

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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4.3.2 Partnerklasse
Partnerklassen sind nicht grundsätzlich gastschulfähig.
Nach Art. 43 Abs. 4 Satz 3 BayEUG kann die Regierung seit dem Schuljahr
2011/12 unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten Schüler zum
Besuch einer Partnerklasse einer anderen (öffentlichen oder privaten)
Förderschule in besonderen Fällen zuweisen.
Gedacht ist laut der Gesetzesbegründung an Fälle, in denen ein Schüler an der
Sprengel-Förderschule keine Gelegenheit zum Besuch einer Partnerklasse hat.
Eine solche Zuweisung muss nach der Begründung wegen der Transportkosten
die Ausnahme sein und bleibt daher vor allem auf Fälle beschränkt, bei denen
der Besuch der Partnerklasse keine erheblichen Mehraufwendungen verursacht.
Eine Zuweisung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Wohnort nicht weit von
der Gastschule entfernt liegt und die zuständige Förderschule keine
Partnerklasse hat. Entsprechendes gilt für eine Zuweisung an eine private
Förderschule mit Partnerklasse.
In Betracht kommt ferner die Zuweisung in eine Partnerklasse der allgemeinen
Schule in einem Förderzentrum, wenn dort in prägender Weise gemeinsamer
Unterricht ermöglicht werden soll. So gibt es z.B. Klassen von Grundschulen in
Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in denen der
gemeinsame Unterricht eine wesentliche konzeptionelle Rolle spielt. In diesem
Fall kann die Partnerklasse der allgemeinen Schule (im Beispiel: der
Grundschule) als gastschulfähige Klasse im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Nr.1
BayEUG angesehen werden, d.h. sie wird als Klasse für besondere
pädagogische Aufgaben eingerichtet. Eine vergleichbare Unterstützung des
gemeinsamen Unterrichts in gruppenbezogenen Angeboten hat der Gesetzgeber
mit der Gastschulfähigkeit bei Partnerklassen der Förderschule in Art. 43 Abs. 4
Satz 3 BayEUG und insbesondere bei der Gastschulfähigkeit der Profilschulen
(v.a. für die Tandemklassen) in Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG zum Ausdruck
gebracht. Diese Wertung des Gesetzgebers begründet maßgeblich die obige
Auslegung und Anwendung des Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 (“besondere pädagogische
Aufgabe“) für die Partnerklasse der allgemeinen Schule.
Die Gastschulfähigkeit solcher Partnerklassen ist auch schulorganisatorisch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wichtig: Das Anliegen, dass auch Schüler in
den Förderzentren die Gelegenheit zum gemeinsamen Unterricht erhalten, setzt
eine (zumindest faktische) Öffnung voraus. Wo eine Aufnahme von Schülern
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf als Schüler des Förderzentrums in
sog. offenen Klassen der Förderschule nicht möglich ist (s.o. Ziff. 2.1.1.1), kommt
„nur“ das Partnerklassenmodell in Frage. Da nicht davon ausgegangen werden
kann, dass im obigen Beispiel alle Eltern einer Grundschulklasse aus dem
Sprengel der Grundschule sich für den Standort Förderzentrum mit
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aussprechen, handelt es sich in der
Praxis um Klassen von Schülern aus verschiedenen Sprengeln. Damit die
Schülerbeförderung gesichert ist, bedarf es der Zuweisung durch das Schulamt.
In Anlehnung an die Zustimmung der Schulaufwandsträger beim
Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG (Profilschule) oder zur