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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
2. Ablauf der Einschulung
Anmeldung an der Grundschule
Der Anmeldetermin soll im April liegen.
(§ 21 Abs. 2 GrSO)
Anmeldung am Förderzentrum direkt
Anmeldezeitraum zwischen Mitte April
und Mitte Mai.
(§ 28 Abs. 2 VSO-F)
Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Grundsatz über den schulischen
Lernort. (Art. 41 Abs. 1 BayEUG)
Sie sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer
schulischen Beratungsstelle informieren. (Art. 41 Abs. 3 BayEUG)
Die Beratung erfolgt durch die zuständige Regelschule, die Förderschule (häufig
eigene Beratungsstellen) sowie durch die staatlichen Schulberatungsstellen, die
Schulaufsichtsbehörden und seit Schuljahr 2013/14 auch durch die vernetzte,
interdisziplinäre Inklusionsberatung an den Schulämtern bzw.
Zusammenschlüssen von Schulämtern.
Die Eltern können ihre Kinder bei entsprechend geschulten Lehrkräften (insb.
Mobiler Sonderpädagogischer Dienst, MSD, aber auch Schulpsychologen und
Inklusionsberatung) testen lassen, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu
erhalten. Bei einer geplanten Anmeldung an der Grundschule ist eine frühzeitige
Kontaktaufnahme bei der örtlichen Sprengelgrundschule wichtig. Nicht nur die
Eltern, auch die Schule will sich ggf. beraten lassen oder braucht das
Einverständnis des Schulaufwandsträgers (Art. 30a Abs. 4 BayEUG bei Kindern im
Förderschwerpunkt Sehen, Hören, sowie körperliche und motorische Entwicklung).
Testverfahren erfolgen zu diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten. Die Ergebnisse der Diagnostik sind den
Erziehungsberechtigten zu erläutern. Sie sind ergebnisoffen zu den rechtlich
möglichen (vgl. Art. 30a/30b BayEUG) und tatsächlich zur Verfügung stehenden
Förderorten zu beraten.
Ein frühzeitiges Gespräch kann helfen, etwaige Schritte bei einer notwendigen
Unterstützung durch die Eingliederungshilfe oder beim Besuch einer anderen
Grundschule als der Sprengelschule (Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 oder
2 BayEUG) rechtzeitig einzuleiten.
Die Anmeldung an der Sprengelschule
erfolgt durch einen
Erziehungsberechtigten in Begleitung
des betreffenden Kindes und mit den
notwendigen Unterlagen. (§ 21 Abs. 3
GrSO)
Ggf. Antrag der Erziehungsberechtigten
auf Zuweisung an eine Grundschule mit
einer Kooperationsklasse oder an eine
Grundschule mit dem Profil „Inklusion“
beim zuständigen Staatlichen Schulamt
Die direkte Anmeldung am
Förderzentrum erfolgt durch einen
Erziehungsberechtigten in Begleitung
des betreffenden Kindes und mit den
notwendigen Unterlagen. (§ 28 Abs. 3
VSO-F)