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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
(Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, Rechtsgedanke des § 14 VSO-F). Ggf. besteht
auch die Möglichkeit zur Aufnahme als Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf.
5.1.3 Wechsel von der Mittelschule
an die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Hier handelt es sich ebenfalls um einen Fall des Übertritts (vgl. § 29 MSO).
Dieser kann nach Ende der Vollzeitschulpflicht erfolgen und setzt die
Aufnahmevoraussetzungen des § 15 Abs. 3 BSO-F voraus, d.h. ein
Sonderpädagogisches Gutachten, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf
feststellt, der die Aufnahme in die Förderberufsschule rechtfertigt. Hat der
Schüler
einen
erfolgreichen
Abschluss
der
Mittelschule
(bisher
Hauptschulabschluss) oder einen sonstigen Abschluss und beabsichtigt er die
Aufnahme in eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem
Förderschwerpunkt Lernen, bedarf er der begründeten Empfehlung der zuvor
besuchten Mittelschule für diesen Förderort.
Für den Fall, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik (MSD, Lehrkraft an der
Profilschule) in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft und der Arbeitsverwaltung
(ggf. Reha-Berater) ein Sonderpädagogisches Gutachten in entsprechender
Anwendung des § 27 Abs. 2 VSO-F erstellt hat, das eine Empfehlung für den
Besuch der Förderberufsschule enthält, bedarf es weder einer gesonderten
Empfehlung seitens der Mittelschule noch der Erstellung eines
sonderpädagogischen Gutachtens durch die Förderberufsschule nach § 15 Abs.
3 BSO-F.
5.1.4 Wechsel von der Realschule oder dem Gymnasium
an eine Förderschule
Neben den Förderzentren gibt es derzeit in Bayern nur Realschulen zur
sonderpädagogischen Förderung als sog. allgemein bildende Förderschulen, die
für einen Wechsel in den Förderschulbereich in Betracht kommen. Es muss ein
entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines
Sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt werden, der die Aufnahme in die
Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, Rechtsgedanke des
§ 14 VSO-F). Grundsätzlich ist ein Wechsel von der Realschule an die
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung wie zwischen zwei
Regelrealschulen bzw. wie von einem Gymnasium an eine Realschule möglich.
Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3
i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.
5.1.5 Wechsel von der Berufsschule und anderen beruflichen Schulen
an eine entsprechende Förderschule
Hier kommt eine Überweisung von der Berufsschule an die Berufsschulen zur
sonderpädagogischen Förderung oder im Förderschwerpunkt geistige