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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
sie automatisch mit dem Vorrücken in die Jahrgangstufe 5 der
Mittelschulstufe),
an das Gymnasium, an die Realschule oder Realschule zur
sonderpädagogischen Förderung bei Vorliegen der erforderlichen
Übertrittsbedingungen (ein Übertrittszeugnis wird stets an der
Grundschule
erstellt;
am
Förderzentrum
auf
Antrag
der
Erziehungsberechtigten, § 34 Abs. 3 VSO-F).
7.2
Nach dem Ende der Mittelschule oder Mittelschulstufe
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln
an die Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung,
an die Fachoberschule oder Fachoberschule zur sonderpädagogischen
Förderung, sofern die Aufnahmevoraussetzungen (entsprechender
mittlerer Abschluss) erfüllt sind,
an die Realschule oder Realschule zur sonderpädagogischen Förderung,
beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus der Mittelschule in die
Berufsschulstufe des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung, an die Berufsschule oder an die Förderberufsschule (dort
Möglichkeit des Arbeitsqualifizierungsjahrs, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BSO-
F).
Von zentraler Bedeutung für die richtige Schulwahl und den Übergang von der
Schule in die Arbeitswelt sind die
Berufsorientierungsmaßnahmen
der
Mittelschule und des Förderzentrums in der Mittelschulstufe.
An der Mittelschule ist auf die besonderen Belange von inklusiv beschulten
Jugendlichen angemessen einzugehen. Bei Bedarf bzw. nach Anregung durch
den MSD soll der Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf über den
Berufsberater hinaus durch den Reha-Berater über berufliche Anschlüsse und
besondere Fördermöglichkeiten beraten werden.
Auf Wunsch des Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw.
seiner Erziehungsberechtigten kann der MSD bzw. die Lehrkraft für
Sonderpädagogik an der Profilschule unter Mitwirkung der Mittelschule
(Klassenlehrkraft, Verantwortlicher für die Berufsorientierungsmaßnahmen,
Beratungslehrkraft)
und
der
Arbeitsverwaltung
(Reha-Berater)
ein
Sonderpädagogisches Gutachten entsprechend § 27 VSO-F erstellen. Das
Gutachten wird dem Jugendlichen und seinen Erziehungsberechtigten zur
weiteren eigenverantwortlichen Verwendung übergeben.
7.3
Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Realschule,
der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
oder dem Gymnasium
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln
an die Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung,