

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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(3) Förderschwerpunkt Lernen:
Bislang wurde in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 nach dem Lehrplan für den
Förderschwerpunkt Lernen und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nach dem
Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO) unterrichtet. Diese Lehrpläne
werden nun zum Schuljahr 2015/16 durch die Einführung des Rahmenlehrplans
für den Förderschwerpunkt Lernen abgelöst (vgl. § 20 Abs. 2 VSO-F).
Der
Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen tritt nach der
Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 VSO-F verbindlich zum 1. August 2015 in
Kraft. Davor konnte an der Schule nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet
werden, sofern sich das Schulforum dafür ausgesprochen hat. Die Schulleitung
informiert die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des
Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen und seine Auswirkungen
auf die Leistungsfeststellung (s.u. Ziff. 3.2.2 und 7.2.2).
Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den
Lehrplänen der Grundschule und der Mittelschule und wird entsprechend dem
sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die einzelnen Schüler individuell
angewandt.
Es besteht die Möglichkeit, die Förderschule mit dem erfolgreichen Abschluss
der Mittelschule durch eine Abschlussprüfung abzuschließen.
Darüber hinaus hat das Kultusministerium zusammen mit dem Institut für
Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) Kompetenzen und Inhalte festgelegt,
die die Schüler haben müssen, wenn sie den Abschluss des Bildungsganges im
Förderschwerpunkt Lernen durch eine Abschlussprüfung erreichen wollen. Dies
bietet Schülern im Förderschwerpunkt Lernen einen allgemein gültigen
Abschluss, dessen Anforderungen geringer sind als die beim Abschluss der
Mittelschule.
Sollten beide Abschlüsse nicht erreicht werden, erhält der Schüler ein
individuelles, beschreibendes Abschlusszeugnis, das die jeweiligen
Kompetenzen darlegt (s. u. 7.2.2).
(4) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
In diesem Förderschwerpunkt wird nach den Lehrplänen für den
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet, § 18 Abs. 2 VSO-F. Die
Lehrpläne (für die Jahrgangsstufen 1 bis 9 sowie für die Berufsschulstufe,
Jahrgangsstufe 10 bis 12) sind kompetenzorientiert aufgebaut und verfolgen das
Ziel, den einzelnen Schüler in seiner Lern- und Persönlichkeitsentwicklung
bestmöglich zu fördern. Die Leistungsbewertung erfolgt nach individuellen
Maßstäben. Die Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die
Berufsschulstufe mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet
wurden, erhalten ein (individuelles) Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der
erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen, § 57 Abs. 3 VSO-F (s.u.
Ziff. 7.2.3).
(5) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
In den Förderberufsschulen wird bei den anerkannten Ausbildungsberufen nach
§ 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 25 Handwerksordnung nach den
Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen