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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

2. Ablauf der Einschulung

Anmeldung an der Grundschule

Der Anmeldetermin soll im April liegen.

(§ 21 Abs. 2 GrSO)

Anmeldung am Förderzentrum direkt

Anmeldezeitraum zwischen Mitte April

und Mitte Mai.

(§ 28 Abs. 2 VSO-F)

Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Grundsatz über den schulischen

Lernort. (Art. 41 Abs. 1 BayEUG)

Sie sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer

schulischen Beratungsstelle informieren. (Art. 41 Abs. 3 BayEUG)

Die Beratung erfolgt durch die zuständige Regelschule, die Förderschule (häufig

eigene Beratungsstellen) sowie durch die staatlichen Schulberatungsstellen, die

Schulaufsichtsbehörden und seit Schuljahr 2013/14 auch durch die vernetzte,

interdisziplinäre Inklusionsberatung an den Schulämtern bzw.

Zusammenschlüssen von Schulämtern.

Die Eltern können ihre Kinder bei entsprechend geschulten Lehrkräften (insb.

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst, MSD, aber auch Schulpsychologen und

Inklusionsberatung) testen lassen, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu

erhalten. Bei einer geplanten Anmeldung an der Grundschule ist eine frühzeitige

Kontaktaufnahme bei der örtlichen Sprengelgrundschule wichtig. Nicht nur die

Eltern, auch die Schule will sich ggf. beraten lassen oder braucht das

Einverständnis des Schulaufwandsträgers (Art. 30a Abs. 4 BayEUG bei Kindern im

Förderschwerpunkt Sehen, Hören, sowie körperliche und motorische Entwicklung).

Testverfahren erfolgen zu diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung der

Erziehungsberechtigten. Die Ergebnisse der Diagnostik sind den

Erziehungsberechtigten zu erläutern. Sie sind ergebnisoffen zu den rechtlich

möglichen (vgl. Art. 30a/30b BayEUG) und tatsächlich zur Verfügung stehenden

Förderorten zu beraten.

Ein frühzeitiges Gespräch kann helfen, etwaige Schritte bei einer notwendigen

Unterstützung durch die Eingliederungshilfe oder beim Besuch einer anderen

Grundschule als der Sprengelschule (Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 oder

2 BayEUG) rechtzeitig einzuleiten.

Die Anmeldung an der Sprengelschule

erfolgt durch einen

Erziehungsberechtigten in Begleitung

des betreffenden Kindes und mit den

notwendigen Unterlagen. (§ 21 Abs. 3

GrSO)

Ggf. Antrag der Erziehungsberechtigten

auf Zuweisung an eine Grundschule mit

einer Kooperationsklasse oder an eine

Grundschule mit dem Profil „Inklusion“

beim zuständigen Staatlichen Schulamt

Die direkte Anmeldung am

Förderzentrum erfolgt durch einen

Erziehungsberechtigten in Begleitung

des betreffenden Kindes und mit den

notwendigen Unterlagen. (§ 28 Abs. 3

VSO-F)