

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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über die Sprengelgrundschule.
Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG
Überprüfung der Schulfähigkeit durch
Lehrkräfte der Grundschule
(Screening/Schulspiel). Sie können hier
auch Erkenntnisse zu einem
bestehenden oder vermuteten
sonderpädagogischen Förderbedarf
gewinnen.
Die Regelschule kann sich vom MSD
bzw. von der Lehrkraft für
Sonderpädagogik an der Profilschule im
Rahmen des Aufnahmeverfahrens
unterstützen lassen. So kann die
Lehrkraft für Sonderpädagogik als Teil
des schulischen Unterstützungssystems
(vgl. Art. 21 Abs.1 Satz 2, Art. 30a Abs.
3 Satz 2, Art. 30b Abs. 4 Satz 3
BayEUG) z.B. beim Aufnahmegespräch
oder beim Schulspiel teilnehmen und
die allgemeine Schule entsprechend
beraten.
Mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten können im
Vorfeld der Aufnahme auch weitere
diagnostische Testverfahren
durchgeführt werden. Im Sinne der
Transparenz der Beratungen im Hinblick
auf die Schulfähigkeit eines Kindes ist
die Kooperation mit den
Erziehungsberechtigten dringend
erforderlich.
Ein entsprechender
Förderdiagnostischer Bericht kann bei
Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf die jeweils gewonnenen
Erkenntnisse festhalten.
Für die Zuweisungen nach Art. 43 Abs.
2 BayEUG zum Besuch einer
Kooperationsklasse oder einer
Profilschule aufgrund des
sonderpädagogischen Förderbedarfs ist
die Feststellung desselben im Rahmen
eines Förderdiagnostischen Berichts
notwendig. Eine Zustimmung der
Erziehungsberechtigten zu den ggf.
notwendigen Testverfahren ist mit ihrer
Überprüfung der Schulfähigkeit und
Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs.
In einem Sonderpädagogischen
Gutachten ist der sonderpädagogische
Förderbedarf zu beschreiben, eine
Aussage zu den Voraussetzungen des
§ 14 VSO-F zu treffen und es sind
Fördermaßnahmen aufzuzeigen. Der
sonderpädagogische Förderbedarf
muss den Besuch der Förderschule
rechtfertigen.
(Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 28
Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 VSO-F)
Die Erziehungsberechtigten sind
mindestens 1 Woche vorher über
Zeitpunkt, Art und Umfang der
erforderlichen förderdiagnostischen
Maßnahmen zu informieren.
(§ 28 Abs. 4 Satz 2 VSO-F)