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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Feststellungen und Empfehlungen

im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige

Fachkommission beantragen.

Bleibt zweifelhaft, ob die Grund- bzw. Mittelschule oder das Förderzentrum der

richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt den Schüler für die

Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. Der

Schüler wird für diese Zeit Schüler des Förderzentrums, sodass die

Schülerbeförderung gesichert ist. Die Probezeit kann um bis zu drei Monate,

längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. Nach

Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine

Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.

(§ 24 Abs. 6 GrSO, § 31 Abs. 6 MSO)

Allgemein: Das Schulamt kann seine Entscheidung auch zeitlich begrenzt

aussprechen. Dies ermöglicht die Sicherstellung des Schulbesuchs während des

laufenden Entscheidungsverfahrens, es ermöglicht dem Schulamt aber auch in

verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind in zunächst noch an der Grund- oder

Mittelschule zu belassen. Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG.

6.3

Überweisung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

vom Förderzentrum an die Grundschule/Mittelschule

1.

Allgemeine Vorbemerkung

1. Eine Überweisung erfolgt auf Wunsch oder im Einverständnis mit den

Erziehungsberechtigten

2. Spezifische Aufnahmevoraussetzungen bestehen bei der Grund- und

Mittelschule (mit Ausnahme des Sprengelprinzips und der Mittleren-Reife-

Klassen) nicht; es darf aber Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht entgegenstehen.

3. Eine Überweisung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur

möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen für die Förderschule nach §

14 VSO-F nicht mehr vorliegen. Nach § 14 Satz 2 VSO-F liegt ein Bedarf

an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz

2 BayEUG, der den Besuch des Förderzentrums rechtfertigt, vor, wenn die

angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung

in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die

Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der

Förderschule begründet.

4. Sofern die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelschule (bzw. einer

anderen Schule außerhalb des Sprengels des Mittelschulverbundes)

angestrebt wird, müssen die Voraussetzungen für ein Gastschulverhältnis