

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Zurückstellung kein Art. 41 Abs.
5 BayEUG; eine lernzielgleiche
Unterrichtung ist nicht zwingend
erforderlich).
Bei der Entscheidung für die
Zurückstellung kann der MSD
beratend einbezogen werden.
Die Erziehungsberechtigten sind
auf geeignete vorschulische
Fördereinrichtungen
hinzuweisen.
hinzuweisen: SVE, MSH,
Frühförderstellen und integrative
Kindergärten
Eine zweite Zurückstellung ist
mit einem Sonderpädagogischen
Gutachten zu begründen.
Sie ist nur zu vertreten, wenn
zugleich sonderpädagogische
Fördermaßnahmen eingeleitet
werden.
Eine zweite Zurückstellung ist mit einem
Sonderpädagogischen Gutachten zu
begründen. Sie ist nur zu vertreten,
wenn zugleich sonderpädagogische
Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
Diese Empfehlungen richten sich nach
den örtlich vorhandenen Möglichkeiten.
6.2
Überweisung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
von der Grundschule oder Mittelschule an das Förderzentrum
1. Allgemeine Vorbemerkung
1. Eine Überweisung erfolgt auf Wunsch oder im Einverständnis mit den
Erziehungsberechtigten:
Die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 VSO-F, Art. 41 Abs. 1 Satz 2
BayEUG müssen vorliegen, d.h. der sonderpädagogische Förderbedarf
muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen. Dies wird in einem
Sonderpädagogischen Gutachten festgestellt (Art. 41Abs. 4 Satz 2
BayEUG, § 28 Abs. 4 VSO-F).
Die Förderschule kann hier ein alternativer oder der allein zulässige
Förderort i.S.d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG sein.
2. Eine Überweisung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur
dann möglich, wenn dem Regelschulbesuch der Art. 41 Abs. 5 BayEUG
(Kindeswohlgefährdung oder eine Gefährdung der Mitschüler oder
Lehrkräfte) entgegensteht, d.h. die Förderschule der allein rechtlich
mögliche Förderort ist.
3. Die Auffassung seitens der Schule oder des MSD, das Förderzentrum sei
der „bessere“ Förderort, rechtfertigt keine Überweisung gegen den Willen
der Erziehungsberechtigten (dies entspricht auch der