

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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zwischen zwei Regelrealschulen bzw. wie von einem Gymnasium an eine
Realschule möglich. Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel nach Maßgabe des
Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.
- an das Förderzentrum
Es gilt das Anmeldeverfahren nach § 28 VSO-F. Gegebenenfalls ist auch ein
Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG
denkbar.
- an die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Es gilt das Anmeldeverfahren nach § 15 BSO-F
d) Von der Berufsschule an die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung: Es gelten die Aufnahmevoraussetzungen der § 15 BSO-F.
e) Von anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an entsprechende
Förderschulen. Grundsätzlich ist ein Wechsel von einer beruflichen Schule an
eine entsprechende berufliche Schule zur sonderpädagogischen Förderung
denkbar wie zwischen zwei Regelschulen. Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel
nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.
Es gelten die Anforderungen an das Vorliegen eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.
3. Wechsel von der Förderschule an die Regelschule
a) Vom Förderzentrum
- an die Grundschule (§ 33 VSO-F)
- an die Mittelschule (§ 33 VSO-F)
- an die Realschule, das Gymnasium, die Wirtschaftsschule nach der
Jahrgangsstufe 4 (vgl. § 34 Abs. 3 VSO-F) und den entsprechenden
Übertrittsbedingungen, ansonsten nach den Bedingungen für die Aufnahme in
eine höhere Jahrgangsstufe und der Zustimmung des Schulaufwandsträgers in
den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und Förderfähigkeit an der Regelschule
gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG)
b) Von der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung an die Realschule
oder das Gymnasium
Der Wechsel von der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung an die
Realschule setzt die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den Fällen des
Art. 30a Abs. 4 BayEUG und der Förderfähigkeit an der Regelschule (Art. 41
Abs. 5 BayEUG) voraus. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist ein Wechsel wie
zwischen zwei Regelrealschulen möglich.
Bei einem Wechsel an das Gymnasium gelten die allgemeinen
Aufnahmevoraussetzungen des Gymnasiums (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2
BayEUG); ein Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 5 des
Gymnasiums erfolgt nach Maßgabe der §§ 29 ff. GSO sowie mit Zustimmung des
Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und
Förderfähigkeit an der Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG
c) Von der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
an die Berufsschule
Es erfolgt eine Überweisung nach § 17 Abs. 1 BSO-F.