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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Förderschwerpunktes unterrichtet, ansonsten nach den Lehrplänen der
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (§ 7 Abs. 1 BSO-F).
(6) Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren
Förderschwerpunkten werden nach § 22 Abs. 2 VSO-F die Lehrpläne
herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen.
Die Erziehungsberechtigten können zu Beginn eines Schuljahres beantragen,
dass ihr Kind nach einem Lehrplan für einen anderen Förderschwerpunkt
unterrichtet wird. Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, nach
dessen Maßstäben die Leistungsbewertung erfolgt. Nach Beratung der
Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung in einzelnen Fächern
unterschiedliche Lehrpläne zu Grunde gelegt werden. Ein erfolgreicher
Abschluss ist nur möglich, wenn in allen Fächern nach dem geforderten Lehrplan
oder einem Lehrplan mit höherem Anforderungsniveau unterrichtet wurde.
An Förderzentren für Schüler mit mehrfachem Förderbedarf wird in einer Klasse
im Grundsatz lernzielgleich, d.h. hier nach dem jeweiligen zum Förderbedarf
passenden Lehrplan unterrichtet. So kann es z.B. in den Förderzentren
körperliche und motorische Entwicklung innerhalb einer Jahrgangsstufe sowohl
eine Klasse geben, die nach dem Anforderungsniveau der allgemeinen Schule
unterrichtet wird, als auch Klassen, die nach dem Lehrplan Lernen oder nach
dem Lehrplan geistige Entwicklung unterrichtet werden. Gemeinsam ist den
Schülern hier der Förderbedarf im Bereich der körperlichen und motorischen
Entwicklung. Dem zusätzlichen Förderbedarf im Bereich der kognitiven
Fähigkeiten wird dann durch die Lehrpläne Lernen und geistige Entwicklung
Rechnung getragen.
Reicht die Schülerzahl in Förderzentren nicht aus, um Klassen nach den
jeweiligen Lehrplänen zu bilden, kann in Klassen auch lernzieldifferent
unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere für Klassen, die nach dem
Anforderungsniveau der allgemeinen Schule und zusätzlich nach dem Lehrplan
für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichten; dies wird kompetenzorientiert
umgesetzt.
(7) Förderschwerpunkt spezifische, sonstige Kompetenzen
Die Förderschulen verfolgen in den einzelnen Förderschwerpunkten weitere Ziele
im Hinblick auf den spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf, die in den
vorgenannten Regelungen der §§ 15 ff VSO-F jeweils in Absatz 1 nachgelesen
werden können. Solche Kernziele der sonderpädagogischen Förderung sind z.B.
in vielen Förderschwerpunkten die Selbständigkeitserziehung oder die Nutzung
von Hilfsmitteln sowie – förderschwerpunktspezifisch – z.B. die „Schulung des
Absehens und der Artikulation“ in den Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt
Hören und die „Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden,
Entwicklung von Ich-Identität und Ich-Stärke“ in Förderzentren mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
Im Rahmen der Möglichkeiten werden solche Ziele auch für Schüler an der
Regelschule verfolgt.