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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Bitte um bzw. Zustimmung zu einer
Zuweisung einzuholen.
Die Ergebnisse der Diagnostik sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern. Sie
sind ergebnisoffen zu beraten zu den rechtlich möglichen (BayEUG Art. 30a/30b)
und tatsächlich zur Verfügung stehenden Förderorten. (§ 25 Abs. 1 Satz 7 VSO-F;
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 VSO-F)
Die Erziehungsberechtigten sind vom
Förderzentrum nachweislich über die
Möglichkeiten eines gemeinsamen
Unterrichts und Schullebens nach
BayEUG Art. 30a und 30b zu
informieren. (Empfehlung:
Beratungsprotokoll).
Die Erziehungsberechtigten bleiben bei ihrem Aufnahmewunsch oder
entscheiden sich
ggf. für einen anderen Lernort (vgl. Förderschule statt Regelschule oder
umgekehrt).
Die Schulleitung entscheidet über die
(positive) Aufnahme in die Grundschule.
Bei Aufnahme ist die Zustimmung des
Schulaufwandsträgers bei Schülern im
Förderschwerpunkt Sehen, Hören sowie
körperliche und motorische Entwicklung
notwendig (falls Ablehnung ggf.
Zuweisung an eine andere Grundschule
durch das Staatliche Schulamt (Art. 43
Abs. 2 Nr. 4 BayEUG)
Die Schulleitung entscheidet über die
(positive) Aufnahme in das
Förderzentrum. Sie kann ergänzend
ärztliche und schulpsychologische
Gutachten anfordern. (§ 28 Abs. 5
VSO-F)
1. Alternative: Aufnahme des Kindes
Bei Aufnahme:
Lehrkraft für Sonderpädagogik
(MSD oder Lehrkraft für
Sonderpädagogik an der Schule
mit dem Profil „Inklusion“, sofern
entsprechende Expertise im
betroffenen Förderschwerpunkt)
erstellt einen
Förderdiagnostischen Bericht als
Voraussetzung für eine
lernzieldifferente Unterrichtung
oder für die sonderpädagogische
Förderung am Kind oder ggf. bei
sonstigem Bedarf (sofern nicht
Bei Aufnahme:
Die Schulleitung der
Sprengelgrundschule wird durch
den Schulleiter des
Förderzentrums informiert.
(§ 28 Abs. 9 VSO-F).
Erstellung eines Förderplans auf
der Grundlage des
sonderpädagogischen
Gutachtens (§ 31 Abs. 1 VSO-F)