Table of Contents Table of Contents
Previous Page  550 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 550 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

121

Auf Antrag (geäußerter Wunsch) der Erziehungsberechtigten findet vor der

Entscheidung durch das Staatliche Schulamt ein Erörterungstermin statt. Die

Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des

Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, sowie

einen Vertreter der Grund- oder Mittelschule, in dessen Sprengel das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen

werden. Ggf. können auch weitere Gutachten einbezogen werden.

(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 6 VSOF)

Kommt in dem Erörterungstermin bei der Regierung kein Einvernehmen zustande,

können die Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Feststellungen und

Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche,

unabhängige Fachkommission beantragen.

(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 VSO-F)

Bleibt zweifelhaft, ob die Grund- bzw. Mittelschule oder das Förderzentrum die

richtige Schulart ist, kann das Kind bzw. der Jugendliche für die Dauer von bis zu

einem Schuljahr probeweise in die Grund- bzw. Mitteschule aufgenommen

werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über

den Förderort.

(§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8 VSO-F)

Allgemein: Die Regierung kann ihre Entscheidung auch zeitlich begrenzt

aussprechen. Dies ermöglicht die Sicherstellung des Schulbesuchs während des

laufenden Entscheidungsverfahrens, es ermöglicht der Regierung aber auch in

verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind bzw. den Jugendlichen zunächst noch am

Förderzentrum zu belassen

(Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG)

7.

Übergänge am Ende des Bildungsganges

In der nachfolgenden Übersicht werden die möglichen Anschlüsse

zusammenfassend dargestellt. Die notwendigen schulartspezifischen

Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch der Regelschule bzw. der

Förderschule nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG müssen jeweils vorliegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere bezüglich des gleichzeitigen

Wechsels zwischen Regelschule und Förderschule gelten die vorangegangenen

Ausführungen (s. zuvor Ziff. 5.1 und 5.2. ).

7.1

Nach dem Ende der Grundschule oder Grundschulstufe

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können wechseln

an die Mittelschule oder in die Mittelschulstufe des Förderzentrums

(besuchen sie bereits die Grundschulstufe des Förderzentrums, kommen