe 1 und dem

ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 in der Grundschule in Form von

Ziffernnoten auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule (vgl. Art.

52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BayEUG, § 43 Abs. 1 GrSO, § 53 Abs. 1 MSO).

Auch Schüler, die voraussichtlich aufgrund ihres sonderpädagogischen

Förderbedarfs die Lernziele nicht erreichen, können Ziffernnoten anhand der

allgemeinen Anforderungen des Bildungsganges (d.h. auf der Grundlage des

Lehrplans der Grundschule oder Mittelschule) erhalten. Es wird allerdings häufig

pädagogisch keinen Sinn machen, Schüler an einem Maßstab zu messen, der

nicht ihren Möglichkeiten entspricht und der sie nur mit schlechten Noten

belastet. Es kann daher die Lehrerkonferenz der Grundschulen und Mittelschulen

nach Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayEUG in Verbindung mit § 38 Abs. 3 GrSO, § 47

Abs. 3 MSO entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet

werden, sondern mit einer allgemeinen Bewertung, die auf die individuellen

Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers

eingeht, versehen werden (s.o. Ziff. 2.1). Eine solche Verbalbeurteilung erfolgt

nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor eingehend zu beraten

sind. Ferner ist vor einer lernzieldifferenten Unterrichtung der

sonderpädagogische Förderbedarf in einem Förderdiagnostischen Bericht

festzustellen. Es soll ausgeschlossen werden, dass das voraussichtliche

Nichterreichen der Lernziele andere Ursachen hat (z.B. familiäre

Schwierigkeiten). Ggf. ist eine Notenaussetzung nach § 38 Abs. 2 GrSO bzw. §

47 Abs. 2 MSO und nicht nach Abs. 3 (sonderpädagogischer Förderbedarf) der

vorgenannten Regelungen angezeigt (s. am Ende dieses Abschnitts).

Die Verbalbeurteilung beschreibt im Sinne einer kritischen Ermutigung Erlerntes

und Kompetenzen, aber auch Verbesserungsbedarfe und würdigt den

individuellen Lernfortschritt. Im Zeugnis erfolgen in der Verbalbeurteilung keine

näheren Angaben oder eine Beschreibung des sonderpädagogischen

Förderbedarfs (z.B. „Max hat sonderpädagogischen Förderbedarf im

Förderschwerpunkt Lernen; Hanna hat Autismus“); dies gehört in den

Förderdiagnostischen Bericht oder ggf. Förderplan. Im Zeugnis wird lediglich

darauf verwiesen, dass die Noten nach § 43 Abs. 8 GrSO bzw. § 53 Abs. 12

MSO ausgesetzt und der Schüler nach individuellen Lernzielen unterrichtet

wurde. Sodann werden die individuellen Ziele und die erbrachten Leistungen

ehrlich benannt. In den neuen Zeugnisformularen der Grundschule ist als

zusätzliches Eintragungsfeld „i. L.“ für „individuelle Lernleistung“ ausgewiesen.

Für die Mittelschule erfolgt die Anpassung im Zusammenhang mit der

Neugestaltung der Zeugnisformulare auf der Grundlage des neuen Lehrplans für

die Mittelschule.

Hinsichtlich der Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und

Arbeitsverhaltens nach den Stufen „sehr gut“, “gut“, „befriedigend“ und „nicht

befriedigend“ gibt es keine „Notenaussetzung“ gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 GrSO.