

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Feststellungen und Empfehlungen
im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige
Fachkommission beantragen.
Bleibt zweifelhaft, ob die Grund- bzw. Mittelschule oder das Förderzentrum der
richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt den Schüler für die
Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. Der
Schüler wird für diese Zeit Schüler des Förderzentrums, sodass die
Schülerbeförderung gesichert ist. Die Probezeit kann um bis zu drei Monate,
längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. Nach
Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine
Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
(§ 24 Abs. 6 GrSO, § 31 Abs. 6 MSO)
Allgemein: Das Schulamt kann seine Entscheidung auch zeitlich begrenzt
aussprechen. Dies ermöglicht die Sicherstellung des Schulbesuchs während des
laufenden Entscheidungsverfahrens, es ermöglicht dem Schulamt aber auch in
verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind in zunächst noch an der Grund- oder
Mittelschule zu belassen. Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG.
6.3
Überweisung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
vom Förderzentrum an die Grundschule/Mittelschule
1.
Allgemeine Vorbemerkung
1. Eine Überweisung erfolgt auf Wunsch oder im Einverständnis mit den
Erziehungsberechtigten
2. Spezifische Aufnahmevoraussetzungen bestehen bei der Grund- und
Mittelschule (mit Ausnahme des Sprengelprinzips und der Mittleren-Reife-
Klassen) nicht; es darf aber Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht entgegenstehen.
3. Eine Überweisung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur
möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen für die Förderschule nach §
14 VSO-F nicht mehr vorliegen. Nach § 14 Satz 2 VSO-F liegt ein Bedarf
an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz
2 BayEUG, der den Besuch des Förderzentrums rechtfertigt, vor, wenn die
angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung
in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die
Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der
Förderschule begründet.
4. Sofern die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelschule (bzw. einer
anderen Schule außerhalb des Sprengels des Mittelschulverbundes)
angestrebt wird, müssen die Voraussetzungen für ein Gastschulverhältnis