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104

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

6.

Übersichten zur Einschulung und Überweisung

6.1

Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

in der Grundschule oder im Förderzentrum

(Übersicht zur Einschulung nach der Vorlage der Regierung von Oberbayern, SG 41)

1. Allgemeine Vorbemerkung

1. Schulpflichtige Kinder (bis 30. September – 6 Jahre alt) werden

automatisch von der zuständigen Sprengelschule zur Anmeldung

eingeladen. (Art. 37 Abs. 1 BayEUG)

2. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre

Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der

Förderschule. (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)

3. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können somit an der

Sprengelschule, einer Schule mit Schulprofil „Inklusion“ (soweit

Sprengelschule; im Übrigen zunächst Anmeldung an der Sprengelschule)

oder an einem Förderzentrum angemeldet werden unter Beachtung der

schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel. (Art. 41

Abs. 4 BayEUG)

4. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder

vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig bei

einer schulischen Beratungsstelle (v.a. Schulen vor Ort, d.h. Regelschule

und Förderschule, Inklusionsberatung am Schulamt, staatliche

Schulberatungsstelle) über die möglichen Lernorte informieren. (Art. 41

Abs. 3 BayEUG)

5. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Rahmen der rechtlichen und

tatsächlichen Möglichkeiten, an welchem schulischen Lernort ihr Kind

unterrichtet werden soll. (Art. 41 Satz 3 BayEUG)

a)

Tatsächliche Möglichkeiten:

Nicht an jedem Ort stehen alle Formen der spezifischen

sonderpädagogischen Förderung oder bestimmte Formen des

gemeinsamen Unterrichts zur Verfügung (vgl. Förderschulen in einem

bestimmten Förderschwerpunkt; Profilschulen, Kooperationsklassen,

offene Förderschulklasse)

b)

Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen:

aa) Einhaltung spezifischer Aufnahmevoraussetzungen (z.B.

Übertrittszeugnis für die Realschule bzw. Realschule zur

sonderpädagogischen Förderung

bb) Zustimmung des Schulaufwandsträger der Regelschule bei

Schülern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und

motorische Entwicklung Art. 30a Abs. 4 BayEUG

cc) Grenzen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG: