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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Bitte um bzw. Zustimmung zu einer

Zuweisung einzuholen.

Die Ergebnisse der Diagnostik sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern. Sie

sind ergebnisoffen zu beraten zu den rechtlich möglichen (BayEUG Art. 30a/30b)

und tatsächlich zur Verfügung stehenden Förderorten. (§ 25 Abs. 1 Satz 7 VSO-F;

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 VSO-F)

Die Erziehungsberechtigten sind vom

Förderzentrum nachweislich über die

Möglichkeiten eines gemeinsamen

Unterrichts und Schullebens nach

BayEUG Art. 30a und 30b zu

informieren. (Empfehlung:

Beratungsprotokoll).

Die Erziehungsberechtigten bleiben bei ihrem Aufnahmewunsch oder

entscheiden sich

ggf. für einen anderen Lernort (vgl. Förderschule statt Regelschule oder

umgekehrt).

Die Schulleitung entscheidet über die

(positive) Aufnahme in die Grundschule.

Bei Aufnahme ist die Zustimmung des

Schulaufwandsträgers bei Schülern im

Förderschwerpunkt Sehen, Hören sowie

körperliche und motorische Entwicklung

notwendig (falls Ablehnung ggf.

Zuweisung an eine andere Grundschule

durch das Staatliche Schulamt (Art. 43

Abs. 2 Nr. 4 BayEUG)

Die Schulleitung entscheidet über die

(positive) Aufnahme in das

Förderzentrum. Sie kann ergänzend

ärztliche und schulpsychologische

Gutachten anfordern. (§ 28 Abs. 5

VSO-F)

1. Alternative: Aufnahme des Kindes

Bei Aufnahme:

Lehrkraft für Sonderpädagogik

(MSD oder Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Schule

mit dem Profil „Inklusion“, sofern

entsprechende Expertise im

betroffenen Förderschwerpunkt)

erstellt einen

Förderdiagnostischen Bericht als

Voraussetzung für eine

lernzieldifferente Unterrichtung

oder für die sonderpädagogische

Förderung am Kind oder ggf. bei

sonstigem Bedarf (sofern nicht

Bei Aufnahme:

Die Schulleitung der

Sprengelgrundschule wird durch

den Schulleiter des

Förderzentrums informiert.

(§ 28 Abs. 9 VSO-F).

Erstellung eines Förderplans auf

der Grundlage des

sonderpädagogischen

Gutachtens (§ 31 Abs. 1 VSO-F)