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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

IX. LERNZIELGLEICHHEIT – LERNZIELDIFFERENZ, LEHRPLÄNE,

LEISTUNGSBEWERTUNG, FÖRDERPLAN, VORRÜCKEN,

NACHTEILSAUSGLEICH, ABSCHLÜSSE

Gleichberechtigung ja – aber nicht immer gleiche Behandlung

Zusammenfassung:

1. An Grund-, Mittel- und Berufsschulen können Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf – abweichend von den Lernzielen der

Schule bzw. des jeweiligen Bildungsganges – nach abweichenden, individuellen

Lernzielen unterrichtet werden (Lernzieldifferenz). Eine lernzieldifferente

Unterrichtung ist an den sonstigen allgemeinen Schulen und den

entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung nicht möglich (vgl.

Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG).

An Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und

motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung ist

im Hinblick auf Schüler mit zusätzlichem Förderbedarf in den

Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung ein lernzieldifferenter

Unterricht möglich (vgl. § 22 VSO-F); gleiches gilt für die Klassen am SFZ ab

Jahrgangsstufe 3.

2. Bei Lernzieldifferenz erhalten die Schüler eine individuelle beschreibende

Bewertung. Sie bekommen keine Noten und entsprechend keinen auf

Jahrgangsfortgangsnoten beruhenden Abschluss der Mittelschule oder der

Berufsschule. Sie erhalten einen individuellen Abschluss, der die erreichten

Fähigkeiten und Kompetenzen beschreibt sowie Hinweise zur beruflichen

Eingliederung und zum schulischen Anschluss macht. Für lernzieldifferent

unterrichtete Schüler im Förderschwerpunkt Lernen besteht jedoch die

Möglichkeit, ggf. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule im Rahmen einer

Abschlussprüfung zu erreichen.

3. Lernzieldifferent unterrichtete Schüler rücken in der Regel in die nächste

Jahrgangsstufe vor; auf das Erreichen der Lernziele der jeweiligen

Jahrgangsstufe kommt es nicht an (Ausnahme: Wiederholung aus

pädagogischen Gründen).

4.Lernzielgleichheit ist im Hinblick auf die Abschlüsse von Bildungsgängen

vorrangig anzustreben; ggf. kann Nachteilsausgleich gewährt werden, um die

Einschränkung auszugleichen und die Schülerin oder den Schüler in die Lage zu

versetzen, eine gleichwertige Leistung zu erbringen.

Nachteilsausgleich ist in allen Schularten möglich.

5. Ein Förderplan wird für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

erstellt, sofern sie lernzieldifferent unterrichtet werden; im Übrigen bei Bedarf.