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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Entwicklung auch an die Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung (Berufsschulstufe) in Betracht; Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6

BayEUG.

Bei den anderen beruflichen Schulen gibt es auf Seiten der Förderschule sehr

wenige Schulen (eine staatliche Wirtschaftsschule, eine staatliche

Berufsfachschule, und zwei Fachoberschulen, jeweils zur sonderpädagogischen

Förderung), an die der Schüler übertreten kann.

In allen Fällen muss ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf im

Rahmen eines Sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt werden, der die

Aufnahme in die Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG,

Rechtsgedanke des § 14 VSO-F).

5.2. Wechsel von der Förderschule an die Regelschule

5.2.1 Wechsel vom Förderzentrum an die Grundschule oder Mittelschule

Es gelten die Regelungen des § 33 VSO-F.

Die Klassenleitung meldet dem Schulleiter nach Erörterung mit den

Erziehungsberechtigten den Schüler, der für eine Überweisung an eine

Grundschule oder Mittelschule in Betracht kommt. Beigefügt wird ein

schriftlicher Bericht zu Beobachtungen über die Schulleistungen und das

Lernverhalten sowie Empfehlungen zu weiteren Fördermaßnahmen.

Der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte

Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen

Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wird die Sprengelgrundschule bzw.

Sprengelmittelschule über die beabsichtigte Überweisung informiert; beigefügt

werden die Stellungnahme der Klassenleitung sowie gegebenenfalls die

Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen. Zugleich

teilt das Förderzentrum mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mobile

Sonderpädagogische Dienste geleistet werden können.

- Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Grundschule

oder Mittelschule der Überweisung zu, wird der Schüler in der Grundschule

bzw. Mittelschule aufgenommen. Die Überweisung soll zu Beginn eines

Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden (§ 33 Abs. 6 Satz 1

VSO-F). § 33 Abs. 3 VSO-F

- Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelgrundschule bzw.

Sprengelmittelschule der Überweisung nicht zu, beantragt das Förderzentrum

eine Entscheidung der Regierung als zuständige Schulaufsichtsbehörde. Für

das Verfahren bei der Regierung gelten die Regelungen für das streitige

Aufnahmeverfahren in die Förderschule nach § 28 Abs. 4, 6 und 7 VSO-F

entsprechend (s.o. VIII 3.1.3); ein aktuelles Sonderpädagogisches Gutachten

erstellt die Förderschule. § 33 Abs. 4 VSO-F

- Haben die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Überweisung an die

Grundschule bzw. Mittelschule gestellt und will das Förderzentrum dem

Ansinnen nicht entsprechen, d.h. hält es die Voraussetzungen für einen

verpflichtenden Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für gegeben,

legt das Förderzentrum den Antrag mit seiner Stellungnahme der Regierung zur