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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Entscheidung vor. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Regierung gilt das zuvor
Gesagte. § 33 Abs. 5 VSO-F
In Zweifelsfällen können Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten
probeweise an die Grundschule oder Mittelschule überwiesen werden. Sie
werden Schüler der Regelschule. Befürwortet die Grundschule bzw.
Mittelschule am Ende der Probezeit eine Rückführung an das Förderzentrum,
entscheidet die Regierung, soweit über eine solche Rückführung kein
Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht.
Soll der Schüler an eine andere als die Sprengelgrund- oder -Mittelschule
überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur
Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG bzw.
eine Zuweisung durch das Staatliche Schulamt nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG
(z.B. zum Besuch einer Kooperationsklasse oder einer Profilschule) einzuleiten
(§ 33 Abs. 7 VSO-F). Der Zustimmungsvorbehalt für den kommunalen
Schulaufwandsträger nach Art. 30a Abs. 4 BayEUG ist ebenfalls zu beachten.
Eine Aufnahme in die Mittlere-Reife-Klasse richtet sich nach § 33 Abs. 1 und 2
MSO bzw. § 30 Abs. 1 und 2 VSO.
5.2.2 Wechsel vom Förderzentrum an die Realschule, an das Gymnasium
Neben der Förderfähigkeit an der Regelschule (Art. 41 Abs. 5 BayEUG) und der
Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4
BayEUG ist die Erfüllung der entsprechenden Übertrittsvoraussetzungen nach
§ 29 Abs. 3 und 4 GrSO, § 32 Abs. 2 und 3 MSO bzw. nach §§ 26 ff. RSO und
§§ 26 ff, GSO erforderlich.
Die Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter
Förderzentren erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten am ersten
Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis für das Gymnasium oder die
Realschule
einschließlich
der
entsprechenden
Schulen
zur
sonderpädagogischen Förderung (§ 34 VSO-F; derzeit gibt es nur Realschulen
zur sonderpädagogischen Förderung). Eine Eignung zum Übertritt kann
entsprechend der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 und 4 GrSO, § 32 Abs. 2
und 3 MSO bzw. der bisherige Regelung in § 29 Abs. 3 bis 6 VSO (vgl.
erforderliche Notendurchschnitte) festgestellt werden, sofern die Schülerin oder
der Schüler in der für den Übertritt entscheidenden Jahrgangsstufe in allen
Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet worden ist, der dem
Anforderungsniveau der Lehrpläne der Grundschule bzw. Mittelschule entspricht.
§ 34 Abs. 3 VSO-F.
Ein Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 5 der Realschule
oder des Gymnasiums erfolgt, wenn neben der der Förderfähigkeit an der
Regelschule (keine Ausnahme des Art. 41 Abs. 5 BayEUG) und der Zustimmung
des Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG die
schulartspezifischen Voraussetzungen der §§ 29 ff. RSO bzw. §§ 29 ff. GSO
erfüllt
werden.
5.2.3 Wechsel vom Förderzentrum an die Berufsschule