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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
b) Berufsschulen:
Es gilt Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG. Neben der Bewertung erbrachter
Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen
angebracht werden (§ 41 BSO).
2. Förderschule
Je nach Förderschwerpunkt wird nach unterschiedlichen Lehrplänen und
Anforderungsniveaus unterrichtet. Regelmäßig wird in einer Klasse lernzielgleich
unterrichtet. „Gemischte“ Klassen, die nach unterschiedlichen Lehrplänen
unterrichten, sind möglich.
a) Diagnose- und Förderklasse:
die ersten beiden Jahrgangsstufen werden in 2 oder 3 Jahren durchlaufen;
Lehrplan der Grundschule
b) Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische
Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung:
Anforderungsniveau und Abschlüsse wie Regelschule
c) Förderschwerpunkt Lernen:
Ab Schuljahr 2015/16: Rahmenlehrplan Lernen, der auf dem Lehrplan an der
Grundschule bzw. Mittelschule aufbaut, aber individuell auf die Bedürfnisse des
einzelnen Kindes angewandt wird. Es besteht damit ein individuelles
Anforderungsniveau. Verschiedene Abschlüsse sind je nach Leistungsstand
möglich.
d) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: Lehrpläne für den
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung; individueller Abschluss.
e) bei mehrfachem Förderbedarf, Anwendung des passenden Lehrplans bzw.
ggf. mehrerer Lehrpläne
2.1
Allgemeine Schule (hier Grund-, Mittel- und Berufsschule)
Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an den sog. Pflichtschulen, d.h. in den
Grund-, Mittel- und Berufsschulen, lernzieldifferent unterrichtet werden (Art. 30a
Abs. 5 Satz 3 und 4 BayEUG, § 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO). Die
Lernziele der Grund-, Mittel- oder Berufsschule wie sie in den jeweiligen
Lehrplänen (Grundschullehrplan, Mittelschullehrplan, Lehrplan für die
Berufsschule) verankert sind, müssen nicht erreicht werden.
Ziffernnoten geben Auskunft über die Leistung bezogen auf die in der jeweiligen
Jahrgangsstufe bestehenden Lernziele. Nur Schüler, die lernzielgleich nach dem
Lehrplan der besuchten Schule unterrichtet werden, erhalten Noten. Schüler, die
nach individuellen Zielen unterrichtet werden, erhalten eine beschreibende
Bewertung ihrer Leistungen (Verbalbeurteilung ähnlich der Grundschulzeugnisse
der 1. Jahrgangsstufe). Lernzieldifferenz und Notenaussetzung aufgrund eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs gehören in Bayern daher zusammen.
Ziffernnoten anhand eines anderen Lehrplans gibt es an der allgemeinen Schule
nicht.