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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Schulwahlentscheidung der Erziehungsberechtigten im Bereich der
Regelschule für ihre Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf).
4. Ist die Schule der Auffassung, dass die Grundschule/Mittelschule nicht der
individuell passsende Förderort ist, sollte sie sich zunächst darüber klar
werden, warum sie dieser Auffassung ist. Dabei ist darauf zu achten, dass
nicht das Kind mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf
im Vergleich zu den anderen Kindern ohne Behinderung/Förderbedarf
gesehen wird. Die aus Sicht der Schule problematischen Themen sollten
mit dem MSD und den Erziehungsberechtigten erörtert und es sollte nach
Verbesserungsmöglichkeiten gesucht werden. Maßnahmen zur besseren
Förderung des Kindes können im schulorganisatorischen, unterrichtlichen
oder erzieherischen Bereich, in der Unterstützung seitens des
Elternhauses oder auch im Bereich externer Unterstützung (therapeutische
Maßnahmen; Maßnahmen der Jugendhilfe; Maßnahmen der
Eingliederungshilfe) liegen. Nächste Schritte und Ziele sollten im
Förderplan festgehalten werden.
Mit den Erziehungsberechtigten sind die erreichten Ziele (Förderplan) zu
erörtern. Sollte die Schule nach wie vor der Auffassung sein, dass die
Grundschule/Mittelschule nicht der geeignete Förderort ist und kein Fall
des Art. 41 Abs. 5 BayEUG vorliegen, sollte sie dies zunächst mit dem
MSD besprechen. Ist auch der MSD der Auffassung, dass eine Förderung
an der Förderschule zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das betroffene Kind
die bessere Alternative wäre, sollte die Schule ergebnisoffen mit den
Erziehungsberechtigten Vor- und Nachteile einer Unterrichtung an der
Regelschule und an der Förderschule auf der Grundlage der bisherigen
Erfahrungen erörtern. In Betracht kommt der Vorschlag, dass das Kind für
eine bestimmte Zeit die Förderschule probeweise besucht. Auch bedeutet
eine Überweisung an das Förderzentrum nicht, dass ein späterer Wechsel
an die Regelschule ausgeschlossen ist.
5. Vor einer verpflichtenden Überweisung sind zunächst die schulischen
Möglichkeiten auszuschöpfen. Diese sind insbesondere die Einbeziehung
des MSD und die gemeinsame Suche nach Lösungsmöglichkeiten; externe
Unterstützung durch die Eingliederungshilfe ist in Betracht zu ziehen,
insbesondere ist bei einer Überweisung wegen eigen- oder
fremdgefährdenden Verhaltens die Jugendhilfe einzubeziehen.
6. Vor einer beabsichtigten verpflichtenden Überweisung sollte Kontakt mit
dem Schulamt und der Regierung aufgenommen werden. Die Frage der
passenden, aufnehmenden Förderschule ist zu klären.
7. Rechtsgrundlagen des Überweisungsverfahrens: Art. 41 Abs. 11; Art. 41
Abs. 5 BayEUG;
§ 24 GrSO/ § 31 MSO
Art. 41 Abs. 5 BayEUG:
„Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der
allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der
sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen