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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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4.2

Gastschulverhältnisse bei Grund- und Mittelschulen

sowie bei Förderzentren

4.2.1 Zwei Arten von Gastschulverhältnissen

4.2.1.1 Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen

(Art. 43 Abs. 1 und 4 BayEUG)

Art. 43 Abs. 1 BayEUG sieht die Möglichkeit vor, dass aus zwingenden

persönlichen Gründen eine andere Schule als die Sprengelschule besucht

werden kann. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden

Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen.

Eine Pflicht zur Beförderung durch den Schulaufwandsträger besteht nicht. Die

Erziehungsberechtigten organisieren den Schulweg bzw. die Beförderung zur

Schule.

4.2.1.2 Gastschulverhältnis nach staatlicher Zuweisung

(Art. 43 Abs. 2 und 4 BayEUG)

Hier

erfolgt

das

Gastschulverhältnis

aus

pädagogischen

oder

schulorganisatorischen Gründen. Auch zur Unterstützung des gemeinsamen

Unterrichts von Kindern und Jugendlichen gibt es Zuweisungen. Sie erfolgen

durch die Schulaufsichtsbehörde, d.h. durch das Staatliche Schulamt im Bereich

der Grundschulen und Mittelschulen sowie durch die Regierung bei

Förderzentren. Bei Mittelschulverbünden liegt ein Gastschulverhältnis nur vor,

wenn eine Mittelschule außerhalb des Verbundsprengels besucht werden soll.

Die Schülerbeförderung der Gastschüler erfolgt nach den allgemeinen

Regelungen. Im Förderschulbereich ist im Hinblick auf die Versorgungsfunktion

der privaten Förderschulen auch eine Zuweisung an eine private Förderschule im

Einvernehmen mit deren Träger möglich (Art. 43 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

BayEUG). Im Einzelnen s. sogleich Ziff.4.3.

4.2.2 Folgen für die kommunalen Schulaufwandsträger

Bei Gastschulverhältnissen kommen zunächst auf den Schulaufwandsträger der

Gastschule zusätzliche Aufgaben und Kosten zu: Er bekommt zusätzliche (Gast)-

Schüler, für deren sächliche Versorgung er zuständig wird. Dafür erhält er nach

Art. 10 Abs. 1 BaySchFG einen Gastschulbeitrag des abgebenden

Schulaufwandsträgers; davon ausgenommen sind einige Formen des

Gastschulverhältnisses an Grund- und Mittelschulen, insbesondere die

Gastschulverhältnisse aus zwingenden persönlichen Gründen nach Art. 43 Abs.

1 BayEUG (ferner bei Zuweisung zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots