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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
unabhängige Fachkommission
beantragen.
Die Grundschule kann das Kind auch
probeweise für drei Monate
(Verlängerung längstens bis zum Ende
des Schuljahres) aufnehmen und
entscheidet danach abschließend über
die Aufnahme; gegen die Ablehnung der
endgültigen Aufnahme können die
Erziehungsberechtigten Widerspruch
und Klage erheben. (§ 21 Abs. 3 Satz 8
GrSO)
Das Staatliche Schulamt kann seine
Entscheidung auch zeitlich begrenzt
aussprechen. Dies ermöglicht die
Sicherstellung des Schulbesuchs
während des laufenden
Entscheidungsverfahrens, ermöglicht
dem Staatlichen Schulamt aber auch in
verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind
zunächst noch an der Grundschule zu
belassen oder auf Zeit das
Förderzentrum als schulischen
Förderort zu bestimmen. (Art. 41 Abs. 6
Satz 2 BayEUG)
zweifelhaft, kann das Kind für die Dauer
bis zu einem Schuljahr zur Probe in das
beantragte Förderzentrum oder in
einem Förderzentrum mit einem
anderen Förderschwerpunkt
aufgenommen werden; danach
abschließende Entscheidung durch die
Regierung.(§ 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8
VSO-F)
Die Regierung kann ihre Entscheidung
auch zeitlich begrenzt aussprechen.
Dadurch wird der Schulbesuchs
während des laufenden
Entscheidungsverfahrens sichergestellt,
der Regierung aber auch ermöglicht, in
verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind
zunächst noch am Förderzentrum zu
belassen oder auf Zeit die Grundschule
als schulischen Förderort zu
bestimmen. (Art. 41 Abs. 6 Satz 2
BayEUG)
3. Zurückstellung von der Aufnahme
Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf entscheidet die Schulleitung der Grundschule oder des
Förderzentrums, sofern das Kind dort angemeldet wurde. (Art. 41 Abs. 7
BayEUG)
Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den
Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die
Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. (Art. 41
Abs. 7 BayEUG)
Zurückstellung vom Schulbesuch in der
Grundschule
(§ 21 Abs. 4 GrSO)
Zurückstellung vom Schulbesuch am
Förderzentrum
(§ 29 VSO-F)
nur möglich, wenn nach dem
Zurückstellungsjahr zu erwarten
ist, dass eine Unterrichtung an
der Grundschule voraussichtlich
erfolgen kann (nach der
Bei der Zurückstellung von der
Aufnahme in ein Förderzentrum
sind die Erziehungsberechtigten
auf geeignete vorschulische
Fördereinrichtungen