Table of Contents Table of Contents
Previous Page  531 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 531 / 641 Next Page
Page Background

102

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Entscheidung vor. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Regierung gilt das zuvor

Gesagte. § 33 Abs. 5 VSO-F

In Zweifelsfällen können Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten

probeweise an die Grundschule oder Mittelschule überwiesen werden. Sie

werden Schüler der Regelschule. Befürwortet die Grundschule bzw.

Mittelschule am Ende der Probezeit eine Rückführung an das Förderzentrum,

entscheidet die Regierung, soweit über eine solche Rückführung kein

Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht.

Soll der Schüler an eine andere als die Sprengelgrund- oder -Mittelschule

überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur

Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG bzw.

eine Zuweisung durch das Staatliche Schulamt nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG

(z.B. zum Besuch einer Kooperationsklasse oder einer Profilschule) einzuleiten

(§ 33 Abs. 7 VSO-F). Der Zustimmungsvorbehalt für den kommunalen

Schulaufwandsträger nach Art. 30a Abs. 4 BayEUG ist ebenfalls zu beachten.

Eine Aufnahme in die Mittlere-Reife-Klasse richtet sich nach § 33 Abs. 1 und 2

MSO bzw. § 30 Abs. 1 und 2 VSO.

5.2.2 Wechsel vom Förderzentrum an die Realschule, an das Gymnasium

Neben der Förderfähigkeit an der Regelschule (Art. 41 Abs. 5 BayEUG) und der

Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4

BayEUG ist die Erfüllung der entsprechenden Übertrittsvoraussetzungen nach

§ 29 Abs. 3 und 4 GrSO, § 32 Abs. 2 und 3 MSO bzw. nach §§ 26 ff. RSO und

§§ 26 ff, GSO erforderlich.

Die Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter

Förderzentren erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten am ersten

Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis für das Gymnasium oder die

Realschule

einschließlich

der

entsprechenden

Schulen

zur

sonderpädagogischen Förderung (§ 34 VSO-F; derzeit gibt es nur Realschulen

zur sonderpädagogischen Förderung). Eine Eignung zum Übertritt kann

entsprechend der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 und 4 GrSO, § 32 Abs. 2

und 3 MSO bzw. der bisherige Regelung in § 29 Abs. 3 bis 6 VSO (vgl.

erforderliche Notendurchschnitte) festgestellt werden, sofern die Schülerin oder

der Schüler in der für den Übertritt entscheidenden Jahrgangsstufe in allen

Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet worden ist, der dem

Anforderungsniveau der Lehrpläne der Grundschule bzw. Mittelschule entspricht.

§ 34 Abs. 3 VSO-F.

Ein Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 5 der Realschule

oder des Gymnasiums erfolgt, wenn neben der der Förderfähigkeit an der

Regelschule (keine Ausnahme des Art. 41 Abs. 5 BayEUG) und der Zustimmung

des Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG die

schulartspezifischen Voraussetzungen der §§ 29 ff. RSO bzw. §§ 29 ff. GSO

erfüllt

werden.

5.2.3 Wechsel vom Förderzentrum an die Berufsschule