

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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(1) Zu erwartende Entwicklungsgefährdung des Kindes (z.B. Kind
konnte trotz vielfältiger Unterstützung nicht im Kindergarten
eingegliedert werden bzw. hat sich dort zurückentwickelt)
(2) Zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der anderen
Schüler (z.B. Kind hat bereits im Kindergarten andere Kinder
erheblich beeinträchtigt)
6. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Schulart. Schulartspezifische Regelungen für
Aufnahme, Verbleib, Vorrücken, Schulwechsel und Durchführung von
Prüfungen gelten gleichermaßen für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf (Art. 30a Abs. 5 BayEUG)
7. Für eine Aufnahme in ein Förderzentrum bedarf es eines
Sonderpädagogischen Gutachtens, in dem der sonderpädagogische
Förderbedarf des Kindes beschrieben, eine Aussage zu den
Voraussetzungen des § 14 VSO-F getroffen und die erforderlichen
Fördermaßnahmen aufgezeigt werden. Der sonderpädagogische
Förderbedarf muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen. (Art. 41
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 BayEUG, §§ 14 und 28 VSO-F)
Nach der Aufnahme eines Kindes im Förderzentrum wird die betreffende
Sprengelgrundschule durch die Schulleitung des Förderzentrums
informiert. (§ 28 Abs. 9 VSO-F)
8. Die Aufnahme in die Grundschule setzt kein Sonderpädagogisches
Gutachten voraus. Sofern das Kind voraussichtlich lernzieldifferent
unterrichtet wird, ist ein Förderdiagnostischer Bericht erforderlich. Ein
solcher Förderdiagnostischer Bericht kann darüber hinaus auch bei Bedarf
erstellt werden. Er dient der diagnosegeleiteten Förderung. (§ 25 Abs. 1
Sätze 3 ff VSO-F)
An Schulen mit dem Profil „Inklusion“ dient der Förderdiagnostische Bericht
auch der Feststellung der Zahl an Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und der damit verbundenen Ressourcenzuweisung. Die
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ferner
Voraussetzung für eine Zuweisung an eine andere Schule
(Kooperationsklasse oder Schule mit dem Profil „Inklusion“). (Art. 43 Abs. 2
Nr. 1 und 5 BayEUG)
9. Kann keine Einigung über den schulischen Lernort zwischen Schule und
Erziehungsberechtigten erzielt werden, entscheidet bei einer von den
Erziehungsberechtigten gewünschten Aufnahme in die Grundschule das
Schulamt und bei einer begehrten Aufnahme in das Förderzentrum die
Regierung. In diesen Fällen kommt es zu einem formalisierten Verfahren
bei der Schulaufsicht: Ein Sonderpädagogisches Gutachten durch das
(potentielle) Förderzentrum wird erstellt; ggf. Heranziehung sonstiger
Unterlagen; Erörterung mit den Erziehungsberechtigten; ggf.
Fachkommission; ggf. Probeunterricht; Entscheidung der Schulaufsicht.
(Art. 41 Abs. 6 BayEUG, § 21 Abs. 3 Satz 6 ff, § 28 Abs. 6 bis 8 VSO-F)