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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

d) Von anderen beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (ohne

Förderberufsschulen) an berufliche Regelschulen

Der Wechsel an die Regelschule setzt die Zustimmung des

Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die

Förderfähigkeit an der Regelschule (keine Ausnahme nach Art. 41 Abs. 5

BayEUG) voraus. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist ein Wechsel wie zwischen zwei

Regelschulen möglich.

Nach Art. 41 Abs. 11 BayEUG können die Schüler nach Maßgabe des Abs. 1

(grundsätzliches Entscheidungsrecht zwischen Regel- und Förderschule) und

Abs. 5 (ausnahmsweise verpflichtender Förderschulbesuch) von einer

Regelschule an eine Förderschule oder von einer Förderschule an eine

allgemeine Schule überwiesen werden. Antragsbefugt ist die Schulleitung der

besuchten Schule und die Erziehungsberechtigten (bzw. bei Volljährigkeit der

Schüler selbst). Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der

Erziehungsberechtigten (bzw. bei Volljährigkeit des Schülers selbst) statt. Kommt

es

zu

keiner

einvernehmlichen

Überweisung,

entscheidet

die

Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. Das Verfahren regeln die

Schulordnungen.

5.1

Wechsel von der Regelschule an die Förderschule

5.1.1 Wechsel von der Grundschule oder Mittelschule

an das Förderzentrum

Die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren finden sich in Art. 41 Abs.11

BayEUG und vor allem in § 24 GrSO, § 31 MSO.

Geht die Klassenleitung davon aus, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen

nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in

Betracht kommen, so meldet die Klassenleitung den Schüler nach eingehender

Erörterung mit den Erziehungsberechtigten der Schulleitung und legt einen

Bericht über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den vermuteten

sonderpädagogischen Förderbedarf sowie zu den bisher durchgeführten

Fördermaßnahmen vor; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen

Sonderpädagogischen Dienste bzw. der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der

Profilschule ist ebenfalls beizufügen.

Die Schulleitung schickt den Bericht der Klassenleitung an das voraussichtlich

zuständige Förderzentrum und fordert ein Sonderpädagogisches Gutachten an;

die

Erziehungsberechtigten

werden

darüber

informiert

(§ 24 Abs. 1 und 2 GrSO, § 31 Abs. 1 und 2 MSO).

Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet der Schulleiter die

Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt