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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
IX. LERNZIELGLEICHHEIT – LERNZIELDIFFERENZ, LEHRPLÄNE,
LEISTUNGSBEWERTUNG, FÖRDERPLAN, VORRÜCKEN,
NACHTEILSAUSGLEICH, ABSCHLÜSSE
Gleichberechtigung ja – aber nicht immer gleiche Behandlung
Zusammenfassung:
1. An Grund-, Mittel- und Berufsschulen können Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf – abweichend von den Lernzielen der
Schule bzw. des jeweiligen Bildungsganges – nach abweichenden, individuellen
Lernzielen unterrichtet werden (Lernzieldifferenz). Eine lernzieldifferente
Unterrichtung ist an den sonstigen allgemeinen Schulen und den
entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung nicht möglich (vgl.
Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG).
An Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und
motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung ist
im Hinblick auf Schüler mit zusätzlichem Förderbedarf in den
Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung ein lernzieldifferenter
Unterricht möglich (vgl. § 22 VSO-F); gleiches gilt für die Klassen am SFZ ab
Jahrgangsstufe 3.
2. Bei Lernzieldifferenz erhalten die Schüler eine individuelle beschreibende
Bewertung. Sie bekommen keine Noten und entsprechend keinen auf
Jahrgangsfortgangsnoten beruhenden Abschluss der Mittelschule oder der
Berufsschule. Sie erhalten einen individuellen Abschluss, der die erreichten
Fähigkeiten und Kompetenzen beschreibt sowie Hinweise zur beruflichen
Eingliederung und zum schulischen Anschluss macht. Für lernzieldifferent
unterrichtete Schüler im Förderschwerpunkt Lernen besteht jedoch die
Möglichkeit, ggf. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule im Rahmen einer
Abschlussprüfung zu erreichen.
3. Lernzieldifferent unterrichtete Schüler rücken in der Regel in die nächste
Jahrgangsstufe vor; auf das Erreichen der Lernziele der jeweiligen
Jahrgangsstufe kommt es nicht an (Ausnahme: Wiederholung aus
pädagogischen Gründen).
4.Lernzielgleichheit ist im Hinblick auf die Abschlüsse von Bildungsgängen
vorrangig anzustreben; ggf. kann Nachteilsausgleich gewährt werden, um die
Einschränkung auszugleichen und die Schülerin oder den Schüler in die Lage zu
versetzen, eine gleichwertige Leistung zu erbringen.
Nachteilsausgleich ist in allen Schularten möglich.
5. Ein Förderplan wird für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
erstellt, sofern sie lernzieldifferent unterrichtet werden; im Übrigen bei Bedarf.