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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Einrichtung einer (gastschulfähigen) Kooperationsklasse, bedarf es für

Gastschulverhältnissen bei einer Partnerklasse der allgemeinen Schule ebenfalls

der Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Sprengelschule im Hinblick auf

die zu entrichtenden Gastschulbeiträge und die zu übernehmenden

Schülerbeförderungskosten.

4.3.3 Nach Ablehnung der Zustimmung der Aufnahme

durch die Sprengelschule

Lehnt der Schulaufwandsträger der Sprengelschule nach Art. 30a Abs. 4

BayEUG die Aufnahme eines Kindes mit Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder

körperliche und motorische Entwicklung wegen erheblicher Aufwendungen für

den Schulaufwand (v.a. Herstellung der Barrierefreiheit) ab, so kann, aber muss

der Schüler nicht die Förderschule besuchen. Er kann nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 4

BayEUG vom Staatlichen Schulamt der nächstgelegenen – barrierefreie –

Grund- oder Mittelschule zugewiesen werden. Der Schulaufwandsträger der

Sprengelschule muss dann neben den Gastschulbeiträgen auch die Kosten für

die Schülerbeförderung an die Gastschule übernehmen.

4.3.4 Schule mit dem Profil Inklusion

Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ ist für Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 43 Abs. 2 Nr.5 BayEUG

gastschulfähig, sofern diese „einen von der Schule festgestellten

sonderpädagogischen Förderbedarf“ aufweisen und sie „ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b

Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat“. Eine Zuweisung erfolgt demnach nur dann, wenn

der Schulaufwandsträger der Sprengelschule des Wohnortes der Entwicklung

des Profils zugestimmt hat. Dementsprechend sind die Schulaufwandsträger der

umliegenden Schulen bei der Profilbildung zu beteiligen. Stimmt der

Sachaufwandsträger einer umliegenden Schule einer solchen Profilbildung nicht

zu, hindert dies nicht die Profilvergabe; es werden dann aber im Grundsatz keine

Schüler aus dem Sprengel dieser Schule an die Schule mit dem Profil „Inklusion“

zugewiesen. Es entsteht so ein „faktischer Einzugsbereich“ der Profilschule für

Schüler, die für eine Aufnahme im Wege des Gastschulverhältnisses in Betracht

kommen. Die Grund- oder Mittelschule mit dem Profil „Inklusion“ wird sich im

Rahmen ihrer Profilbildung entsprechend mit der Frage auseinandersetzen,

inwieweit sie Gastschüler aufnehmen wird (vgl. aus diesem räumlichen Bereich

wird sie die Schulaufwandsträger ansprechen). Schulen, die bislang bereits

Kooperationslassen haben, sind regelmäßig mit (externen) Schülern, die die

Schule im Wege des Gastschulverhältnisses besuchen, vertraut.

Ist im Einzelfall ein Schulaufwandsträger einer Sprengelschule bei der

Profilbildung der nun in Frage stehenden Gastschule nicht beteiligt worden oder

hat er bei der Profilbildung dieser nicht ausdrücklich zugestimmt, kann der

Schulaufwandsträger auch der Gastschulfähigkeit bezüglich einzelner Schüler

zustimmen. Mit der allgemeineren Regelung in Art. 30b Abs. 3 Satz 1 und Art. 43

Abs. 2 Nr.5 BayEUG ging es um die Absicherung der notwendigen Zustimmung

des Schulaufwandsträgers der zuständigen Sprengelschule, der im Fall des