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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Einrichtung einer (gastschulfähigen) Kooperationsklasse, bedarf es für
Gastschulverhältnissen bei einer Partnerklasse der allgemeinen Schule ebenfalls
der Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Sprengelschule im Hinblick auf
die zu entrichtenden Gastschulbeiträge und die zu übernehmenden
Schülerbeförderungskosten.
4.3.3 Nach Ablehnung der Zustimmung der Aufnahme
durch die Sprengelschule
Lehnt der Schulaufwandsträger der Sprengelschule nach Art. 30a Abs. 4
BayEUG die Aufnahme eines Kindes mit Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder
körperliche und motorische Entwicklung wegen erheblicher Aufwendungen für
den Schulaufwand (v.a. Herstellung der Barrierefreiheit) ab, so kann, aber muss
der Schüler nicht die Förderschule besuchen. Er kann nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 4
BayEUG vom Staatlichen Schulamt der nächstgelegenen – barrierefreie –
Grund- oder Mittelschule zugewiesen werden. Der Schulaufwandsträger der
Sprengelschule muss dann neben den Gastschulbeiträgen auch die Kosten für
die Schülerbeförderung an die Gastschule übernehmen.
4.3.4 Schule mit dem Profil Inklusion
Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ ist für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 43 Abs. 2 Nr.5 BayEUG
gastschulfähig, sofern diese „einen von der Schule festgestellten
sonderpädagogischen Förderbedarf“ aufweisen und sie „ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b
Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat“. Eine Zuweisung erfolgt demnach nur dann, wenn
der Schulaufwandsträger der Sprengelschule des Wohnortes der Entwicklung
des Profils zugestimmt hat. Dementsprechend sind die Schulaufwandsträger der
umliegenden Schulen bei der Profilbildung zu beteiligen. Stimmt der
Sachaufwandsträger einer umliegenden Schule einer solchen Profilbildung nicht
zu, hindert dies nicht die Profilvergabe; es werden dann aber im Grundsatz keine
Schüler aus dem Sprengel dieser Schule an die Schule mit dem Profil „Inklusion“
zugewiesen. Es entsteht so ein „faktischer Einzugsbereich“ der Profilschule für
Schüler, die für eine Aufnahme im Wege des Gastschulverhältnisses in Betracht
kommen. Die Grund- oder Mittelschule mit dem Profil „Inklusion“ wird sich im
Rahmen ihrer Profilbildung entsprechend mit der Frage auseinandersetzen,
inwieweit sie Gastschüler aufnehmen wird (vgl. aus diesem räumlichen Bereich
wird sie die Schulaufwandsträger ansprechen). Schulen, die bislang bereits
Kooperationslassen haben, sind regelmäßig mit (externen) Schülern, die die
Schule im Wege des Gastschulverhältnisses besuchen, vertraut.
Ist im Einzelfall ein Schulaufwandsträger einer Sprengelschule bei der
Profilbildung der nun in Frage stehenden Gastschule nicht beteiligt worden oder
hat er bei der Profilbildung dieser nicht ausdrücklich zugestimmt, kann der
Schulaufwandsträger auch der Gastschulfähigkeit bezüglich einzelner Schüler
zustimmen. Mit der allgemeineren Regelung in Art. 30b Abs. 3 Satz 1 und Art. 43
Abs. 2 Nr.5 BayEUG ging es um die Absicherung der notwendigen Zustimmung
des Schulaufwandsträgers der zuständigen Sprengelschule, der im Fall des