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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Schulwahlentscheidung der Erziehungsberechtigten im Bereich der

Regelschule für ihre Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf).

4. Ist die Schule der Auffassung, dass die Grundschule/Mittelschule nicht der

individuell passsende Förderort ist, sollte sie sich zunächst darüber klar

werden, warum sie dieser Auffassung ist. Dabei ist darauf zu achten, dass

nicht das Kind mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf

im Vergleich zu den anderen Kindern ohne Behinderung/Förderbedarf

gesehen wird. Die aus Sicht der Schule problematischen Themen sollten

mit dem MSD und den Erziehungsberechtigten erörtert und es sollte nach

Verbesserungsmöglichkeiten gesucht werden. Maßnahmen zur besseren

Förderung des Kindes können im schulorganisatorischen, unterrichtlichen

oder erzieherischen Bereich, in der Unterstützung seitens des

Elternhauses oder auch im Bereich externer Unterstützung (therapeutische

Maßnahmen; Maßnahmen der Jugendhilfe; Maßnahmen der

Eingliederungshilfe) liegen. Nächste Schritte und Ziele sollten im

Förderplan festgehalten werden.

Mit den Erziehungsberechtigten sind die erreichten Ziele (Förderplan) zu

erörtern. Sollte die Schule nach wie vor der Auffassung sein, dass die

Grundschule/Mittelschule nicht der geeignete Förderort ist und kein Fall

des Art. 41 Abs. 5 BayEUG vorliegen, sollte sie dies zunächst mit dem

MSD besprechen. Ist auch der MSD der Auffassung, dass eine Förderung

an der Förderschule zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das betroffene Kind

die bessere Alternative wäre, sollte die Schule ergebnisoffen mit den

Erziehungsberechtigten Vor- und Nachteile einer Unterrichtung an der

Regelschule und an der Förderschule auf der Grundlage der bisherigen

Erfahrungen erörtern. In Betracht kommt der Vorschlag, dass das Kind für

eine bestimmte Zeit die Förderschule probeweise besucht. Auch bedeutet

eine Überweisung an das Förderzentrum nicht, dass ein späterer Wechsel

an die Regelschule ausgeschlossen ist.

5. Vor einer verpflichtenden Überweisung sind zunächst die schulischen

Möglichkeiten auszuschöpfen. Diese sind insbesondere die Einbeziehung

des MSD und die gemeinsame Suche nach Lösungsmöglichkeiten; externe

Unterstützung durch die Eingliederungshilfe ist in Betracht zu ziehen,

insbesondere ist bei einer Überweisung wegen eigen- oder

fremdgefährdenden Verhaltens die Jugendhilfe einzubeziehen.

6. Vor einer beabsichtigten verpflichtenden Überweisung sollte Kontakt mit

dem Schulamt und der Regierung aufgenommen werden. Die Frage der

passenden, aufnehmenden Förderschule ist zu klären.

7. Rechtsgrundlagen des Überweisungsverfahrens: Art. 41 Abs. 11; Art. 41

Abs. 5 BayEUG;

§ 24 GrSO/ § 31 MSO

Art. 41 Abs. 5 BayEUG:

„Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der

allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der

sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen