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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Gastschulverhältnisses den Gastschulbeitrag zu leisten und die notwendigen

Beförderungskosten vom Wohnort an die Gast-Profilschule zu refinanzieren hat

(s.o.). Die vorgenannten Interessen des Schulaufwandsträgers der zuständigen

Sprengelschule sind bei der Zulassung der Zustimmung zum Gastschulverhältnis

im Einzelfall ebenfalls hinreichend gewahrt.

Die Zuweisung eines Kindes an die Profilschule entgegen dem Willen der

Erziehungsberechtigten gibt es nicht. Das Kind verbleibt an seiner

Sprengelschule bzw. wird unter den Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5

BayEUG an eine Förderschule überwiesen. Das Prinzip der Freiwilligkeit galt

bereits für die bisherigen Zuweisungen auf der Grundlage des BayEUG 2003

(vgl. zum Besuch einer Kooperationsklasse). Die Erziehungsberechtigten sind

jedoch zu beraten, damit sie die ihnen obliegende Verantwortung umfassend

informiert wahrnehmen können. Gerade ein gruppenbezogenes Angebot mit

einer im Vergleich zur Einzelinklusion besseren sonderpädagogischen

Unterstützung kann für die Schülerin oder den Schüler der bessere Förderort

sein bzw. eine Alternative zur Überweisung an eine Förderschule sein.

Eine Zuweisung kann ferner nur im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten der

Profilschule erfolgen. Das Konzept der Profilschule ist hierbei zu berücksichtigen.

Die pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten der Schule

sind bei der Konzeptentwicklung ein wichtiger Faktor. Gleiches gilt für die

regionale Planung in Bezug auf die notwendige Schülerbeförderung der

Gastschüler und der Kostentragung durch die Schulaufwandsträger.

4.4

Gastschulverhältnisse bei Berufsschulen und Förderberufsschulen

Nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer

anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. Für die

Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule

zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen

Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses

Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende

Schule zuständige Regierung. Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen

Förderung (Förderberufsschulen) gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Die schul- und schülerbeförderungsrechtliche Unterscheidung nach

„persönlichem“ Grund einerseits und „pädagogischem“ Grund andererseits gibt

es hier nicht. Als wichtige Gründe gelten z. B. verkehrstechnische Gründe, das

besondere Interesse des Schülers an einem bestimmten Unterrichtsangebot ( z.

B. das Angebot eines Plusprogrammes für Hochschulzugangsberechtigte) oder

betriebliche Belange (siehe Lindner/Kiesl, Anm. 7 zu Art. 43 BayEUG)

Ein wichtiger Grund kann aber auch in entsprechender Anwendung der obigen

Ausführungen zu Art. 43 Abs. 2 BayEUG der Besuch einer Kooperationsklasse

oder einer Berufsschule mit dem Profil „Inklusion“ sein. Gleiches gilt auch in

Anlehnung an den Art 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG für den Fall, dass der

Schulaufwandsträger der Sprengel-Berufsschule nach Art. 30a Abs. 4 BayEUG

die Aufnahme wegen erheblicher Mehraufwendungen ablehnt (s. zuvor Ziff.