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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können

auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört

wird.

- Sieht das sonderpädagogische Gutachten die Grundschule oder

Mittelschule nach wie vor als einen möglichen Förderort an und ist die

Schule weiterhin von der Notwendigkeit einer Überweisung an die

Förderschule überzeugt, stellt die Schule beim Staatlichen Schulamt einen

Antrag auf Überweisung, der ausführlich zu begründen ist, § 24 Abs. 4

GrSO, § 31 Abs. 4 MSO.

- Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein

Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden,

so überweist die Grundschule oder Mittelschule die Schülerin bzw. den

Schüler an die Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten

Förderschwerpunkt (regelmäßig zum nächsten Schulhalbjahr oder

Schuljahr), § 24 Abs. 3 GrSO, § 31 Abs. 3 MSO.

- Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten dagegen eine Überweisung

an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten nicht mit einem

Wechsel an das Förderzentrum einverstanden, legt die Grundschule oder

Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung

vor; es gilt dann das bei der Aufnahme beschriebene streitige Verfahren

(vgl. Erörterung mit den Erziehungsberechtigten; ggf. Fachkommission, s.o.

VIII 2.1.3); § 24 Abs. 5 GrSO, § 31 Abs. 5 MSO.

- Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule bzw. Mittelschule oder das

Förderzentrum der nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG mögliche schulische

Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler

für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum

überweisen (§ 24 Abs. 6 GrSO, § 31 Abs. 6 MSO). Der Schüler wird für

diese Zeit Schüler des Förderzentrums, sodass die Schülerbeförderung

gesichert ist. Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch

bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. Nach Ablauf der

Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine

Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.

5.1.2 Wechsel von der Grundschule oder der Mittelschule

an die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

Dieser Wechsel erfolgt nicht im Wege der Überweisung, sondern des sog.

Übertritts in entsprechender Anwendung der §§ 22, 25 Abs. 4 GrSO bzw. §§ 27,

29 Abs. 4 VSO (Grundschule) bzw. §§ 29, 32 Abs. 2 MSO (Mittelschule). Wenn

der Schüler die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen für die Realschule

(§§ 26 ff. RSO entsprechend für den Wechsel in die 5. Jahrgangsstufe und §§ 29

ff. RSO entsprechend für eine höhere Jahrgangsstufe) erfüllt, kann er an die

Realschule oder an eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

wechseln (Anmeldung an der neuen Schule; bei bisherigem Mittelschulbesuch ist

eine Abmeldung bei der Mittelschule erforderlich). Eine Aufnahme in die

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt nur bei Vorliegen eines

den Besuch der Förderschule rechtfertigenden sonderpädagogischen

Förderbedarfs, der in einem Sonderpädagogischen Gutachten festgestellt wird