

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer
Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden
und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet
oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der
Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.“
2. Entwicklungsgefährdung (Art. 41 Abs. 5, 1. Alt. BayEUG)
Entwicklungsgefährdung bezieht sich auf die anhaltende, nachteilige individuelle
Entwicklung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen. Dabei ist zu beachten, dass
die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – unabhängig vom Förderort –
aufgrund der Persönlichkeit, des Alters und insbesondere der Behinderung bzw.
des sonderpädagogischen Förderbedarfs sehr unterschiedlich sein kann. Einen
allgemeinen Maßstab für jedes Kind gibt es nicht.
Sowohl in der Stellungnahme der Regelschule als auch in dem
sonderpädagogischen Gutachten ist zu beschreiben,
- wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale
Eingliederung im Ausgangspunkt waren bzw. wie er sich verhalten hat (hinsichtlich
der Ausgangsdiagnostik kann v.a. auf einen vorliegenden Förderdiagnostischen
Bericht zurückgegriffen werden),
- wie sich der Schüler in der Folgezeit entwickelt hat (hier sind die Ziele des
Förderplans und ihre Umsetzung einzubeziehen),
- wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale
Eingliederung im Beurteilungszeitpunkt sind bzw. wie er sich nun verhält (hier
können auch diagnostische Testverfahren eingesetzt werden um den aktuellen
Förderbedarf zu beschreiben).
Anhand der vorgenannten Beschreibung ist zu erläutern,
(1) dass der sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule trotz der
Maßnahmen der Schule und ggf. sonstiger Maßnahmen (vgl. Eingliederungshilfe
oder Jugendhilfe) nicht gedeckt werden kann und
(2) warum eine nicht nur vorrübergehende, erhebliche nachteilige Entwicklung
vorliegt,
(3) die aus Gründen des Kindeswohls eine Überweisung des Kindes mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an die Förderschule erforderlich macht.
3. Fremdgefährdung – Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft (Art. 41
Abs. 5, 2. Alt. BayEUG)
Grenzen für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule können ferner die
Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft, d.h. das Recht der Mitschüler sowie
der Lehrkräfte und sonstigem Personal auf körperliche Unversehrtheit sein.