Table of Contents Table of Contents
Previous Page  544 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 544 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

115

bzw. der Lehrkraft für Sonderpädagogik

an der Profilschule ist ebenfalls

beizufügen.

Der Schulleiter schickt den Bericht der

Klassenleitung an das voraussichtlich

zuständige Förderzentrum und fordert

ein Sonderpädagogisches Gutachten

an. Die Erziehungsberechtigten werden

darüber informiert

(§ 24 Abs. 1 und 2 GrSO, § 31 Abs. 1

und 2 MSO)

Das Förderzentrum erstellt ein

Sonderpädagogisches Gutachten

„gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2

BayEUG“; s. dazu rechte Spalte:

Zudem:

- Förderortempfehlung

- Aussagen zu § 41 Abs. 5 BayEUG

Die Erziehungsberechtigten sind

mindestens eine Woche vorher über

Zeitpunkt, Art und Umfang der

erforderlichen förderdiagnostischen

Maßnahmen zu informieren.

(§ 28 Abs. 4 VSO-F entsprechend)

In dem sonderpädagogischen Gutachten

ist der sonderpädagogische

Förderbedarf zu beschreiben, eine

Aussage zu den Voraussetzungen des §

14 VSO-F zu treffen und

Fördermaßnahmen aufzuzeigen. Der

sonderpädagogische Förderbedarf muss

den Besuch der Förderschule

rechtfertigen.

Die Erziehungsberechtigten sind

mindestens eine Woche vorher über

Zeitpunkt, Art und Umfang der

erforderlichen förderdiagnostischen

Maßnahmen zu informieren.

(§ 28 Abs. 4 VSO-F)

Nach Vorliegen des Gutachtens

unterrichtet der Schulleiter der

Regelschule

die

Erziehungsberechtigten über die

Ergebnisse des bisherigen Verfahrens

und gibt ihnen Gelegenheit zu einer

Stellungnahme. Die

Erziehungsberechtigten können auch

verlangen, dass die Beratungslehrkraft

oder die Schulpsychologin oder der

Schulpsychologe gehört wird.

(§ 24 Abs. 2 Sätze 2 u.3 GrSO)

Nach Vorliegen des Gutachtens

unterrichtet der Schulleiter der

Förderschule die

Erziehungsberechtigten über die

Ergebnisse des bisherigen Verfahrens

und gibt ihnen Gelegenheit zu einer

Stellungnahme. Sofern er eine

Aufnahme in die Förderschule ablehnt,

gibt er auch der Grund- bzw.

Mittelschule Gelegenheit zur

Stellungnahme.

- Sieht das sonderpädagogische

Gutachten die Grundschule oder

Mittelschule nach wie vor als

einen möglichen Förderort an und

ist die Grund-/Mittelschule

weiterhin von der Notwendigkeit

einer Überweisung an die

Förderschule überzeugt, stellt die

- Sieht das sonderpädagogische

Gutachten die

Aufnahmevoraussetzungen des

§ 14 VSO-F erfüllt, kann das Kind

im Rahmen der Möglichkeiten

aufgenommen werden.

- Wird ein Fall des Art. 41 Abs. 5