

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Gastschulverhältnisses den Gastschulbeitrag zu leisten und die notwendigen
Beförderungskosten vom Wohnort an die Gast-Profilschule zu refinanzieren hat
(s.o.). Die vorgenannten Interessen des Schulaufwandsträgers der zuständigen
Sprengelschule sind bei der Zulassung der Zustimmung zum Gastschulverhältnis
im Einzelfall ebenfalls hinreichend gewahrt.
Die Zuweisung eines Kindes an die Profilschule entgegen dem Willen der
Erziehungsberechtigten gibt es nicht. Das Kind verbleibt an seiner
Sprengelschule bzw. wird unter den Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5
BayEUG an eine Förderschule überwiesen. Das Prinzip der Freiwilligkeit galt
bereits für die bisherigen Zuweisungen auf der Grundlage des BayEUG 2003
(vgl. zum Besuch einer Kooperationsklasse). Die Erziehungsberechtigten sind
jedoch zu beraten, damit sie die ihnen obliegende Verantwortung umfassend
informiert wahrnehmen können. Gerade ein gruppenbezogenes Angebot mit
einer im Vergleich zur Einzelinklusion besseren sonderpädagogischen
Unterstützung kann für die Schülerin oder den Schüler der bessere Förderort
sein bzw. eine Alternative zur Überweisung an eine Förderschule sein.
Eine Zuweisung kann ferner nur im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten der
Profilschule erfolgen. Das Konzept der Profilschule ist hierbei zu berücksichtigen.
Die pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten der Schule
sind bei der Konzeptentwicklung ein wichtiger Faktor. Gleiches gilt für die
regionale Planung in Bezug auf die notwendige Schülerbeförderung der
Gastschüler und der Kostentragung durch die Schulaufwandsträger.
4.4
Gastschulverhältnisse bei Berufsschulen und Förderberufsschulen
Nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer
anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. Für die
Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule
zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen
Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses
Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende
Schule zuständige Regierung. Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung (Förderberufsschulen) gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Die schul- und schülerbeförderungsrechtliche Unterscheidung nach
„persönlichem“ Grund einerseits und „pädagogischem“ Grund andererseits gibt
es hier nicht. Als wichtige Gründe gelten z. B. verkehrstechnische Gründe, das
besondere Interesse des Schülers an einem bestimmten Unterrichtsangebot ( z.
B. das Angebot eines Plusprogrammes für Hochschulzugangsberechtigte) oder
betriebliche Belange (siehe Lindner/Kiesl, Anm. 7 zu Art. 43 BayEUG)
Ein wichtiger Grund kann aber auch in entsprechender Anwendung der obigen
Ausführungen zu Art. 43 Abs. 2 BayEUG der Besuch einer Kooperationsklasse
oder einer Berufsschule mit dem Profil „Inklusion“ sein. Gleiches gilt auch in
Anlehnung an den Art 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG für den Fall, dass der
Schulaufwandsträger der Sprengel-Berufsschule nach Art. 30a Abs. 4 BayEUG
die Aufnahme wegen erheblicher Mehraufwendungen ablehnt (s. zuvor Ziff.