

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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bzw. der Lehrkraft für Sonderpädagogik
an der Profilschule ist ebenfalls
beizufügen.
Der Schulleiter schickt den Bericht der
Klassenleitung an das voraussichtlich
zuständige Förderzentrum und fordert
ein Sonderpädagogisches Gutachten
an. Die Erziehungsberechtigten werden
darüber informiert
(§ 24 Abs. 1 und 2 GrSO, § 31 Abs. 1
und 2 MSO)
Das Förderzentrum erstellt ein
Sonderpädagogisches Gutachten
„gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2
BayEUG“; s. dazu rechte Spalte:
Zudem:
- Förderortempfehlung
- Aussagen zu § 41 Abs. 5 BayEUG
Die Erziehungsberechtigten sind
mindestens eine Woche vorher über
Zeitpunkt, Art und Umfang der
erforderlichen förderdiagnostischen
Maßnahmen zu informieren.
(§ 28 Abs. 4 VSO-F entsprechend)
In dem sonderpädagogischen Gutachten
ist der sonderpädagogische
Förderbedarf zu beschreiben, eine
Aussage zu den Voraussetzungen des §
14 VSO-F zu treffen und
Fördermaßnahmen aufzuzeigen. Der
sonderpädagogische Förderbedarf muss
den Besuch der Förderschule
rechtfertigen.
Die Erziehungsberechtigten sind
mindestens eine Woche vorher über
Zeitpunkt, Art und Umfang der
erforderlichen förderdiagnostischen
Maßnahmen zu informieren.
(§ 28 Abs. 4 VSO-F)
Nach Vorliegen des Gutachtens
unterrichtet der Schulleiter der
Regelschule
die
Erziehungsberechtigten über die
Ergebnisse des bisherigen Verfahrens
und gibt ihnen Gelegenheit zu einer
Stellungnahme. Die
Erziehungsberechtigten können auch
verlangen, dass die Beratungslehrkraft
oder die Schulpsychologin oder der
Schulpsychologe gehört wird.
(§ 24 Abs. 2 Sätze 2 u.3 GrSO)
Nach Vorliegen des Gutachtens
unterrichtet der Schulleiter der
Förderschule die
Erziehungsberechtigten über die
Ergebnisse des bisherigen Verfahrens
und gibt ihnen Gelegenheit zu einer
Stellungnahme. Sofern er eine
Aufnahme in die Förderschule ablehnt,
gibt er auch der Grund- bzw.
Mittelschule Gelegenheit zur
Stellungnahme.
- Sieht das sonderpädagogische
Gutachten die Grundschule oder
Mittelschule nach wie vor als
einen möglichen Förderort an und
ist die Grund-/Mittelschule
weiterhin von der Notwendigkeit
einer Überweisung an die
Förderschule überzeugt, stellt die
- Sieht das sonderpädagogische
Gutachten die
Aufnahmevoraussetzungen des
§ 14 VSO-F erfüllt, kann das Kind
im Rahmen der Möglichkeiten
aufgenommen werden.
- Wird ein Fall des Art. 41 Abs. 5