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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

b) Berufsschulen:

Es gilt Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG. Neben der Bewertung erbrachter

Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen

angebracht werden (§ 41 BSO).

2. Förderschule

Je nach Förderschwerpunkt wird nach unterschiedlichen Lehrplänen und

Anforderungsniveaus unterrichtet. Regelmäßig wird in einer Klasse lernzielgleich

unterrichtet. „Gemischte“ Klassen, die nach unterschiedlichen Lehrplänen

unterrichten, sind möglich.

a) Diagnose- und Förderklasse:

die ersten beiden Jahrgangsstufen werden in 2 oder 3 Jahren durchlaufen;

Lehrplan der Grundschule

b) Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische

Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung:

Anforderungsniveau und Abschlüsse wie Regelschule

c) Förderschwerpunkt Lernen:

Ab Schuljahr 2015/16: Rahmenlehrplan Lernen, der auf dem Lehrplan an der

Grundschule bzw. Mittelschule aufbaut, aber individuell auf die Bedürfnisse des

einzelnen Kindes angewandt wird. Es besteht damit ein individuelles

Anforderungsniveau. Verschiedene Abschlüsse sind je nach Leistungsstand

möglich.

d) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: Lehrpläne für den

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung; individueller Abschluss.

e) bei mehrfachem Förderbedarf, Anwendung des passenden Lehrplans bzw.

ggf. mehrerer Lehrpläne

2.1

Allgemeine Schule (hier Grund-, Mittel- und Berufsschule)

Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf an den sog. Pflichtschulen, d.h. in den

Grund-, Mittel- und Berufsschulen, lernzieldifferent unterrichtet werden (Art. 30a

Abs. 5 Satz 3 und 4 BayEUG, § 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO). Die

Lernziele der Grund-, Mittel- oder Berufsschule wie sie in den jeweiligen

Lehrplänen (Grundschullehrplan, Mittelschullehrplan, Lehrplan für die

Berufsschule) verankert sind, müssen nicht erreicht werden.

Ziffernnoten geben Auskunft über die Leistung bezogen auf die in der jeweiligen

Jahrgangsstufe bestehenden Lernziele. Nur Schüler, die lernzielgleich nach dem

Lehrplan der besuchten Schule unterrichtet werden, erhalten Noten. Schüler, die

nach individuellen Zielen unterrichtet werden, erhalten eine beschreibende

Bewertung ihrer Leistungen (Verbalbeurteilung ähnlich der Grundschulzeugnisse

der 1. Jahrgangsstufe). Lernzieldifferenz und Notenaussetzung aufgrund eines

sonderpädagogischen Förderbedarfs gehören in Bayern daher zusammen.

Ziffernnoten anhand eines anderen Lehrplans gibt es an der allgemeinen Schule

nicht.