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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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4.3.2 Partnerklasse

Partnerklassen sind nicht grundsätzlich gastschulfähig.

Nach Art. 43 Abs. 4 Satz 3 BayEUG kann die Regierung seit dem Schuljahr

2011/12 unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten Schüler zum

Besuch einer Partnerklasse einer anderen (öffentlichen oder privaten)

Förderschule in besonderen Fällen zuweisen.

Gedacht ist laut der Gesetzesbegründung an Fälle, in denen ein Schüler an der

Sprengel-Förderschule keine Gelegenheit zum Besuch einer Partnerklasse hat.

Eine solche Zuweisung muss nach der Begründung wegen der Transportkosten

die Ausnahme sein und bleibt daher vor allem auf Fälle beschränkt, bei denen

der Besuch der Partnerklasse keine erheblichen Mehraufwendungen verursacht.

Eine Zuweisung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Wohnort nicht weit von

der Gastschule entfernt liegt und die zuständige Förderschule keine

Partnerklasse hat. Entsprechendes gilt für eine Zuweisung an eine private

Förderschule mit Partnerklasse.

In Betracht kommt ferner die Zuweisung in eine Partnerklasse der allgemeinen

Schule in einem Förderzentrum, wenn dort in prägender Weise gemeinsamer

Unterricht ermöglicht werden soll. So gibt es z.B. Klassen von Grundschulen in

Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in denen der

gemeinsame Unterricht eine wesentliche konzeptionelle Rolle spielt. In diesem

Fall kann die Partnerklasse der allgemeinen Schule (im Beispiel: der

Grundschule) als gastschulfähige Klasse im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Nr.1

BayEUG angesehen werden, d.h. sie wird als Klasse für besondere

pädagogische Aufgaben eingerichtet. Eine vergleichbare Unterstützung des

gemeinsamen Unterrichts in gruppenbezogenen Angeboten hat der Gesetzgeber

mit der Gastschulfähigkeit bei Partnerklassen der Förderschule in Art. 43 Abs. 4

Satz 3 BayEUG und insbesondere bei der Gastschulfähigkeit der Profilschulen

(v.a. für die Tandemklassen) in Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG zum Ausdruck

gebracht. Diese Wertung des Gesetzgebers begründet maßgeblich die obige

Auslegung und Anwendung des Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 (“besondere pädagogische

Aufgabe“) für die Partnerklasse der allgemeinen Schule.

Die Gastschulfähigkeit solcher Partnerklassen ist auch schulorganisatorisch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wichtig: Das Anliegen, dass auch Schüler in

den Förderzentren die Gelegenheit zum gemeinsamen Unterricht erhalten, setzt

eine (zumindest faktische) Öffnung voraus. Wo eine Aufnahme von Schülern

ohne sonderpädagogischen Förderbedarf als Schüler des Förderzentrums in

sog. offenen Klassen der Förderschule nicht möglich ist (s.o. Ziff. 2.1.1.1), kommt

„nur“ das Partnerklassenmodell in Frage. Da nicht davon ausgegangen werden

kann, dass im obigen Beispiel alle Eltern einer Grundschulklasse aus dem

Sprengel der Grundschule sich für den Standort Förderzentrum mit

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aussprechen, handelt es sich in der

Praxis um Klassen von Schülern aus verschiedenen Sprengeln. Damit die

Schülerbeförderung gesichert ist, bedarf es der Zuweisung durch das Schulamt.

In Anlehnung an die Zustimmung der Schulaufwandsträger beim

Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG (Profilschule) oder zur