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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Gedacht ist insbesondere an stark verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche, die

fremdgefährdend sind. Der Schutz der Mitglieder der Schulgemeinschaft,

insbesondere der Mitschüler, vor erheblichen Beeinträchtigungen einschließlich

ihres Bildungsanspruches, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des

Kindeswohls sowie aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf körperliche

Unversehrtheit und dem verfassungsrechtlich verankerten Bildungsauftrag des

Staates. Regelmäßig wird das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche mit

sonderpädagogischem Förderbedarf in diesen Fällen ein schulisches Umfeld

brauchen, das seinem sehr hohen sonderpädagogischen und

sozialpädagogischen Förder- bzw. Hilfebedarf Rechnung tragen kann. Ein solches

Umfeld bieten die Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotionale und

soziale Entwicklung in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe, ggf. auch in sog.

Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen.

4. Maßnahmen der Schule

In beiden Fällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG ist zu beachten, dass die allgemeine

Schule zunächst ihre Möglichkeiten (insbesondere MSD, Einbeziehung der

Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte) unter Kooperation mit ggf. anderen

Unterstützungssytemen (vor allem der Jugend- und Sozialhilfe) ausschöpfen

muss.

5. Verfahrensablauf bei der Überweisung von der Grundschule/Mittelschule

an das Förderzentrum

Rechtsgrundlagen Art. 41 Abs. 11 BayEUG, § 24 GrSO/ § 31 MSO

Einleitung durch die

Grundschule/Mittelschule

Einleitung durch die

Erziehungsberechtigten

Geht die Klassenleitung davon aus,

dass die Voraussetzungen nach Art. 41

Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung

an ein Förderzentrum in Betracht

kommen, so meldet die Klassenleitung

den Schüler nach eingehender

Erörterung mit den

Erziehungsberechtigten der

Schulleitung und legt einen Bericht

über die Schulleistungen, das

Lernverhalten, über den vermuteten

sonderpädagogischen Förderbedarf

sowie die bisher durchgeführten

Fördermaßnahmen vor; eine

vorhandene Stellungnahme der

Mobilen Sonderpädagogischen Dienste

Die Erziehungsberechtigten stellen

einen Antrag auf Überweisung und

Aufnahme in das Förderzentrum.

Das Förderzentrum erstellt ein

Sonderpädagogisches Gutachten.

(§ 24 Abs. 7 GrSO, § 31 Abs. 7 MSO)