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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Förderschwerpunktes unterrichtet, ansonsten nach den Lehrplänen der

Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (§ 7 Abs. 1 BSO-F).

(6) Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten

Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren

Förderschwerpunkten werden nach § 22 Abs. 2 VSO-F die Lehrpläne

herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen.

Die Erziehungsberechtigten können zu Beginn eines Schuljahres beantragen,

dass ihr Kind nach einem Lehrplan für einen anderen Förderschwerpunkt

unterrichtet wird. Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, nach

dessen Maßstäben die Leistungsbewertung erfolgt. Nach Beratung der

Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung in einzelnen Fächern

unterschiedliche Lehrpläne zu Grunde gelegt werden. Ein erfolgreicher

Abschluss ist nur möglich, wenn in allen Fächern nach dem geforderten Lehrplan

oder einem Lehrplan mit höherem Anforderungsniveau unterrichtet wurde.

An Förderzentren für Schüler mit mehrfachem Förderbedarf wird in einer Klasse

im Grundsatz lernzielgleich, d.h. hier nach dem jeweiligen zum Förderbedarf

passenden Lehrplan unterrichtet. So kann es z.B. in den Förderzentren

körperliche und motorische Entwicklung innerhalb einer Jahrgangsstufe sowohl

eine Klasse geben, die nach dem Anforderungsniveau der allgemeinen Schule

unterrichtet wird, als auch Klassen, die nach dem Lehrplan Lernen oder nach

dem Lehrplan geistige Entwicklung unterrichtet werden. Gemeinsam ist den

Schülern hier der Förderbedarf im Bereich der körperlichen und motorischen

Entwicklung. Dem zusätzlichen Förderbedarf im Bereich der kognitiven

Fähigkeiten wird dann durch die Lehrpläne Lernen und geistige Entwicklung

Rechnung getragen.

Reicht die Schülerzahl in Förderzentren nicht aus, um Klassen nach den

jeweiligen Lehrplänen zu bilden, kann in Klassen auch lernzieldifferent

unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere für Klassen, die nach dem

Anforderungsniveau der allgemeinen Schule und zusätzlich nach dem Lehrplan

für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichten; dies wird kompetenzorientiert

umgesetzt.

(7) Förderschwerpunkt spezifische, sonstige Kompetenzen

Die Förderschulen verfolgen in den einzelnen Förderschwerpunkten weitere Ziele

im Hinblick auf den spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf, die in den

vorgenannten Regelungen der §§ 15 ff VSO-F jeweils in Absatz 1 nachgelesen

werden können. Solche Kernziele der sonderpädagogischen Förderung sind z.B.

in vielen Förderschwerpunkten die Selbständigkeitserziehung oder die Nutzung

von Hilfsmitteln sowie – förderschwerpunktspezifisch – z.B. die „Schulung des

Absehens und der Artikulation“ in den Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt

Hören und die „Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden,

Entwicklung von Ich-Identität und Ich-Stärke“ in Förderzentren mit dem

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Im Rahmen der Möglichkeiten werden solche Ziele auch für Schüler an der

Regelschule verfolgt.