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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

unabhängige Fachkommission

beantragen.

Die Grundschule kann das Kind auch

probeweise für drei Monate

(Verlängerung längstens bis zum Ende

des Schuljahres) aufnehmen und

entscheidet danach abschließend über

die Aufnahme; gegen die Ablehnung der

endgültigen Aufnahme können die

Erziehungsberechtigten Widerspruch

und Klage erheben. (§ 21 Abs. 3 Satz 8

GrSO)

Das Staatliche Schulamt kann seine

Entscheidung auch zeitlich begrenzt

aussprechen. Dies ermöglicht die

Sicherstellung des Schulbesuchs

während des laufenden

Entscheidungsverfahrens, ermöglicht

dem Staatlichen Schulamt aber auch in

verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind

zunächst noch an der Grundschule zu

belassen oder auf Zeit das

Förderzentrum als schulischen

Förderort zu bestimmen. (Art. 41 Abs. 6

Satz 2 BayEUG)

zweifelhaft, kann das Kind für die Dauer

bis zu einem Schuljahr zur Probe in das

beantragte Förderzentrum oder in

einem Förderzentrum mit einem

anderen Förderschwerpunkt

aufgenommen werden; danach

abschließende Entscheidung durch die

Regierung.(§ 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8

VSO-F)

Die Regierung kann ihre Entscheidung

auch zeitlich begrenzt aussprechen.

Dadurch wird der Schulbesuchs

während des laufenden

Entscheidungsverfahrens sichergestellt,

der Regierung aber auch ermöglicht, in

verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind

zunächst noch am Förderzentrum zu

belassen oder auf Zeit die Grundschule

als schulischen Förderort zu

bestimmen. (Art. 41 Abs. 6 Satz 2

BayEUG)

3. Zurückstellung von der Aufnahme

Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf entscheidet die Schulleitung der Grundschule oder des

Förderzentrums, sofern das Kind dort angemeldet wurde. (Art. 41 Abs. 7

BayEUG)

Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den

Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die

Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. (Art. 41

Abs. 7 BayEUG)

Zurückstellung vom Schulbesuch in der

Grundschule

(§ 21 Abs. 4 GrSO)

Zurückstellung vom Schulbesuch am

Förderzentrum

(§ 29 VSO-F)

nur möglich, wenn nach dem

Zurückstellungsjahr zu erwarten

ist, dass eine Unterrichtung an

der Grundschule voraussichtlich

erfolgen kann (nach der

Bei der Zurückstellung von der

Aufnahme in ein Förderzentrum

sind die Erziehungsberechtigten

auf geeignete vorschulische

Fördereinrichtungen