

132
Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
3.1 Allgemeine Schule
3.1.1 Grundschule und Mittelschule
Die Leistungsbewertung erfolgt mit Ausnahme der Jahrgangsstufe 1 und dem
ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 in der Grundschule in Form von
Ziffernnoten auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule (vgl. Art.
52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BayEUG, § 43 Abs. 1 GrSO, § 53 Abs. 1 MSO).
Auch Schüler, die voraussichtlich aufgrund ihres sonderpädagogischen
Förderbedarfs die Lernziele nicht erreichen, können Ziffernnoten anhand der
allgemeinen Anforderungen des Bildungsganges (d.h. auf der Grundlage des
Lehrplans der Grundschule oder Mittelschule) erhalten. Es wird allerdings häufig
pädagogisch keinen Sinn machen, Schüler an einem Maßstab zu messen, der
nicht ihren Möglichkeiten entspricht und der sie nur mit schlechten Noten
belastet. Es kann daher die Lehrerkonferenz der Grundschulen und Mittelschulen
nach Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayEUG in Verbindung mit § 38 Abs. 3 GrSO, § 47
Abs. 3 MSO entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet
werden, sondern mit einer allgemeinen Bewertung, die auf die individuellen
Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers
eingeht, versehen werden (s.o. Ziff. 2.1). Eine solche Verbalbeurteilung erfolgt
nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor eingehend zu beraten
sind. Ferner ist vor einer lernzieldifferenten Unterrichtung der
sonderpädagogische Förderbedarf in einem Förderdiagnostischen Bericht
festzustellen. Es soll ausgeschlossen werden, dass das voraussichtliche
Nichterreichen der Lernziele andere Ursachen hat (z.B. familiäre
Schwierigkeiten). Ggf. ist eine Notenaussetzung nach § 38 Abs. 2 GrSO bzw. §
47 Abs. 2 MSO und nicht nach Abs. 3 (sonderpädagogischer Förderbedarf) der
vorgenannten Regelungen angezeigt (s. am Ende dieses Abschnitts).
Die Verbalbeurteilung beschreibt im Sinne einer kritischen Ermutigung Erlerntes
und Kompetenzen, aber auch Verbesserungsbedarfe und würdigt den
individuellen Lernfortschritt. Im Zeugnis erfolgen in der Verbalbeurteilung keine
näheren Angaben oder eine Beschreibung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs (z.B. „Max hat sonderpädagogischen Förderbedarf im
Förderschwerpunkt Lernen; Hanna hat Autismus“); dies gehört in den
Förderdiagnostischen Bericht oder ggf. Förderplan. Im Zeugnis wird lediglich
darauf verwiesen, dass die Noten nach § 43 Abs. 8 GrSO bzw. § 53 Abs. 12
MSO ausgesetzt und der Schüler nach individuellen Lernzielen unterrichtet
wurde. Sodann werden die individuellen Ziele und die erbrachten Leistungen
ehrlich benannt. In den neuen Zeugnisformularen der Grundschule ist als
zusätzliches Eintragungsfeld „i. L.“ für „individuelle Lernleistung“ ausgewiesen.
Für die Mittelschule erfolgt die Anpassung im Zusammenhang mit der
Neugestaltung der Zeugnisformulare auf der Grundlage des neuen Lehrplans für
die Mittelschule.
Hinsichtlich der Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und
Arbeitsverhaltens nach den Stufen „sehr gut“, “gut“, „befriedigend“ und „nicht
befriedigend“ gibt es keine „Notenaussetzung“ gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 GrSO.