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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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(3) Förderschwerpunkt Lernen:

Bislang wurde in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 nach dem Lehrplan für den

Förderschwerpunkt Lernen und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nach dem

Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO) unterrichtet. Diese Lehrpläne

werden nun zum Schuljahr 2015/16 durch die Einführung des Rahmenlehrplans

für den Förderschwerpunkt Lernen abgelöst (vgl. § 20 Abs. 2 VSO-F).

Der

Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen tritt nach der

Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 VSO-F verbindlich zum 1. August 2015 in

Kraft. Davor konnte an der Schule nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet

werden, sofern sich das Schulforum dafür ausgesprochen hat. Die Schulleitung

informiert die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des

Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen und seine Auswirkungen

auf die Leistungsfeststellung (s.u. Ziff. 3.2.2 und 7.2.2).

Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den

Lehrplänen der Grundschule und der Mittelschule und wird entsprechend dem

sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die einzelnen Schüler individuell

angewandt.

Es besteht die Möglichkeit, die Förderschule mit dem erfolgreichen Abschluss

der Mittelschule durch eine Abschlussprüfung abzuschließen.

Darüber hinaus hat das Kultusministerium zusammen mit dem Institut für

Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) Kompetenzen und Inhalte festgelegt,

die die Schüler haben müssen, wenn sie den Abschluss des Bildungsganges im

Förderschwerpunkt Lernen durch eine Abschlussprüfung erreichen wollen. Dies

bietet Schülern im Förderschwerpunkt Lernen einen allgemein gültigen

Abschluss, dessen Anforderungen geringer sind als die beim Abschluss der

Mittelschule.

Sollten beide Abschlüsse nicht erreicht werden, erhält der Schüler ein

individuelles, beschreibendes Abschlusszeugnis, das die jeweiligen

Kompetenzen darlegt (s. u. 7.2.2).

(4) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

In diesem Förderschwerpunkt wird nach den Lehrplänen für den

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet, § 18 Abs. 2 VSO-F. Die

Lehrpläne (für die Jahrgangsstufen 1 bis 9 sowie für die Berufsschulstufe,

Jahrgangsstufe 10 bis 12) sind kompetenzorientiert aufgebaut und verfolgen das

Ziel, den einzelnen Schüler in seiner Lern- und Persönlichkeitsentwicklung

bestmöglich zu fördern. Die Leistungsbewertung erfolgt nach individuellen

Maßstäben. Die Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die

Berufsschulstufe mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet

wurden, erhalten ein (individuelles) Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der

erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen, § 57 Abs. 3 VSO-F (s.u.

Ziff. 7.2.3).

(5) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung

In den Förderberufsschulen wird bei den anerkannten Ausbildungsberufen nach

§ 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 25 Handwerksordnung nach den

Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen