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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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(1) Zu erwartende Entwicklungsgefährdung des Kindes (z.B. Kind

konnte trotz vielfältiger Unterstützung nicht im Kindergarten

eingegliedert werden bzw. hat sich dort zurückentwickelt)

(2) Zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der anderen

Schüler (z.B. Kind hat bereits im Kindergarten andere Kinder

erheblich beeinträchtigt)

6. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit

zu einer bestimmten Schulart. Schulartspezifische Regelungen für

Aufnahme, Verbleib, Vorrücken, Schulwechsel und Durchführung von

Prüfungen gelten gleichermaßen für Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf (Art. 30a Abs. 5 BayEUG)

7. Für eine Aufnahme in ein Förderzentrum bedarf es eines

Sonderpädagogischen Gutachtens, in dem der sonderpädagogische

Förderbedarf des Kindes beschrieben, eine Aussage zu den

Voraussetzungen des § 14 VSO-F getroffen und die erforderlichen

Fördermaßnahmen aufgezeigt werden. Der sonderpädagogische

Förderbedarf muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen. (Art. 41

Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 BayEUG, §§ 14 und 28 VSO-F)

Nach der Aufnahme eines Kindes im Förderzentrum wird die betreffende

Sprengelgrundschule durch die Schulleitung des Förderzentrums

informiert. (§ 28 Abs. 9 VSO-F)

8. Die Aufnahme in die Grundschule setzt kein Sonderpädagogisches

Gutachten voraus. Sofern das Kind voraussichtlich lernzieldifferent

unterrichtet wird, ist ein Förderdiagnostischer Bericht erforderlich. Ein

solcher Förderdiagnostischer Bericht kann darüber hinaus auch bei Bedarf

erstellt werden. Er dient der diagnosegeleiteten Förderung. (§ 25 Abs. 1

Sätze 3 ff VSO-F)

An Schulen mit dem Profil „Inklusion“ dient der Förderdiagnostische Bericht

auch der Feststellung der Zahl an Kindern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf und der damit verbundenen Ressourcenzuweisung. Die

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ferner

Voraussetzung für eine Zuweisung an eine andere Schule

(Kooperationsklasse oder Schule mit dem Profil „Inklusion“). (Art. 43 Abs. 2

Nr. 1 und 5 BayEUG)

9. Kann keine Einigung über den schulischen Lernort zwischen Schule und

Erziehungsberechtigten erzielt werden, entscheidet bei einer von den

Erziehungsberechtigten gewünschten Aufnahme in die Grundschule das

Schulamt und bei einer begehrten Aufnahme in das Förderzentrum die

Regierung. In diesen Fällen kommt es zu einem formalisierten Verfahren

bei der Schulaufsicht: Ein Sonderpädagogisches Gutachten durch das

(potentielle) Förderzentrum wird erstellt; ggf. Heranziehung sonstiger

Unterlagen; Erörterung mit den Erziehungsberechtigten; ggf.

Fachkommission; ggf. Probeunterricht; Entscheidung der Schulaufsicht.

(Art. 41 Abs. 6 BayEUG, § 21 Abs. 3 Satz 6 ff, § 28 Abs. 6 bis 8 VSO-F)