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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG oder Besuch einer Mittlere-Reife-Klasse, vgl.

Art. 10 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz BaySchFG).

Bei Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG besteht für den

Schulaufwandsträger der Gastschule eine Beförderungspflicht für die

Gastschüler nach den allgemeinen Regelungen des Schülerbeförderungsrechts.

Gerade die Schülerbeförderung kann mit erhöhten Kosten und erhöhtem

Verwaltungsaufwand verbunden sein, da die Gastschüler regelmäßig weiter

entfernt wohnen und mangels Sprengelzugehörigkeit außerhalb des

Beförderungsnetzes der Gastschule liegen. Aus diesem Grund kann sich der

Schulaufwandsträger der Gastschule beim Schulaufwandsträger der

abgebenden

Sprengelschule

„refinanzieren“:

Dieser

muss

dem

Schulaufwandsträger der Gastschule die notwendigen Beförderungskosten vom

Wohnort an die Gastschule ersetzen (vgl. § 4 Abs. 2 AVBaySchFG).

4.3

Zuweisungen durch die Schulaufsichtsbehörde

Inklusion an sich ist kein Grund für den Besuch einer anderen Sprengelschule.

Grundsätzlich ist jede Schule zur inklusiven Schulentwicklung und Unterrichtung

von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf verpflichtet. Dies galt auch

vor der Änderung des BayEUG 2011. Art. 43 Abs. 2 BayEUG ermöglicht jedoch

die Zuweisung zu folgenden v.a. gruppenbezogenen Angeboten gemeinsamen

Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Zu

dem häufig praktizierten Fall der Zuweisung zum Besuch einer

Kooperationsklasse ist mit der Änderung des BayEUG 2011 auch die Zuweisung

an eine Profilschule hinzugekommen.

4.3.1 Kooperationsklasse

Kooperationsklassen sind gastschulfähig. Sie zählen zu den Klassen, die für

besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind (Art. 43 Abs. 2 Nr.1

BayEUG). Die Kooperationsklassen werden nach Art. 30a Abs. 9 BayEUG mit

Zustimmung der beteiligten Sachaufwandsträger eingerichtet. Die Regelung,

dass die bei der Errichtung der Klasse erforderliche Zustimmung der

Schulaufwandsträger entweder den Zeitraum bis einschließlich der

Jahrgangsstufe 4 (§ 28 Abs. 2 GrSO alt) oder den Zeitraum bis einschließlich der

Jahrgangsstufe 9 (§ 37 Abs. 2 MSO alt) umfassen soll, wurde aufgehoben. Für

Schüler, die nach Bildung der Kooperationsklasse, d.h. insbesondere erst in

einer höheren Jahrgangsstufe der Kooperationsklasse zugewiesen werden

sollen, ist eine weitere bzw. erneute Zustimmung der Schulaufwandsträger nicht

erforderlich (solange nicht die Bildung einer weiteren Kooperationsklasse

erforderlich ist).