

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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1.
Grundsätzliches
Unterschiedliche sonderpädagogische Förderbedarfe erfordern unterschiedliche
Lernziele.
Primäres Ziel ist nicht zuletzt im Hinblick auf Abschlüsse und Anschlüsse zu
anderen Bildungsgängen die
lernzielgleiche Unterrichtung
, d.h. die
Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule. Falls erforderlich ist
Nachteilsausgleich
zu gewähren, der die Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in die Lage versetzt, eine gleichwertige Leistung zu erbringen. Die
Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung hat dies deutlich in der
Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG 2011 (Inklusion) zum
Ausdruck
gebracht:
„Nachteilsausgleich
vor
Lernzieldifferenz“.
Nachteilsausgleich kann und wird in allen Schularten gewährt.
Umgekehrt gibt es Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im
Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung, die die Lernziele der
allgemeinen Schule nicht erreichen. Ein Nachteilsausgleich im Hinblick auf die
eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ist nicht möglich, da gerade keine
gleichwertige Leistung erbracht wird bzw. werden kann. Eine lernzieldifferente
Unterrichtung nach individuell passenden Lernzielen ist hier sinnvoll.
Lernzieldifferenter Unterricht ist an Grund-, Mittel- und Berufsschulen möglich. An
den anderen Schularten, die schulartspezifische Voraussetzungen für die
Aufnahme, den Verbleib und die Leistungsbewertung haben, ist rechtlich nur ein
lernzielgleicher Unterricht vorgesehen. Ein gemeinsamer Unterricht mit
unterschiedlichen Lernzielen ist nur im Partnerklassenkonzept möglich. (s. V.1.3)
2.
Lernzielgleichheit – Lernzieldifferenz - Lehrpläne
Zusammenfassung:
1. Allgemeine Schule:
a) Grund- und Mittelschulen:
An Grundschulen und Mittelschulen wird nach dem Lehrplan der Grundschule
bzw. nach dem der Mittelschule unterrichtet und die Leistungen werden in Form
von Ziffernnoten bewertet.
Die Lehrerkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
über die Notenaussetzung und Unterrichtung nach individuellen Lernzielen bei
einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Lernziele der
Grundschule bzw. Mittelschule (aufgrund des sonderpädagogischen
Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung)
voraussichtlich nicht erreicht werden können. Die Notenaussetzung bzw.
Lernzieldifferenz kann sich auf alle oder auch nur auf einzelnen Fächer beziehen
(§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO).
Die Festlegung erfolgt regelmäßig für ein Schuljahr. Danach kann weiterhin nach
individuellen Lernzielen oder nach den allgemeinen Lernzielen unterrichtet
werden.
Die individuellen Lernziele werden im Förderplan festgehalten.