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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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zwischen zwei Regelrealschulen bzw. wie von einem Gymnasium an eine

Realschule möglich. Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel nach Maßgabe des

Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.

- an das Förderzentrum

Es gilt das Anmeldeverfahren nach § 28 VSO-F. Gegebenenfalls ist auch ein

Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG

denkbar.

- an die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

Es gilt das Anmeldeverfahren nach § 15 BSO-F

d) Von der Berufsschule an die Berufsschule zur sonderpädagogischen

Förderung: Es gelten die Aufnahmevoraussetzungen der § 15 BSO-F.

e) Von anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an entsprechende

Förderschulen. Grundsätzlich ist ein Wechsel von einer beruflichen Schule an

eine entsprechende berufliche Schule zur sonderpädagogischen Förderung

denkbar wie zwischen zwei Regelschulen. Gegebenenfalls ist auch ein Wechsel

nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 BayEUG denkbar.

Es gelten die Anforderungen an das Vorliegen eines sonderpädagogischen

Förderbedarfs nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.

3. Wechsel von der Förderschule an die Regelschule

a) Vom Förderzentrum

- an die Grundschule (§ 33 VSO-F)

- an die Mittelschule (§ 33 VSO-F)

- an die Realschule, das Gymnasium, die Wirtschaftsschule nach der

Jahrgangsstufe 4 (vgl. § 34 Abs. 3 VSO-F) und den entsprechenden

Übertrittsbedingungen, ansonsten nach den Bedingungen für die Aufnahme in

eine höhere Jahrgangsstufe und der Zustimmung des Schulaufwandsträgers in

den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und Förderfähigkeit an der Regelschule

gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG)

b) Von der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung an die Realschule

oder das Gymnasium

Der Wechsel von der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung an die

Realschule setzt die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den Fällen des

Art. 30a Abs. 4 BayEUG und der Förderfähigkeit an der Regelschule (Art. 41

Abs. 5 BayEUG) voraus. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist ein Wechsel wie

zwischen zwei Regelrealschulen möglich.

Bei einem Wechsel an das Gymnasium gelten die allgemeinen

Aufnahmevoraussetzungen des Gymnasiums (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2

BayEUG); ein Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 5 des

Gymnasiums erfolgt nach Maßgabe der §§ 29 ff. GSO sowie mit Zustimmung des

Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und

Förderfähigkeit an der Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG

c) Von der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

an die Berufsschule

Es erfolgt eine Überweisung nach § 17 Abs. 1 BSO-F.