

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Auf Antrag (geäußerter Wunsch) der Erziehungsberechtigten findet vor der
Entscheidung durch das Staatliche Schulamt ein Erörterungstermin statt. Die
Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des
Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, sowie
einen Vertreter der Grund- oder Mittelschule, in dessen Sprengel das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen
werden. Ggf. können auch weitere Gutachten einbezogen werden.
(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 6 VSOF)
Kommt in dem Erörterungstermin bei der Regierung kein Einvernehmen zustande,
können die Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Feststellungen und
Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche,
unabhängige Fachkommission beantragen.
(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 VSO-F)
Bleibt zweifelhaft, ob die Grund- bzw. Mittelschule oder das Förderzentrum die
richtige Schulart ist, kann das Kind bzw. der Jugendliche für die Dauer von bis zu
einem Schuljahr probeweise in die Grund- bzw. Mitteschule aufgenommen
werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über
den Förderort.
(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8 VSO-F)
Allgemein: Die Regierung kann ihre Entscheidung auch zeitlich begrenzt
aussprechen. Dies ermöglicht die Sicherstellung des Schulbesuchs während des
laufenden Entscheidungsverfahrens, es ermöglicht der Regierung aber auch in
verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind bzw. den Jugendlichen zunächst noch am
Förderzentrum zu belassen
(Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG)
7.
Übergänge am Ende des Bildungsganges
In der nachfolgenden Übersicht werden die möglichen Anschlüsse
zusammenfassend dargestellt. Die notwendigen schulartspezifischen
Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch der Regelschule bzw. der
Förderschule nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG müssen jeweils vorliegen.
Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere bezüglich des gleichzeitigen
Wechsels zwischen Regelschule und Förderschule gelten die vorangegangenen
Ausführungen (s. zuvor Ziff. 5.1 und 5.2. ).
7.1
Nach dem Ende der Grundschule oder Grundschulstufe
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln
an die Mittelschule oder in die Mittelschulstufe des Förderzentrums
(besuchen sie bereits die Grundschulstufe des Förderzentrums, kommen