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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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über die Sprengelgrundschule.

Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG

Überprüfung der Schulfähigkeit durch

Lehrkräfte der Grundschule

(Screening/Schulspiel). Sie können hier

auch Erkenntnisse zu einem

bestehenden oder vermuteten

sonderpädagogischen Förderbedarf

gewinnen.

Die Regelschule kann sich vom MSD

bzw. von der Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Profilschule im

Rahmen des Aufnahmeverfahrens

unterstützen lassen. So kann die

Lehrkraft für Sonderpädagogik als Teil

des schulischen Unterstützungssystems

(vgl. Art. 21 Abs.1 Satz 2, Art. 30a Abs.

3 Satz 2, Art. 30b Abs. 4 Satz 3

BayEUG) z.B. beim Aufnahmegespräch

oder beim Schulspiel teilnehmen und

die allgemeine Schule entsprechend

beraten.

Mit Zustimmung der

Erziehungsberechtigten können im

Vorfeld der Aufnahme auch weitere

diagnostische Testverfahren

durchgeführt werden. Im Sinne der

Transparenz der Beratungen im Hinblick

auf die Schulfähigkeit eines Kindes ist

die Kooperation mit den

Erziehungsberechtigten dringend

erforderlich.

Ein entsprechender

Förderdiagnostischer Bericht kann bei

Kindern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf die jeweils gewonnenen

Erkenntnisse festhalten.

Für die Zuweisungen nach Art. 43 Abs.

2 BayEUG zum Besuch einer

Kooperationsklasse oder einer

Profilschule aufgrund des

sonderpädagogischen Förderbedarfs ist

die Feststellung desselben im Rahmen

eines Förderdiagnostischen Berichts

notwendig. Eine Zustimmung der

Erziehungsberechtigten zu den ggf.

notwendigen Testverfahren ist mit ihrer

Überprüfung der Schulfähigkeit und

Feststellung des sonderpädagogischen

Förderbedarfs.

In einem Sonderpädagogischen

Gutachten ist der sonderpädagogische

Förderbedarf zu beschreiben, eine

Aussage zu den Voraussetzungen des

§ 14 VSO-F zu treffen und es sind

Fördermaßnahmen aufzuzeigen. Der

sonderpädagogische Förderbedarf

muss den Besuch der Förderschule

rechtfertigen.

(Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 28

Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 VSO-F)

Die Erziehungsberechtigten sind

mindestens 1 Woche vorher über

Zeitpunkt, Art und Umfang der

erforderlichen förderdiagnostischen

Maßnahmen zu informieren.

(§ 28 Abs. 4 Satz 2 VSO-F)