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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

(Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, Rechtsgedanke des § 14 VSO-F). Ggf. besteht

auch die Möglichkeit zur Aufnahme als Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf.

5.1.3 Wechsel von der Mittelschule

an die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

Hier handelt es sich ebenfalls um einen Fall des Übertritts (vgl. § 29 MSO).

Dieser kann nach Ende der Vollzeitschulpflicht erfolgen und setzt die

Aufnahmevoraussetzungen des § 15 Abs. 3 BSO-F voraus, d.h. ein

Sonderpädagogisches Gutachten, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf

feststellt, der die Aufnahme in die Förderberufsschule rechtfertigt. Hat der

Schüler

einen

erfolgreichen

Abschluss

der

Mittelschule

(bisher

Hauptschulabschluss) oder einen sonstigen Abschluss und beabsichtigt er die

Aufnahme in eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem

Förderschwerpunkt Lernen, bedarf er der begründeten Empfehlung der zuvor

besuchten Mittelschule für diesen Förderort.

Für den Fall, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik (MSD, Lehrkraft an der

Profilschule) in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft und der Arbeitsverwaltung

(ggf. Reha-Berater) ein Sonderpädagogisches Gutachten in entsprechender

Anwendung des § 27 Abs. 2 VSO-F erstellt hat, das eine Empfehlung für den

Besuch der Förderberufsschule enthält, bedarf es weder einer gesonderten

Empfehlung seitens der Mittelschule noch der Erstellung eines

sonderpädagogischen Gutachtens durch die Förderberufsschule nach § 15 Abs.

3 BSO-F.

5.1.4 Wechsel von der Realschule oder dem Gymnasium

an eine Förderschule

Neben den Förderzentren gibt es derzeit in Bayern nur Realschulen zur

sonderpädagogischen Förderung als sog. allgemein bildende Förderschulen, die

für einen Wechsel in den Förderschulbereich in Betracht kommen. Es muss ein

entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines

Sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt werden, der die Aufnahme in die

Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, Rechtsgedanke des

§ 14 VSO-F). Grundsätzlich ist ein Wechsel von der Realschule an die

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung wie zwischen zwei

Regelrealschulen bzw. wie von einem Gymnasium an eine Realschule möglich.

Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3

i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.

5.1.5 Wechsel von der Berufsschule und anderen beruflichen Schulen

an eine entsprechende Förderschule

Hier kommt eine Überweisung von der Berufsschule an die Berufsschulen zur

sonderpädagogischen Förderung oder im Förderschwerpunkt geistige