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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Schule beim Staatlichen
Schulamt einen Antrag auf
Überweisung, der ausführlich zu
begründen ist.
(§ 24 Abs. 4 GrSO, § 31 Abs. 4
MSO)
- Empfiehlt das
sonderpädagogische Gutachten
dagegen eine Überweisung an
ein Förderzentrum und sind die
Erziehungsberechtigten damit
einverstanden, so überweist die
Grundschule oder Mittelschule
den Schüler an die Förderschule
mit dem im Gutachten
bezeichneten Förderschwerpunkt
(regelmäßig zum nächsten
Schulhalbjahr oder Schuljahr; vgl.
Rechtsgedanke des § 32 Abs. 7
Satz 1 VSO-F). Die Überweisung
ist ein Verwaltungsakt der
Schule, auch wenn sie nicht
durch förmlichen Bescheid der
Grund- bzw. Mittelschule erfolgt.
(§ 24 Abs. 3 GrSO, § 31 Abs. 3
MSO)
- Sind die Erziehungsberechtigten
nicht mit einem Wechsel an das
Förderzentrum einverstanden,
legt die Grund- bzw. Mittelschule
die Angelegenheit dem
Staatlichen Schulamt zur
Entscheidung vor, sofern das
Gutachten die Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 5 BayEUG
bejaht oder auch nur die Schule
an ihrer Einschätzung des
Vorliegens der Voraussetzungen
Art. 41 Abs. 5 BayEUG festhält.
Es gilt dann das bei der
Aufnahme streitige Verfahren.
(§ 24 Abs. 5 GrSO, § 31 Abs. 5
MSO)
BayEUG bejaht, muss das Kind
aufgenommen werden.
- Werden die Voraussetzungen des
§ 14 VSO-F als nicht erfüllt
angesehen und wollen die
Erziehungsberechtigten weiterhin
die Aufnahme ihres Kindes in die
Förderschule, so legt die Grund-
bzw. Mittelschule den Antrag der
Eltern dem Staatlichen Schulamt
vor.
(Art. 41 Abs. 11 Satz 3 BayEUG)
- Ist die Grund- bzw. Mittelschule
nicht mit einer von den
Erziehungsberechtigten
beantragten Überweisung
einverstanden, wird der Antrag
ebenfalls dem Staatlichen Schulamt
zur Entscheidung vorgelegt.
(§ 24 Abs. 7 Satz 2 GrSO, § 31
Abs. 7 Satz 2 MSO)
- Die Überweisung soll zu Beginn
eines Schuljahres oder eines
Schulhalbjahres wirksam werden
(vgl. Rechtsgedanke des § 32 Abs.
7 Satz 1 VSO-F), es sei den Fall
des Art. 41 Abs. 5 BayEUG
- Ein formaler Überweisungsbescheid
erfolgt nicht bei Einverständnis aller
Beteiligten
.
Auf Antrag (geäußerter Wunsch) der Erziehungsberechtigten findet vor der
Entscheidung durch das Staatliche Schulamt ein Erörterungstermin statt. Kommt in
dem Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die