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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
6.
Übersichten zur Einschulung und Überweisung
6.1
Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
in der Grundschule oder im Förderzentrum
(Übersicht zur Einschulung nach der Vorlage der Regierung von Oberbayern, SG 41)
1. Allgemeine Vorbemerkung
1. Schulpflichtige Kinder (bis 30. September – 6 Jahre alt) werden
automatisch von der zuständigen Sprengelschule zur Anmeldung
eingeladen. (Art. 37 Abs. 1 BayEUG)
2. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre
Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der
Förderschule. (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)
3. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können somit an der
Sprengelschule, einer Schule mit Schulprofil „Inklusion“ (soweit
Sprengelschule; im Übrigen zunächst Anmeldung an der Sprengelschule)
oder an einem Förderzentrum angemeldet werden unter Beachtung der
schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel. (Art. 41
Abs. 4 BayEUG)
4. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder
vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig bei
einer schulischen Beratungsstelle (v.a. Schulen vor Ort, d.h. Regelschule
und Förderschule, Inklusionsberatung am Schulamt, staatliche
Schulberatungsstelle) über die möglichen Lernorte informieren. (Art. 41
Abs. 3 BayEUG)
5. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Rahmen der rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten, an welchem schulischen Lernort ihr Kind
unterrichtet werden soll. (Art. 41 Satz 3 BayEUG)
a)
Tatsächliche Möglichkeiten:
Nicht an jedem Ort stehen alle Formen der spezifischen
sonderpädagogischen Förderung oder bestimmte Formen des
gemeinsamen Unterrichts zur Verfügung (vgl. Förderschulen in einem
bestimmten Förderschwerpunkt; Profilschulen, Kooperationsklassen,
offene Förderschulklasse)
b)
Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen:
aa) Einhaltung spezifischer Aufnahmevoraussetzungen (z.B.
Übertrittszeugnis für die Realschule bzw. Realschule zur
sonderpädagogischen Förderung
bb) Zustimmung des Schulaufwandsträger der Regelschule bei
Schülern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und
motorische Entwicklung Art. 30a Abs. 4 BayEUG
cc) Grenzen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG: