Table of Contents Table of Contents
Previous Page  551 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 551 / 641 Next Page
Page Background

122

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

sie automatisch mit dem Vorrücken in die Jahrgangstufe 5 der

Mittelschulstufe),

an das Gymnasium, an die Realschule oder Realschule zur

sonderpädagogischen Förderung bei Vorliegen der erforderlichen

Übertrittsbedingungen (ein Übertrittszeugnis wird stets an der

Grundschule

erstellt;

am

Förderzentrum

auf

Antrag

der

Erziehungsberechtigten, § 34 Abs. 3 VSO-F).

7.2

Nach dem Ende der Mittelschule oder Mittelschulstufe

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln

an die Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen

Förderung,

an die Fachoberschule oder Fachoberschule zur sonderpädagogischen

Förderung, sofern die Aufnahmevoraussetzungen (entsprechender

mittlerer Abschluss) erfüllt sind,

an die Realschule oder Realschule zur sonderpädagogischen Förderung,

beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus der Mittelschule in die

Berufsschulstufe des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung, an die Berufsschule oder an die Förderberufsschule (dort

Möglichkeit des Arbeitsqualifizierungsjahrs, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BSO-

F).

Von zentraler Bedeutung für die richtige Schulwahl und den Übergang von der

Schule in die Arbeitswelt sind die

Berufsorientierungsmaßnahmen

der

Mittelschule und des Förderzentrums in der Mittelschulstufe.

An der Mittelschule ist auf die besonderen Belange von inklusiv beschulten

Jugendlichen angemessen einzugehen. Bei Bedarf bzw. nach Anregung durch

den MSD soll der Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf über den

Berufsberater hinaus durch den Reha-Berater über berufliche Anschlüsse und

besondere Fördermöglichkeiten beraten werden.

Auf Wunsch des Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw.

seiner Erziehungsberechtigten kann der MSD bzw. die Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Profilschule unter Mitwirkung der Mittelschule

(Klassenlehrkraft, Verantwortlicher für die Berufsorientierungsmaßnahmen,

Beratungslehrkraft)

und

der

Arbeitsverwaltung

(Reha-Berater)

ein

Sonderpädagogisches Gutachten entsprechend § 27 VSO-F erstellen. Das

Gutachten wird dem Jugendlichen und seinen Erziehungsberechtigten zur

weiteren eigenverantwortlichen Verwendung übergeben.

7.3

Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Realschule,

der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

oder dem Gymnasium

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln

an die Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen

Förderung,