

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Entwicklung auch an die Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung (Berufsschulstufe) in Betracht; Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6
BayEUG.
Bei den anderen beruflichen Schulen gibt es auf Seiten der Förderschule sehr
wenige Schulen (eine staatliche Wirtschaftsschule, eine staatliche
Berufsfachschule, und zwei Fachoberschulen, jeweils zur sonderpädagogischen
Förderung), an die der Schüler übertreten kann.
In allen Fällen muss ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf im
Rahmen eines Sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt werden, der die
Aufnahme in die Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG,
Rechtsgedanke des § 14 VSO-F).
5.2. Wechsel von der Förderschule an die Regelschule
5.2.1 Wechsel vom Förderzentrum an die Grundschule oder Mittelschule
Es gelten die Regelungen des § 33 VSO-F.
Die Klassenleitung meldet dem Schulleiter nach Erörterung mit den
Erziehungsberechtigten den Schüler, der für eine Überweisung an eine
Grundschule oder Mittelschule in Betracht kommt. Beigefügt wird ein
schriftlicher Bericht zu Beobachtungen über die Schulleistungen und das
Lernverhalten sowie Empfehlungen zu weiteren Fördermaßnahmen.
Der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte
Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wird die Sprengelgrundschule bzw.
Sprengelmittelschule über die beabsichtigte Überweisung informiert; beigefügt
werden die Stellungnahme der Klassenleitung sowie gegebenenfalls die
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen. Zugleich
teilt das Förderzentrum mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mobile
Sonderpädagogische Dienste geleistet werden können.
- Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Grundschule
oder Mittelschule der Überweisung zu, wird der Schüler in der Grundschule
bzw. Mittelschule aufgenommen. Die Überweisung soll zu Beginn eines
Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden (§ 33 Abs. 6 Satz 1
VSO-F). § 33 Abs. 3 VSO-F
- Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelgrundschule bzw.
Sprengelmittelschule der Überweisung nicht zu, beantragt das Förderzentrum
eine Entscheidung der Regierung als zuständige Schulaufsichtsbehörde. Für
das Verfahren bei der Regierung gelten die Regelungen für das streitige
Aufnahmeverfahren in die Förderschule nach § 28 Abs. 4, 6 und 7 VSO-F
entsprechend (s.o. VIII 3.1.3); ein aktuelles Sonderpädagogisches Gutachten
erstellt die Förderschule. § 33 Abs. 4 VSO-F
- Haben die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Überweisung an die
Grundschule bzw. Mittelschule gestellt und will das Förderzentrum dem
Ansinnen nicht entsprechen, d.h. hält es die Voraussetzungen für einen
verpflichtenden Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für gegeben,
legt das Förderzentrum den Antrag mit seiner Stellungnahme der Regierung zur