

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können
auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört
wird.
- Sieht das sonderpädagogische Gutachten die Grundschule oder
Mittelschule nach wie vor als einen möglichen Förderort an und ist die
Schule weiterhin von der Notwendigkeit einer Überweisung an die
Förderschule überzeugt, stellt die Schule beim Staatlichen Schulamt einen
Antrag auf Überweisung, der ausführlich zu begründen ist, § 24 Abs. 4
GrSO, § 31 Abs. 4 MSO.
- Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein
Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden,
so überweist die Grundschule oder Mittelschule die Schülerin bzw. den
Schüler an die Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten
Förderschwerpunkt (regelmäßig zum nächsten Schulhalbjahr oder
Schuljahr), § 24 Abs. 3 GrSO, § 31 Abs. 3 MSO.
- Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten dagegen eine Überweisung
an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten nicht mit einem
Wechsel an das Förderzentrum einverstanden, legt die Grundschule oder
Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung
vor; es gilt dann das bei der Aufnahme beschriebene streitige Verfahren
(vgl. Erörterung mit den Erziehungsberechtigten; ggf. Fachkommission, s.o.
VIII 2.1.3); § 24 Abs. 5 GrSO, § 31 Abs. 5 MSO.
- Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule bzw. Mittelschule oder das
Förderzentrum der nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG mögliche schulische
Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler
für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum
überweisen (§ 24 Abs. 6 GrSO, § 31 Abs. 6 MSO). Der Schüler wird für
diese Zeit Schüler des Förderzentrums, sodass die Schülerbeförderung
gesichert ist. Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch
bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. Nach Ablauf der
Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine
Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
5.1.2 Wechsel von der Grundschule oder der Mittelschule
an die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
Dieser Wechsel erfolgt nicht im Wege der Überweisung, sondern des sog.
Übertritts in entsprechender Anwendung der §§ 22, 25 Abs. 4 GrSO bzw. §§ 27,
29 Abs. 4 VSO (Grundschule) bzw. §§ 29, 32 Abs. 2 MSO (Mittelschule). Wenn
der Schüler die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen für die Realschule
(§§ 26 ff. RSO entsprechend für den Wechsel in die 5. Jahrgangsstufe und §§ 29
ff. RSO entsprechend für eine höhere Jahrgangsstufe) erfüllt, kann er an die
Realschule oder an eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
wechseln (Anmeldung an der neuen Schule; bei bisherigem Mittelschulbesuch ist
eine Abmeldung bei der Mittelschule erforderlich). Eine Aufnahme in die
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt nur bei Vorliegen eines
den Besuch der Förderschule rechtfertigenden sonderpädagogischen
Förderbedarfs, der in einem Sonderpädagogischen Gutachten festgestellt wird