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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG oder Besuch einer Mittlere-Reife-Klasse, vgl.
Art. 10 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz BaySchFG).
Bei Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG besteht für den
Schulaufwandsträger der Gastschule eine Beförderungspflicht für die
Gastschüler nach den allgemeinen Regelungen des Schülerbeförderungsrechts.
Gerade die Schülerbeförderung kann mit erhöhten Kosten und erhöhtem
Verwaltungsaufwand verbunden sein, da die Gastschüler regelmäßig weiter
entfernt wohnen und mangels Sprengelzugehörigkeit außerhalb des
Beförderungsnetzes der Gastschule liegen. Aus diesem Grund kann sich der
Schulaufwandsträger der Gastschule beim Schulaufwandsträger der
abgebenden
Sprengelschule
„refinanzieren“:
Dieser
muss
dem
Schulaufwandsträger der Gastschule die notwendigen Beförderungskosten vom
Wohnort an die Gastschule ersetzen (vgl. § 4 Abs. 2 AVBaySchFG).
4.3
Zuweisungen durch die Schulaufsichtsbehörde
Inklusion an sich ist kein Grund für den Besuch einer anderen Sprengelschule.
Grundsätzlich ist jede Schule zur inklusiven Schulentwicklung und Unterrichtung
von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf verpflichtet. Dies galt auch
vor der Änderung des BayEUG 2011. Art. 43 Abs. 2 BayEUG ermöglicht jedoch
die Zuweisung zu folgenden v.a. gruppenbezogenen Angeboten gemeinsamen
Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Zu
dem häufig praktizierten Fall der Zuweisung zum Besuch einer
Kooperationsklasse ist mit der Änderung des BayEUG 2011 auch die Zuweisung
an eine Profilschule hinzugekommen.
4.3.1 Kooperationsklasse
Kooperationsklassen sind gastschulfähig. Sie zählen zu den Klassen, die für
besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind (Art. 43 Abs. 2 Nr.1
BayEUG). Die Kooperationsklassen werden nach Art. 30a Abs. 9 BayEUG mit
Zustimmung der beteiligten Sachaufwandsträger eingerichtet. Die Regelung,
dass die bei der Errichtung der Klasse erforderliche Zustimmung der
Schulaufwandsträger entweder den Zeitraum bis einschließlich der
Jahrgangsstufe 4 (§ 28 Abs. 2 GrSO alt) oder den Zeitraum bis einschließlich der
Jahrgangsstufe 9 (§ 37 Abs. 2 MSO alt) umfassen soll, wurde aufgehoben. Für
Schüler, die nach Bildung der Kooperationsklasse, d.h. insbesondere erst in
einer höheren Jahrgangsstufe der Kooperationsklasse zugewiesen werden
sollen, ist eine weitere bzw. erneute Zustimmung der Schulaufwandsträger nicht
erforderlich (solange nicht die Bildung einer weiteren Kooperationsklasse
erforderlich ist).