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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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1.

Grundsätzliches

Unterschiedliche sonderpädagogische Förderbedarfe erfordern unterschiedliche

Lernziele.

Primäres Ziel ist nicht zuletzt im Hinblick auf Abschlüsse und Anschlüsse zu

anderen Bildungsgängen die

lernzielgleiche Unterrichtung

, d.h. die

Unterrichtung nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule. Falls erforderlich ist

Nachteilsausgleich

zu gewähren, der die Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf in die Lage versetzt, eine gleichwertige Leistung zu erbringen. Die

Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung hat dies deutlich in der

Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG 2011 (Inklusion) zum

Ausdruck

gebracht:

„Nachteilsausgleich

vor

Lernzieldifferenz“.

Nachteilsausgleich kann und wird in allen Schularten gewährt.

Umgekehrt gibt es Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im

Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung, die die Lernziele der

allgemeinen Schule nicht erreichen. Ein Nachteilsausgleich im Hinblick auf die

eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ist nicht möglich, da gerade keine

gleichwertige Leistung erbracht wird bzw. werden kann. Eine lernzieldifferente

Unterrichtung nach individuell passenden Lernzielen ist hier sinnvoll.

Lernzieldifferenter Unterricht ist an Grund-, Mittel- und Berufsschulen möglich. An

den anderen Schularten, die schulartspezifische Voraussetzungen für die

Aufnahme, den Verbleib und die Leistungsbewertung haben, ist rechtlich nur ein

lernzielgleicher Unterricht vorgesehen. Ein gemeinsamer Unterricht mit

unterschiedlichen Lernzielen ist nur im Partnerklassenkonzept möglich. (s. V.1.3)

2.

Lernzielgleichheit – Lernzieldifferenz - Lehrpläne

Zusammenfassung:

1. Allgemeine Schule:

a) Grund- und Mittelschulen:

An Grundschulen und Mittelschulen wird nach dem Lehrplan der Grundschule

bzw. nach dem der Mittelschule unterrichtet und die Leistungen werden in Form

von Ziffernnoten bewertet.

Die Lehrerkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten

über die Notenaussetzung und Unterrichtung nach individuellen Lernzielen bei

einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Lernziele der

Grundschule bzw. Mittelschule (aufgrund des sonderpädagogischen

Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung)

voraussichtlich nicht erreicht werden können. Die Notenaussetzung bzw.

Lernzieldifferenz kann sich auf alle oder auch nur auf einzelnen Fächer beziehen

(§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO).

Die Festlegung erfolgt regelmäßig für ein Schuljahr. Danach kann weiterhin nach

individuellen Lernzielen oder nach den allgemeinen Lernzielen unterrichtet

werden.

Die individuellen Lernziele werden im Förderplan festgehalten.