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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer

Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden

und

1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet

oder

2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der

Schulgemeinschaft erheblich,

besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.“

2. Entwicklungsgefährdung (Art. 41 Abs. 5, 1. Alt. BayEUG)

Entwicklungsgefährdung bezieht sich auf die anhaltende, nachteilige individuelle

Entwicklung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen. Dabei ist zu beachten, dass

die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – unabhängig vom Förderort –

aufgrund der Persönlichkeit, des Alters und insbesondere der Behinderung bzw.

des sonderpädagogischen Förderbedarfs sehr unterschiedlich sein kann. Einen

allgemeinen Maßstab für jedes Kind gibt es nicht.

Sowohl in der Stellungnahme der Regelschule als auch in dem

sonderpädagogischen Gutachten ist zu beschreiben,

- wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale

Eingliederung im Ausgangspunkt waren bzw. wie er sich verhalten hat (hinsichtlich

der Ausgangsdiagnostik kann v.a. auf einen vorliegenden Förderdiagnostischen

Bericht zurückgegriffen werden),

- wie sich der Schüler in der Folgezeit entwickelt hat (hier sind die Ziele des

Förderplans und ihre Umsetzung einzubeziehen),

- wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale

Eingliederung im Beurteilungszeitpunkt sind bzw. wie er sich nun verhält (hier

können auch diagnostische Testverfahren eingesetzt werden um den aktuellen

Förderbedarf zu beschreiben).

Anhand der vorgenannten Beschreibung ist zu erläutern,

(1) dass der sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule trotz der

Maßnahmen der Schule und ggf. sonstiger Maßnahmen (vgl. Eingliederungshilfe

oder Jugendhilfe) nicht gedeckt werden kann und

(2) warum eine nicht nur vorrübergehende, erhebliche nachteilige Entwicklung

vorliegt,

(3) die aus Gründen des Kindeswohls eine Überweisung des Kindes mit

sonderpädagogischem Förderbedarf an die Förderschule erforderlich macht.

3. Fremdgefährdung – Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft (Art. 41

Abs. 5, 2. Alt. BayEUG)

Grenzen für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule können ferner die

Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft, d.h. das Recht der Mitschüler sowie

der Lehrkräfte und sonstigem Personal auf körperliche Unversehrtheit sein.