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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
d) Von anderen beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (ohne
Förderberufsschulen) an berufliche Regelschulen
Der Wechsel an die Regelschule setzt die Zustimmung des
Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die
Förderfähigkeit an der Regelschule (keine Ausnahme nach Art. 41 Abs. 5
BayEUG) voraus. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist ein Wechsel wie zwischen zwei
Regelschulen möglich.
Nach Art. 41 Abs. 11 BayEUG können die Schüler nach Maßgabe des Abs. 1
(grundsätzliches Entscheidungsrecht zwischen Regel- und Förderschule) und
Abs. 5 (ausnahmsweise verpflichtender Förderschulbesuch) von einer
Regelschule an eine Förderschule oder von einer Förderschule an eine
allgemeine Schule überwiesen werden. Antragsbefugt ist die Schulleitung der
besuchten Schule und die Erziehungsberechtigten (bzw. bei Volljährigkeit der
Schüler selbst). Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der
Erziehungsberechtigten (bzw. bei Volljährigkeit des Schülers selbst) statt. Kommt
es
zu
keiner
einvernehmlichen
Überweisung,
entscheidet
die
Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. Das Verfahren regeln die
Schulordnungen.
5.1
Wechsel von der Regelschule an die Förderschule
5.1.1 Wechsel von der Grundschule oder Mittelschule
an das Förderzentrum
Die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren finden sich in Art. 41 Abs.11
BayEUG und vor allem in § 24 GrSO, § 31 MSO.
Geht die Klassenleitung davon aus, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen
nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in
Betracht kommen, so meldet die Klassenleitung den Schüler nach eingehender
Erörterung mit den Erziehungsberechtigten der Schulleitung und legt einen
Bericht über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den vermuteten
sonderpädagogischen Förderbedarf sowie zu den bisher durchgeführten
Fördermaßnahmen vor; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste bzw. der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der
Profilschule ist ebenfalls beizufügen.
Die Schulleitung schickt den Bericht der Klassenleitung an das voraussichtlich
zuständige Förderzentrum und fordert ein Sonderpädagogisches Gutachten an;
die
Erziehungsberechtigten
werden
darüber
informiert
(§ 24 Abs. 1 und 2 GrSO, § 31 Abs. 1 und 2 MSO).
Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet der Schulleiter die
Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt