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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Schule beim Staatlichen

Schulamt einen Antrag auf

Überweisung, der ausführlich zu

begründen ist.

(§ 24 Abs. 4 GrSO, § 31 Abs. 4

MSO)

- Empfiehlt das

sonderpädagogische Gutachten

dagegen eine Überweisung an

ein Förderzentrum und sind die

Erziehungsberechtigten damit

einverstanden, so überweist die

Grundschule oder Mittelschule

den Schüler an die Förderschule

mit dem im Gutachten

bezeichneten Förderschwerpunkt

(regelmäßig zum nächsten

Schulhalbjahr oder Schuljahr; vgl.

Rechtsgedanke des § 32 Abs. 7

Satz 1 VSO-F). Die Überweisung

ist ein Verwaltungsakt der

Schule, auch wenn sie nicht

durch förmlichen Bescheid der

Grund- bzw. Mittelschule erfolgt.

(§ 24 Abs. 3 GrSO, § 31 Abs. 3

MSO)

- Sind die Erziehungsberechtigten

nicht mit einem Wechsel an das

Förderzentrum einverstanden,

legt die Grund- bzw. Mittelschule

die Angelegenheit dem

Staatlichen Schulamt zur

Entscheidung vor, sofern das

Gutachten die Voraussetzungen

des Art. 41 Abs. 5 BayEUG

bejaht oder auch nur die Schule

an ihrer Einschätzung des

Vorliegens der Voraussetzungen

Art. 41 Abs. 5 BayEUG festhält.

Es gilt dann das bei der

Aufnahme streitige Verfahren.

(§ 24 Abs. 5 GrSO, § 31 Abs. 5

MSO)

BayEUG bejaht, muss das Kind

aufgenommen werden.

- Werden die Voraussetzungen des

§ 14 VSO-F als nicht erfüllt

angesehen und wollen die

Erziehungsberechtigten weiterhin

die Aufnahme ihres Kindes in die

Förderschule, so legt die Grund-

bzw. Mittelschule den Antrag der

Eltern dem Staatlichen Schulamt

vor.

(Art. 41 Abs. 11 Satz 3 BayEUG)

- Ist die Grund- bzw. Mittelschule

nicht mit einer von den

Erziehungsberechtigten

beantragten Überweisung

einverstanden, wird der Antrag

ebenfalls dem Staatlichen Schulamt

zur Entscheidung vorgelegt.

(§ 24 Abs. 7 Satz 2 GrSO, § 31

Abs. 7 Satz 2 MSO)

- Die Überweisung soll zu Beginn

eines Schuljahres oder eines

Schulhalbjahres wirksam werden

(vgl. Rechtsgedanke des § 32 Abs.

7 Satz 1 VSO-F), es sei den Fall

des Art. 41 Abs. 5 BayEUG

- Ein formaler Überweisungsbescheid

erfolgt nicht bei Einverständnis aller

Beteiligten

.

Auf Antrag (geäußerter Wunsch) der Erziehungsberechtigten findet vor der

Entscheidung durch das Staatliche Schulamt ein Erörterungstermin statt. Kommt in

dem Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die