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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Gedacht ist insbesondere an stark verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche, die
fremdgefährdend sind. Der Schutz der Mitglieder der Schulgemeinschaft,
insbesondere der Mitschüler, vor erheblichen Beeinträchtigungen einschließlich
ihres Bildungsanspruches, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls sowie aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf körperliche
Unversehrtheit und dem verfassungsrechtlich verankerten Bildungsauftrag des
Staates. Regelmäßig wird das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in diesen Fällen ein schulisches Umfeld
brauchen, das seinem sehr hohen sonderpädagogischen und
sozialpädagogischen Förder- bzw. Hilfebedarf Rechnung tragen kann. Ein solches
Umfeld bieten die Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe, ggf. auch in sog.
Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen.
4. Maßnahmen der Schule
In beiden Fällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG ist zu beachten, dass die allgemeine
Schule zunächst ihre Möglichkeiten (insbesondere MSD, Einbeziehung der
Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte) unter Kooperation mit ggf. anderen
Unterstützungssytemen (vor allem der Jugend- und Sozialhilfe) ausschöpfen
muss.
5. Verfahrensablauf bei der Überweisung von der Grundschule/Mittelschule
an das Förderzentrum
Rechtsgrundlagen Art. 41 Abs. 11 BayEUG, § 24 GrSO/ § 31 MSO
Einleitung durch die
Grundschule/Mittelschule
Einleitung durch die
Erziehungsberechtigten
Geht die Klassenleitung davon aus,
dass die Voraussetzungen nach Art. 41
Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung
an ein Förderzentrum in Betracht
kommen, so meldet die Klassenleitung
den Schüler nach eingehender
Erörterung mit den
Erziehungsberechtigten der
Schulleitung und legt einen Bericht
über die Schulleistungen, das
Lernverhalten, über den vermuteten
sonderpädagogischen Förderbedarf
sowie die bisher durchgeführten
Fördermaßnahmen vor; eine
vorhandene Stellungnahme der
Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
Die Erziehungsberechtigten stellen
einen Antrag auf Überweisung und
Aufnahme in das Förderzentrum.
Das Förderzentrum erstellt ein
Sonderpädagogisches Gutachten.
(§ 24 Abs. 7 GrSO, § 31 Abs. 7 MSO)