

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
91
4.2
Gastschulverhältnisse bei Grund- und Mittelschulen
sowie bei Förderzentren
4.2.1 Zwei Arten von Gastschulverhältnissen
4.2.1.1 Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen
(Art. 43 Abs. 1 und 4 BayEUG)
Art. 43 Abs. 1 BayEUG sieht die Möglichkeit vor, dass aus zwingenden
persönlichen Gründen eine andere Schule als die Sprengelschule besucht
werden kann. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden
Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen.
Eine Pflicht zur Beförderung durch den Schulaufwandsträger besteht nicht. Die
Erziehungsberechtigten organisieren den Schulweg bzw. die Beförderung zur
Schule.
4.2.1.2 Gastschulverhältnis nach staatlicher Zuweisung
(Art. 43 Abs. 2 und 4 BayEUG)
Hier
erfolgt
das
Gastschulverhältnis
aus
pädagogischen
oder
schulorganisatorischen Gründen. Auch zur Unterstützung des gemeinsamen
Unterrichts von Kindern und Jugendlichen gibt es Zuweisungen. Sie erfolgen
durch die Schulaufsichtsbehörde, d.h. durch das Staatliche Schulamt im Bereich
der Grundschulen und Mittelschulen sowie durch die Regierung bei
Förderzentren. Bei Mittelschulverbünden liegt ein Gastschulverhältnis nur vor,
wenn eine Mittelschule außerhalb des Verbundsprengels besucht werden soll.
Die Schülerbeförderung der Gastschüler erfolgt nach den allgemeinen
Regelungen. Im Förderschulbereich ist im Hinblick auf die Versorgungsfunktion
der privaten Förderschulen auch eine Zuweisung an eine private Förderschule im
Einvernehmen mit deren Träger möglich (Art. 43 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
BayEUG). Im Einzelnen s. sogleich Ziff.4.3.
4.2.2 Folgen für die kommunalen Schulaufwandsträger
Bei Gastschulverhältnissen kommen zunächst auf den Schulaufwandsträger der
Gastschule zusätzliche Aufgaben und Kosten zu: Er bekommt zusätzliche (Gast)-
Schüler, für deren sächliche Versorgung er zuständig wird. Dafür erhält er nach
Art. 10 Abs. 1 BaySchFG einen Gastschulbeitrag des abgebenden
Schulaufwandsträgers; davon ausgenommen sind einige Formen des
Gastschulverhältnisses an Grund- und Mittelschulen, insbesondere die
Gastschulverhältnisse aus zwingenden persönlichen Gründen nach Art. 43 Abs.
1 BayEUG (ferner bei Zuweisung zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots